Rz. 37
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Das praktische Bedürfnis, die LSt in "Bausch und Bogen", also pauschal zu erheben, ist nicht neu. Der individuelle LSt-Abzug bereitet Schwierigkeiten, wenn der ArbG für eine Vielzahl von ArbN besondere Leistungen erbringt und – wenn überhaupt – nur mit erheblichem Aufwand feststellbar ist, welcher Teil der Gesamtleistung auf den einzelnen ArbN entfällt. Bekannt sind auch die Schwierigkeiten, von bestimmten, kurzfristig oder gegen geringen > Arbeitslohn beschäftigten ArbN die maßgeblichen Informationen für den Steuerabzug zu erhalten. Diese Problematik wurde durch die Einführung der elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht entschärft. Hier ist der ArbG darauf angewiesen, dass der ArbN ihm die steuerliche > Identifikationsnummer nennt, um die Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen zu können. In solchen Fällen muss es dem ArbG ermöglicht werden, seiner Verpflichtung zum Steuerabzug in einer handhabbaren Weise nachzukommen.
Rz. 38
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der RdF-Erlass vom 22.12.1941 (RStBl 1941, 969) sah erstmals vor, die LSt für Zukunftssicherungsleistungen in Form von Zuweisungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse zu pauschalieren. Der Pauschsteuersatz betrug 6 %; bei Zuweisungen zur Sanierung einer Pensionskasse betrug der Pauschsteuersatz 3 %. Voraussetzung war ein Antrag des ArbG; er war Schuldner der Pauschsteuer. Der auf den einzelnen ArbN entfallende Anteil an der Zuweisung blieb bei der Ermittlung seiner Einkünfte außer Ansatz. Diese Regelung ging in Abschn 55 LStR ein. In Abschn 55 Abs 13 LStR 1950 betrug der Pauschsteuersatz 8 %, bei kriegsfolgenbedingter Sanierung 4 %. Die Pauschalbesteuerung diente nicht nur der Vereinfachung, sondern enthielt durch den niedrigen Pauschsteuersatz eine Milderungsmaßnahme (BFH 66, 8 = BStBl 1958 III, 4). Ab 1958 wurde die Regelung auf § 35b LStDV idF ab 1957 gestützt, der seine Rechtsgrundlage in dem mit StÄndG vom 26.07.1957 (BGBl 1957 I, 848 = BStBl 1957 I, 352) eingeführten § 40 EStG – später § 42a EStG – hatte. Diese Vorschrift ließ die Erhebung der LSt mit einem besonderen Pauschsteuersatz zu bei Leistungen des ArbG für eine größere Zahl von ArbN und wenn die Berechnung der LSt des einzelnen ArbN schwierig oder besonders arbeitsaufwendig war. Andererseits war die Pauschalbesteuerung nicht mehr auf Zuweisungen an Pensions- und Unterstützungskassen beschränkt. Weil der einzelne ArbN den auf ihn entfallenden Teil der Ausgaben des ArbG nicht als SA geltend machen konnte, setzte das FA idR einen Pauschsteuersatz von 8 % des stpfl Teils der Ausgaben an (Abschn 55 Abs 9 LStR idF bis 1972). Der Pauschsteuersatz von 8 % war aber nicht schematisch anzuwenden. Er durfte ggf unterschritten werden, sollte andererseits aber nicht zu einer ungerechtfertigten Begünstigung führen (vgl FinVerw, DB 1972, 802).
In der Landwirtschaft durfte ab 1943 die LSt für bestimmte Aushilfskräfte mit 2 % des Barlohns pauschaliert werden, wenn der ArbG die Pauschsteuer übernahm (RStBl 1943, 457; > Rz 226 ff).
Rz. 39
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zur Vereinfachung der Besteuerung bestimmter Aushilfskräfte in anderen Fällen ließ Abschn 52c LStR die Einbehaltung der LSt mit einem Pauschsteuersatz zu. Er betrug im Allgemeinen zunächst 10 % des Arbeitslohns, bei Übernahme durch den ArbG 12 % (vgl LStR 1950/52), ab 1954 bis 1958: 8 %; bei Übernahme durch den ArbG 10 %, ab 1959 wieder 10 % bzw 12 %.
Rz. 40
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ab 1958 regelte § 35 LStDV die individuelle Bemessung der LSt bei sonstigen Bezügen mit einem nach der Höhe des Arbeitslohns und der Steuerklasse gestaffelten Steuersatz, der sich bei Übernahme der LSt durch den ArbG auf einen Nettosteuersatz erhöhte. § 40 [§ 42a] EStG idF des StÄndG vom 26.07.1957 (> Rz 38) iVm § 35a LStDV ließ die Erhebung der LSt mit einem festen Pauschsteuersatz bei Erholungsbeihilfen und Sachzuwendungen bei > Betriebsveranstaltungen zu. Der Pauschsteuersatz betrug 20 %, bei geringfügigen Zuwendungen 10 %. § 35b LStDV ermöglichte die Erhebung der LSt mit einem besonderen Pauschsteuersatz, wenn > Sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt oder Bezüge an aushilfsweise beschäftigte ArbN gezahlt wurden oder wenn in einer größeren Zahl von Fällen LSt nachzuerheben war. Das FA durfte die Pauschalbesteuerung auf Antrag des ArbG nur zulassen, wenn die individuelle Berechnung der LSt schwierig oder unverhältnismäßig arbeitsaufwendig war. Der ArbG musste die LSt idR übernehmen; der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die davon einbehaltene LSt blieben dann beim LSt-Jahresausgleich oder einer Veranlagung außer Betracht.
Rz. 41
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die FinVerw war bereits vor 1975 mit der hM (Nachweise in EFG 1981, 416) stets davon ausgegangen, dass auch die ‚pauschale Lohnsteuer’ eine LSt und mithin eine besondere Erhebungsform der vom ArbN geschuldeten ESt ist (vgl BT-Drs 9/1990, 11/12). Sie hat deshalb stets in der Übernahme dieser Steuer durch den ArbG einen geldwerten Vorteil für den ArbN gesehen, der s...