Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Familienstand. Die letzte Personenstandserhebung ist zum Stichtag 09.05.2011 durchgeführt worden. Zur Besteuerung der Aufwandspauschale > Erhebungsbeauftragter, > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Datenerheber der Statistischen Ämter, > Volkszählung. Soweit die Einnahmen zu besteuern sind, unterliegen sie nicht dem LSt-Abzug, soweit sie an ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte gezahlt werden, die gesetzlich zur Übernahme dieser Aufgaben verpflichtet sind (> Mikrozensus). Soweit bei geringen Vergütungen die Absicht fehlt, einen Überschuss zu erzielen, kann > Liebhaberei gegeben sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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