Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Ist der Stpfl selbst wegen einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit oder erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (vgl §§ 14, 15, 45a SGB XI) in einem Pflegeheim oder einem Altenpflegeheim untergebracht, sind die Aufwendungen für die Heimunterbringung > Krankheitskosten und im Rahmen von § 33 EStG (> Rz 4) als AgB abziehbar (BFH 191, 280 = BStBl 2000 II, 294; BFH 199, 296 = BStBl 2002 II, 567). Häufig im Alter auftretende Krankheiten wie die Demenz (dementielles Syndrom) können dabei eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen (EFG 2018, 124). Der Aufenthalt im Pflegeheim kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist (BFH 231, 158 = BStBl 2011 II, 1010 gegen BFH/NV 2009, 1102; Günther, EStB 2011, 102). Zu den Krankheitskosten gehören die Kosten für die medizinischen Leistungen, die Pflegekosten und die Kosten der (krankheitsbedingten) Unterbringung, nicht dagegen ein ‚Taschengeld’ (EFG 2007, 1684).
Die Pflegekosten müssen nicht gesondert von Kosten der Unterbringung und Verpflegung in Rechnung gestellt werden; eine bereits eingetretene ‚Pflegebedürftigkeit’ ist keine notwendige Voraussetzung für den Abzug (BFH 231, 158, aaO). Es reicht, dass der Heimaufenthalt krankheitsbedingt ist. Der VI. Senat wendet sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung des III. Senats des BFH in BFH/NV 2009, 1102 (vgl BFH 231, 158, aaO).
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Die krankheitsbedingte Unterbringung oder die Pflegebedürftigkeit ist dem FA nachzuweisen. Grundsätzlich wird die Feststellung eines Pflegegrades (bis 2017: Pflegestufen; vgl § 140 SGB XI) nach dem SGB XI vorausgesetzt (> R 33.3 Abs 1 EStR; > Pflegeversicherung Rz 5). Als Nachweis dient idR eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder der PKV, die die private PflV durchführt, oder des medizinischen Dienstes einer KV/PflV oder die teilweise Kostenübernahme durch einen Sozialhilfeträger. Ausreichend ist ferner der Nachweis durch einen Behindertenausweis mit dem Merkmal "H" (§ 65 Abs 2 EStDV) oder ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis. Den formalen Nachweis durch ein amtsärztliches Attest hält der BFH zwar nicht mehr für erforderlich. So kann zB für die Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung ein ärztliches Fachgutachten genügen (BFH 232, 343 = BStBl 2011 II, 1011). Der Gesetzgeber besteht aber auf bestimmten förmlichen Nachweisen (> Krankheitskosten Rz 6). Beim Übergang vom > Altenheim Rz 1 zur Unterbringung im Pflegeheim wird regelmäßig der Entscheidung des Sozialhilfeträgers gefolgt (BFH 199, 296 = BStBl 2002 II, 567).
Für Personen ohne Pflegegrad(das sind Personen, die auf Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit aber nicht den in §§ 14, 15 SGB XI geforderten Umfang für die Einstufung in einen Pflegegrad erreicht) gehören nur gesondert in Rechnung gestellte Pflegesätze zu den AgB, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen vereinbart hat (BFH 218, 136 = BStBl 2007 II, 764; BFH/NV 2008, 200; vgl R 33.3 Abs 1 und 2 EStR).
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Ist der private Haushalt aufgelöst worden, werden – ab dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit (> Rz 2) – nur die über die üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden Aufwendungen zu AgB iSv § 33 EStG (> Krankheitskosten).
Die dadurch entstehende Haushaltsersparnis wird für einen vollen VZ mit dem Höchstbetrag von § 33a Abs 1 Satz 1 EStG festgesetzt; ggf wird der Höchstbetrag zeitanteilig mit 1/360 je Tag bzw 1/12 je Monat dieses Betrags bemessen (> R 33.3 Abs 2 Satz 2 und 3 EStR; EFG 2009, 309). Wird der private Haushalt beibehalten, sind die Aufwendungen nicht um eine Haushaltsersparnis zu mindern. Anders wenn nicht mehr mit einer Rückkehr in den beibehaltenen Haushalt gerechnet wird (BFH 131, 378 = BStBl 1981 II, 25; BFH/NV 1991, 231; EFG 2010, 479; BFH 231, 158 = BStBl 2011 II, 1010 und EFG 2017, 1799). Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen (BFH 259, 352 = BStBl 2018 II, 179; dazu Apitz, EStB 2018, 15 und Geserich, HFR 2018, 41). Ergänzend > Krankheitskosten Rz 10 Pflegebedürftigkeit. Keine AgB sind die auf den Ehegatten entfallenden Kosten, der den anderen ins Pflegeheim begleitet (BFH 229, 206 = BStBl 2010 II, 794; dazu Aweh, EStB 2010, 247). Ebenso bei trotz Kündigung weiterhin zu entrichtenden Mietzahlungen wegen einer einzuhaltenden Kündigungsfrist (FG RP vom 17.12.2012 – 5 K 2017/10, rkr, DStRE 2013, 1429).
Rz. 4
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Abziehbar sind die nachgewiesenen Aufwendungen des Stpfl gemindert um Leistungen Dritter wie zB Sozialhilfeträger oder der KV/PflV. Dazu gehören auch Pflegezulagen nach § 35 BVG (BFH 199, 135 = BStBl 2003 II, 70) und das Pflegetagegeld einer Pflege-KV (BFH 233, 241 = BStBl 2011 II, 701). Als Abzugsbeträge werden nur die um...