Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beiträgen des ArbN oder seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht zum > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 2 Satz 2 LStDV), sondern sind w i e d e r k e h r e n d e B e z ü g e (Renten). Hierzu rechnen in erster Linie die Renten aus der GRV. Zur Besteuerung dieser Renten > Renteneinkünfte.

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Ruhegehälter, Werks- und Beamtenpensionen sind hingegen > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 2 Satz 1 LStDV; > Beamtenpensionsgesetze, > Betriebliche Altersversorgung Rz 10, > Versorgungszuschlag). Um die Besteuerung dieser > Versorgungsbezüge wenigstens teilweise der günstigeren Besteuerung von > Renteneinkünfte anzupassen, werden > Freibeträge für Versorgungsbezüge abgezogen (§ 19 Abs 2 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die unterschiedliche Besteuerung der Renten und Pensionen ist mit dem Alt-EinkG auf eine verfassungsgemäße Grundlage gestellt worden. Zu Einzelheiten > Alterseinkünfte; BFH 240, 549 = BStBl 2013 II, 573. In Anbetracht der bis zum Jahr 2040 reichenden Übergangszeiten wird eine steuerliche Gleichbehandlung erst auf längere Sicht zu erwarten sein.

 

Rz. 4

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Pensionierte ArbN gehören nicht zu dem nach dem VermBG (> Anh 5.1) begünstigten Personenkreis (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25, 44; vgl Abschnitt 1 Abs 6 Nr 2 aber auch Abs 4 Nr 2 VermBErl – > Anh 5.3). Sie können aber zB von ihrem früheren ArbG steuerfreie Personalrabatte (> Rabatte Rz 18) erhalten.

 

Rz. 5

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Ergänzend > Altenheim, > Alter des Arbeitnehmers und seiner Kinder, > Altersentlastungsbetrag, > Altersteilzeit, > Altersvorsorge und Altersversorgung, > Beihilfen Rz 12ff, > Freibeträge für Versorgungsbezüge, > Versorgungsausgleich, > Versorgungsbezüge.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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