Rz. 1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für den laufenden > Arbeitslohn ermittelt der ArbG die LSt für jeden ArbN individuell nach der > Jahreslohnsteuer (§ 39b Abs 2 EStG; > R 39b.5 LStR; > Lohnsteuertarif); für > Sonstige Bezüge wird sie besonders errechnet (§ 39b Abs 3 EStG; > R 39b.6 LStR). Die LSt wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, belastet also den ArbN. Der ArbN ist Steuerschuldner.
Rz. 2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Bei der Pauschalbesteuerung iSd §§ 40–40b EStG wird die LSt vom ArbG getragen, er wird zum Steuerschuldner (§ 40 Abs 3, § 40a Abs 5 und § 40b Abs 5 Satz 1 EStG). Je nach Art der Zuwendungen ermittelt der ArbG einen variablen Pauschsteuersatz oder er hat von einem festen Pauschsteuersatz auszugehen. Variable Steuersätze sind zu ermitteln bei der Zuwendung von sonstigen Bezügen in einer größeren Zahl von Fällen (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Rz 63 ff) oder wenn in einer größeren Zahl von Fällen die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden ist (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > Rz 82 ff). Feste Steuersätze (§ 40 Abs 2 EStG; > Rz 130 ff) gelten bei Zuschüssen zu den > Mahlzeiten in der Kantine (> Rz 140 ff) sowie für Zuwendungen im Rahmen von betrieblich gestellten Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit (> Rz 142 ff), von > Betriebsveranstaltungen (> Rz 144 ff) und von Erholungsbeihilfen (> Rz 146 ff; > Erholung), von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (> Rz 153 ff), von Sachzuwendungen bei der Überlassung von PC und bei Zuschüssen zur Internetnutzung (> Rz 157 ff), bei der Übereignung von Ladevorrichtungen für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge und für Zuschüsse zum Erwerb oder der Nutzung derartiger Ladevorrichtungen (> Rz 159), von Zuwendungen bei der Übertragung von betrieblichen Fahrrädern (> Rz 160) sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (> Rz 161 ff); ferner bei der Pauschalbesteuerung der Bezüge von Teilzeitbeschäftigten (§ 40a EStG; > Rz 166 ff) und bestimmter Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b EStG; > Rz 240 ff).
Rz. 2/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pauschalbesteuerung soll die Ermittlung der LSt für den ArbG erleichtern, grundsätzlich aber nicht zu einer geringeren oder höheren LSt führen und besonders nicht Bezüge der Tarifprogression (> Lohnsteuertarif Rz 4 ff) entziehen. Soweit die LSt pauschal ermittelt wird, hat das auch Auswirkungen auf den SolZ (> Rz 7, > Pauschalierung des Solidaritätszuschlags) und die KiSt (> Rz 295 ff). Zur > Sozialversicherung > Rz 31.
Rz. 3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pauschalierung der LSt ist ein Besteuerungsverfahren eigener Art (BFH 107, 381 = BStBl 1973 II, 128) für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige ArbN, bei der der ArbG zum Steuerschuldner wird, die Steuerschuld des ArbN abgegolten wird und dementsprechend der pauschal besteuerte Teil des Arbeitslohns und die pauschale LSt bei der Veranlagung des ArbN zur ESt außer Ansatz bleiben (§ 40 Abs 3, § 40a Abs 5 und § 40b Abs 5 Satz 1 EStG). Zu grundsätzlichen Bedenken gegen eine Ausweitung der Pauschalierung > Lohnsteuer Rz 11; zu einer umfassenden wissenschaftlichen Betrachtung Wagner, Die Pauschalierung der Lohn- und Lohnkirchensteuer, Diss Bochum 1988; zu empirischen Erkenntnissen zur LSt-Pauschalierung Hilbert, Lohnsteuerrecht in der Unternehmenswirklichkeit, Diss Siegen 2017, 277 ff, 301.
Rz. 3/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Weil pauschal besteuerter Arbeitslohn bei der Veranlagung außer Ansatz bleibt (§ 40 Abs 3 Satz 3 EStG; Ausnahme > Rz 12, 13, 21), darf der ArbN seine abziehbaren Aufwendungen – soweit sie im Zusammenhang mit pauschal besteuertem Arbeitslohn stehen – in der > Steuererklärung nicht als WK ansetzen (> R 40a.1 Abs 1 Satz 5 LStR; vgl BFH 156, 412 = BStBl 1989 II, 1030); das ist verfassungsgemäß (BVerfG, HFR 1984, 435), denn das FA darf die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht von anderen Einnahmen abziehen (> Werbungskosten Rz 73, 74). Ergänzend, auch zu Ausnahmen von diesem Grundsatz, > Rz 137 f.
Rz. 3/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die steuerrechtliche Verpflichtung des ArbG im Verhältnis zum FA, ggf die pauschale LSt als Steuerschuldner zu übernehmen, ist von der arbeitsrechtlichen Entscheidung zu trennen, wer im Verhältnis des ArbG zum ArbN die Steuer zu tragen hat (vgl BFH 136, 224 = BStBl 1982 II, 710). Wenn ArbN und ArbG – wie regelmäßig – die Zahlung von Bruttolohn vereinbaren, kann der ArbG arbeitsrechtlich wählen, ob er die LSt über die persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale individuell oder aber pauschal erheben will (BAG 106, 345 vom 24.06.2003 – 9 AZR 302/02 = BFH/NV 2004, Beilage 2, 196 = DB 2003, 2339). Sofern sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus anderen Vereinbarungen wie zB einem Tarifvertrag etwas anderes ergibt, obliegt dem ArbG arbeitsrechtlich die Wahl der Besteuerungsmethode. Das Arbeitsrecht lässt es außerdem zu, dass der ArbG den ArbN auch in den Fällen einer Bruttolohnvereinbarung mit der Pauschalsteuer belastet (BAG vom 01.02.2006 – 5 AZR 628/04, BFH/NV 2006, Beilage 4, 534 = DB 2006, 1059). Zu Einzelheiten > Abwäl...