Rz. 173
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ohne Bedeutung ist, ob der kurzfristig Beschäftigte oder die Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft noch Bezüge aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen ArbG hat (> R 40a.1 Abs 1 Satz 3 LStR). Das kann ein Dienstverhältnis mit Regelbesteuerung im ELStAM-Verfahren, ein oder sogar mehrere weitere Dienstverhältnisse mit einer Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 1 und 3 EStG oder eine geringfügige Beschäftigung iSv § 40a Abs 2 oder 2a EStG sein. Die Voraussetzungen des § 40a EStG werden also arbeitgeberbezogen angewendet. Die Pauschalierung nach § 40a Abs 1 und Abs 3 EStG ist deshalb ausgeschlossen, wenn der ArbN für eine andere Beschäftigung von demselben ArbG Arbeitslohn bezieht, der dem LSt-Abzug unterliegt (§ 40a Abs 4 Nr 2 EStG). Für denselben ArbG kann der ArbN neben seinem regelbesteuerten ersten Dienstverhältnis nicht noch in einem Aushilfsdienstverhältnis tätig werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um völlig verschiedene Tätigkeiten handelt; zB der Verkäufer pflegt nach Dienstschluss den Privatbesitz des ArbG. Weil § 40 Abs 4 Nr 2 EStG aber nur "für eine andere Beschäftigung" gilt, bleibt eine Pauschalbesteuerung des Aushilfslohns zulässig, wenn ein ArbN daneben vom gleichen ArbG – insoweit ohne gegenwärtige Beschäftigung – > Versorgungsbezüge erhält (BFH 161, 149 = BStBl 1990 II, 931; BFH/NV 1994, 22; OFD Münster, DB 1991, 1956 = DStR 1991, 1220).
Rz. 174
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 40a Abs 1 und 3 EStG ist auch für beschränkt steuerpflichtige Aushilfen zulässig (> R 40a.1 Abs 1 Satz 1 LStR).
Rz. 175
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ein Wechsel von der Pauschalbesteuerung zur Regelbesteuerung (§§ 39b–39 f EStG) und umgekehrt ist grundsätzlich möglich. Der ArbG darf die Pauschalbesteuerung nachholen, solange er keine > Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat, eine > Lohnsteuer-Anmeldung noch berichtigt werden kann und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (> R 40a.1 Abs 1 Satz 4 LStR; EFG 1998, 1409). Zulässig ist ein durch die Besonderheiten des Dienstverhältnisses bedingter Wechsel, zB beim Übergang von einer Voll- zur Teilzeitbeschäftigung. Ebenso bei stark schwankender Höhe des monatlichen Arbeitslohns. Dient aber dieser Wechsel nur der Ausnutzung der mit Lohneinkünften zusammenhängenden Freibeträge, ist er wegen Missbrauchs unzulässig (BFH 167, 49 = BStBl 1992 II, 695; > Steuerumgehung). Macht der ArbG zum Ablauf des Kalenderjahres die zunächst vorgenommene Pauschalbesteuerung rückgängig, ist dies jedoch keine missbräuchliche Ausnutzung, weil es zu der im EStG vorrangig vorgesehenen Regelbesteuerung kommt (BFH 204, 186 = BStBl 2004 II, 195).
Rz. 176
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pauschalierung der LSt setzt in den Fällen des § 40a Abs 1 und Abs 3 EStG voraus, dass der > Arbeitslohn (> Rz 177) während der Beschäftigungsdauer (> Rz 179) 19 EUR durchschnittlich je Arbeitsstunde (> Rz 180 ff) nicht übersteigt (§ 40a Abs 4 Nr 1 EStG). Die Arbeitslohngrenze will Sachverhalte von der Pauschalbesteuerung ausschließen, bei denen wegen der Höhe des Arbeitslohns der Pauschsteuersatz den ArbN spürbar günstiger stellen würde als die Regelbesteuerung.
Rz. 177
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Dieser Zweck wird aber gefährdet, wenn der ArbG Teile des Arbeitslohns nach anderen Vorschriften ohne Anrechnung auf den durchschnittlichen Stundenlohn pauschal besteuern könnte. Deshalb umfasst der maßgebende Stundenlohn alle stpfl > Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.
Rz. 177/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zu den stpfl > Einnahmen, die dem ArbN aus diesem Dienstverhältnis in > Geld oder als > Sachbezüge zufließen (vgl § 2 LStDV; BFH/NV 1990, 490), gehören neben dem laufend gezahlten > Arbeitslohn zB auch Mehrarbeitszuschläge, einmalige Sonderzuwendungen, vwL iSd VermBG (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer), Direktversicherungsbeiträge des ArbG, soweit sie nach § 40b EStG nicht pauschal besteuert werden dürfen (> Rz 172/1, 182), und vom ArbG ohne gesetzliche Verpflichtung übernommene ArbN-Beitragsanteile zur > Sozialversicherung (BFH 112, 463 = BStBl 1974 II, 664; ergänzend > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff) wie zB Beiträge an die ZVK des Baugewerbes (EFG 2002, 824).
Rz. 177/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der > Arbeitslohn darf nicht um persönliche Freibeträge des ArbN einschließlich des > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) oder der > Freibeträge für Versorgungsbezüge gekürzt werden (> R 40a.1 Abs 4 LStR); das Gleiche gilt für den > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (vgl BFH 157, 431 = BStBl 1989 II, 1032; BFH/NV 1990, 490); ebenso bleibt ein > Hinzurechnungsbetrag unberücksichtigt.
Rz. 177/3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Keine > Einnahmen sind ArbG-Leistungen, die gar kein Arbeitslohn sind, zB wenn sie im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbracht werden. Zu Einzelheiten > R 19.3 Abs 2 LStR und > Arbeitslohn Rz 55 ff. Das Gleiche gilt für steuerfreien Arbeitslohn (> R 40a.1 Abs 4 Satz 2 LStR; vgl BFH 108, 322 = BStBl 1973 II, 421; allgemein dazu zB > Steuerbefreiungen