Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei den vom ArbG getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei ArbN, die auf Grund ihrer beruflichen Position den Angriffen gewaltbereiter politisch motivierter Personen ausgesetzt sind (sog Positionsgefährdung), wird zwischen dem Personenschutz und dem Einbau von Sicherheitseinrichtungen unterschieden (vgl BMF vom 30.06.1997, BStBl 1997 I, 696).
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Aufwendungen des ArbG für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (Body-Guards, Werkschutz) führen nicht zu besteuerbarem Arbeitslohn der geschützten Personen. Die Aufwendungen werden im ganz überwiegend betrieblichen Interesse (> Arbeitslohn Rz 55ff) des ArbG erbracht; solche aufgedrängten Leistungen bereichern den ArbN nicht. Die Gestellung eines geschützten Kraftfahrzeugs für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte führt aber grundsätzlich zu Arbeitslohn; in Ausnahmefällen kann eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen (> Billigkeit Rz 7ff). Zur Bewertung des gepanzerten Dienstwagens > Kraftfahrzeuggestellung Rz 69.
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei den Aufwendungen des ArbG für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (Grund- und Spezialschutz) in eine Mietwohnung oder in ein selbstgenutztes Wohneigentum ist die steuerliche Behandlung vom Maß der Gefährdung des ArbN abhängig. Unerheblich ist allerdings, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum des ArbN übergehen oder nicht.
Rz. 4
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei ArbN, die durch eine Gefährdungsanalyse der zuständigen Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 oder 2 eingeordnet sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen kein stpfl > Arbeitslohn, weil der Einbau im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG liegt. Kein Arbeitslohn fließt zu, soweit ein Dienst- oder Firmenwagen bei diesem Personenkreis sicherheitsbedingt Umwegstrecken zurücklegt; bei der Fahrtenbuchregelung des § 8 Abs 2 Satz 4 EStG kann auf die Angabe der Reiseroute auch bei größeren Differenzen zwischen der direkten Entfernung und der tatsächlichen Fahrtstrecke verzichtet werden (BMF vom 04.04.2018, Rz 27, BStBl 2018 I, 592). Zudem kann bei der Ermittlung des Nutzungswerts für Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte die kürzeste benutzbare Straßenverbindung angesetzt werden, wenn wegen der Gefährdung des ArbN aus Sicherheitsgründen eine andere und damit längere Fahrtstrecke gewählt wird. Allerdings steht diese Maßnahme der > Billigkeit unter dem Vorbehalt, dass beim WK-Abzug nach der > Entfernungspauschale dann ebenso nur diese Wegstrecke angesetzt wird (BMF vom 04.04.2018, Rz 27, aaO).
Rz. 4/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei ArbN der Gefährdungsstufe 3 gilt dies für den Einbau von Sicherungseinrichtungen grundsätzlich nur bis zu dem Betrag, der auch vergleichbaren Bundesbediensteten zur Verfügung gestellt wird (Höchstbetrag 15 338 EUR [vor 2002 = 30 000 DM]). Bei höheren Aufwendungen kann von einem überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG nur ausgegangen werden, soweit sie Einrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind.
Rz. 5
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei ArbN, für die die Sicherheitsbehörden keine Gefährdungsanalyse erstellen und keine Sicherheitseinrichtungen empfehlen, führen Sicherheitseinbauten auf Kosten des ArbG grundsätzlich zu stpfl > Arbeitslohn (BFH 213, 337 = BStBl 2006 II, 541). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gefährdung des ArbN durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde anerkannt worden ist oder anderweitig nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht wird (> Glaubhaftmachung). In diesem Fall geht das FA bei Sicherheitseinbauten bis zu einem Betrag von 7 669 EUR (vor 2002 = 15 000 DM) je Objekt von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG aus. Der BFH 213, 337, aaO hält das für eine Billigkeitsregelung.
Rz. 6
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Die in den > Rz 4 und 5 bezeichneten Höchstbeträge von 15 338 EUR bzw 7 669 EUR gelten auch dann, wenn die Aufwendungen auf verschiedene VZ verteilt werden. Die den maßgeblichen Höchstbetrag übersteigenden Beträge fließen beim Einbau zu (> Zufluss von Arbeitslohn), werden also nicht auf mehrere VZ verteilt.
Rz. 7
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Eine Änderung der Gefährdungsstufe ist steuerlich grundsätzlich unbeachtlich: keine Erfassung eines geldwerten Vorteils nach Herabsetzung, kein negativer Arbeitslohn bei Heraufsetzung der Gefährdungsstufe. Anders nach Auffassung der FinVerw, wenn die Änderung der Gefährdungsstufe noch in dem VZ vorgenommen wird, in dem die Sicherheitseinrichtungen eingebaut worden sind; uE sollte stets auf die Gefährdungsstufe im Zeitpunkt des Einbaus der Sicherheitseinrichtungen abgestellt werden (> Rz 6).
Rz. 8
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Die dem ArbG entstehenden Betriebs- und Wartungskosten sind zu behandeln wie die Einbaukosten für die Sicherheitseinrichtungen. Sie sind ggf anteilig nach dem Verhältnis des zu besteuernden Anteils an den Gesamtkosten steuerpflichtig.