Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl 2001 I, 1310 = BStBl 2001 I, 420) wurde als 5. Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung der Pensionsfonds zugelassen; > Betriebliche Altersversorgung Rz 30ff. Zur Vorgeschichte vgl Horlemann, FR 1999, 20 ua zum Gerke-Gutachten zur Einführung von Pensionsfonds.
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Als Pensionsfonds kommt eine selbstständige rechtsfähige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer AG oder eines Pensionsfondsvereins aG (VVaG) in Betracht. Sie ist Träger der BetrAV für einen oder mehrere ArbG. Merkmal des Pensionsfonds ist es – wie bei der Pensionskasse (> Betriebliche Altersversorgung Rz 100ff) –, dass der ArbN einen Leistungsanspruch unmittelbar gegen den Pensionsfonds erwirbt (zur Abgrenzung von der Unterstützungskasse > Betriebliche Altersversorgung Rz 55ff). Es besteht Anspruch auf lebenslange Versorgungsleistungen, deren Art (Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente) und Höhe in Pensionsplänen näher festgelegt ist. Die Versorgungsleistungen werden als Rente oder auf Grund eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender Restverrentung (vgl § 236 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und Satz 2 VAG) gewährt. Bei einem Wechsel des ArbG kann der Versorgungsanspruch des ArbN übertragen werden (> Portabilität). Zu weiteren Einzelheiten vgl H 4e EStH; > Betriebliche Altersversorgung Rz 30ff.
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Die späteren Versorgungsleistungen sind abhängig vom Anlageerfolg der für die BetrAV vorgesehenen Mittel. Verglichen mit der Direktversicherung (> Betriebliche Altersversorgung Rz 71ff) oder der Pensionskasse (> Betriebliche Altersversorgung Rz 100ff) werden dem Pensionsfonds größere Spielräume bei der Vermögensanlage zugestanden (vgl Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung [PFKapAV] vom 21.12.2001, BGBl 2001 I, 4185). Der Pensionsfonds unterliegt der Versicherungsaufsicht. Anders als Pensionskassen dürfen Pensionsfonds das angesammelte Kapital bis zu 100 % in Aktien anlegen. Gleichwohl müssen sie mindestens die eingezahlten Beiträge für die Versorgungsleistungen garantieren. Für die Mindestleistung haftet der ArbG. Deshalb gibt es bei Insolvenz des ArbG eine Absicherung durch den > Pensions-Sicherungs-Verein.
Rz. 4
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Beiträge zu in- und ausländischen Pensionsfonds sind bis zu 8 % [bis VZ 2017: 4 %] der Beitragsbemessungsgrenze in der GRV (> Anh 6.5 – Tabelle 1) steuerfrei (§ 3 Nr 63 EStG) und im Allgemeinen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der GRV auch beitragsfrei in der SozVers (Anh 15 – § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 9 SvEV). Höhere Beiträge unterliegen grundsätzlich der Regelbesteuerung (BFH/NV 2007, 1876); eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG ist nicht zulässig (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 244/2), wohl aber die Förderung durch Altersvorsorgezulage (> Private Altersvorsorge Rz 24/1). Der jährliche Steuerfreibetrag von 1 800 EUR (§ 3 Nr 63 Satz 3 EStG aF) für so genannte Neuzusagen (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 247ff) gilt seit dem 01.01.2018 nicht mehr.
Rz. 5
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Übernimmt ein Pensionsfonds bereits bestehende Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften von einem Unternehmen oder einer Unterstützungskasse, so bleibt die Gegenleistung steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4d Abs 3 oder 4e Abs 3 EStG gestellt worden ist und der ArbG deshalb die Differenz zwischen dem Zahlbetrag an den Pensionsfons und dem Auflösungsbetrag der gebildeten Rückstellung in den folgenden zehn Jahren als > Betriebsausgaben abziehen wird (vgl § 3 Nr 66 EStG; BMF vom 26.10.2006, BStBl 2006 I, 709 und BMF vom 10.07.2015, BStBl 2015 I, 544).