Rz. 10
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Einführung: Die Pauschalierung zu Lasten des Zuwendenden will – ebenso wie bei § 37a EStG (dazu > Rz 1) – eine steuerliche Belastung des Empfängers aus der Zuwendung des Unternehmens vermeiden. Die Umsetzung dieser einfach erscheinenden Zielsetzung hat – wie das Folgende zeigen wird – allerdings eine durchaus komplizierte Lösung zur Folge:
Rz. 11
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
§ 37b EStG, der mit dem JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl 2006 I, 2878 = BStBl 2007 I, 28) als weitere Pauschalierungsvorschrift in das EStG eingefügt worden ist, bietet eine zugleich die Bewertung vereinfachende Lösung. Diese erlaubt es einem Unternehmen, die ESt auf Sachzuwendungen (> Rz 17) an andere Empfänger als ihre ArbN (> Rz 15 ff) oder an ihre ArbN (> Rz 26 ff) pauschal mit einem Steuersatz von 30 % zu erheben. Zur > Bemessungsgrundlage > Rz 51 ff. Entscheidet sich der Zuwendende für eine Pauschalierung, kann er das allerdings nur einheitlich für sämtliche Zuwendungen und Geschenke innerhalb eines Wirtschaftsjahres (vgl § 37b Abs 1 Satz 1 EStG). Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger über die pauschale Versteuerung. Damit kann für alle Beteiligten Rechtssicherheit geschaffen werden. Zu Einzelheiten des Pauschalierungsverfahrens > Rz 41 ff.
Rz. 12
Aktueller Erlass zur Vorschrift ist BMF-Schreiben vom 19.05.2015, BStBl 2015 I, 468 mit Neufassung der Rz 9c, 9e und 38 durch BMF-Schreiben vom 28.06.2018, BStBl 2018 I, 814, in konsolidierter Fassung wiedergegeben unter > Anh 2 Pauschalierung von Sachzuwendungen. Das Schreiben aus 2015 ersetze das vorherige, erstmalige BMF-Schreiben vom 29.04.2008, BStBl 2008 I, 566.
Rz. 13
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Persönlicher Geltungsbereich: Die Pauschalierung der ESt kann unabhängig von der Rechtsform von allen Stpfl (natürliche Personen, PersGes, KapGes, Betriebe gewerblicher Art oder Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts) durchgeführt werden, gleichviel ob sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind. Deshalb können auch im Ausland ansässige Zuwendende von der Möglichkeit zur Pauschalierung Gebrauch machen. Sie werden mit Anwendung der Pauschalierung zu ‚Steuerpflichtigen’ iSv § 33 AO (zur örtlichen FA-Zuständigkeit > Rz 64) . Juristische Personen des öffentlichen Rechts können die Anwendung des § 37b EStG in ihren verschiedenen Bereichen (hoheitlich/vermögensverwaltend/Betriebe gewerblicher Art) unabhängig voneinander ausüben (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 1, BStBl 2015 I, 468).
BFH 244, 29 = BStBl 2015 II, 490 hat die Anwendung von § 37b EStG für private Zuwendungen ausgeschlossen. Der BFH stellte insoweit auf die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen iSv § 37b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Abs 2 EStG ab. Dies sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Stpfl veranlasst sind (Aweh, EStB 2014, 87). Im Streitfall hatte jedoch nicht das Unternehmen die Zuwendungen finanziert, sondern deren Vorstandsvorsitzender als > Arbeitnehmer.
Rz. 14
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Randziffer einstweilen frei.