Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Aufwendungen für die Pflege des Stpfl selbst und seines Ehegatten/Lebenspartners gehören bei Personen, die akut erkrankt oder pflegebedürftig oder in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind (vgl §§ 14, 15, 45a SGB XI), zu den > Krankheitskosten Rz 10 Pflegebedürftigkeit. Neben den Aufwendungen für den Arzt, Medikamente, das Krankenhaus oder das > Pflegeheim gehören die Kosten für eine ambulante Pflegekraft oder einen Pflegedienst und andere Dienste dazu (> R 33.3 Abs 2 Satz 1 EStR; > Krankheitskosten Rz 10 Hauspflegerin). Sie werden als allgemeine AgB nach § 33 EStG unter Abzug des Selbstbehalts (vgl § 33 Abs 3 EStG) berücksichtigt (> Krankheitskosten), allerdings nur insoweit, als sie die Leistungen der PflV und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen (BFH 233, 241 = BStBl 2011 II, 701). Auch in späteren VZ noch erbrachte Kostenerstattungen sind anzurechnen (EFG 2009, 345). Die Abziehbarkeit von Pflegeaufwendungen für die häusliche Pflege als AgB setzt nicht voraus, dass diese von besonders qualifizierten Pflegefachkräfte erbracht wird (EFG 2016, 1258); selbst erbrachte Pflegeleistungen sind allerdings keine finanziellen Aufwendungen (EFG 2015, 1198; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 16).
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Schwerbehinderte mit dem Merkmal "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis oder denen der Pflegegrad 4 oder 5 bescheinigt ist (BMF vom 19.08.2016, BStBl 2016 I, 804; bis 2017: Pflegestufe III; vgl § 140 SGB XI; > Pflegeversicherung Rz 5), müssen wählen, ob sie den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3 700 EUR (§ 33b Abs 3 Satz 3 EStG; > Behinderten-Pauschbetrag Rz 42) in Anspruch nehmen oder ihre Aufwendungen für die Pflege als AgB iSv § 33 EStG abziehen wollen (> R 33.3 Abs 4 EStR). Neben dem erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3 700 EUR können Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, also zB für eine > Haushaltshilfe (> Rz 4) nicht als AgB berücksichtigt werden (vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 33, BStBl 2016 I, 1213, dazu Nolte, NWB 2017, 121 [138]; > Behinderten-Pauschbetrag Rz 50ff [51/2]). Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können bei außergewöhnlicher Gehbehinderung neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden, soweit sie als AgB in Betracht kommen (> Behinderte Menschen Rz 8ff; H 33b iVm H 33.1–33.4 EStH). Dies soll nach EFG 2000, 1131 auch gelten, wenn sie bei den Eltern eines behinderten Kindes anfallen.
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit > Krankheitskosten Rz 6. Es gilt Entsprechendes wie bei einer Unterbringung im > Pflegeheim Rz 2. Als Nachweis für die Notwendigkeit von Pflegekosten bei Personen, die nicht iSv §§ 14, 15 SGB XI pflegebedürftig sind, genügt die Rechnung eines anerkannten Pflegedienstes nach § 89 SGB XI (> R 33.3 Abs 1 Satz 3 EStR). Zum Nachweis der Schwerbehinderung > Behinderten-Pauschbetrag Rz 28ff.
Rz. 4
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Aufwendungen für eine ins Haus kommende Krankenpflegerin/Pflegedienst (> Haushaltshilfe Rz 23) können nach § 35a EStG berücksichtigt werden, wenn diese Aufwendungen nicht – vorrangig – als AgB abgezogen werden (> Haushaltshilfe Rz 18) oder der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag (> Rz 2) in Anspruch genommen wird; dann ist § 35a EStG nur in Höhe des Selbstbehalts (§ 33 Abs 3 EStG) anwendbar. Zu Konkurrenzen mit § 33b EStG > R 33.3 Abs 4 EStR; zu § 33b Abs 6 EStG > Pflege-Pauschbetrag.
Rz. 5
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Zu Besonderheiten bei Pflege im Altenpflegeheim > Altenheim; Entsprechendes gilt im > Pflegeheim.
Rz. 6
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Aufwendungen des Stpfl für die Pflege eines nahen Angehörigen sind nur dann als AgB (> Rz 1) abziehbar, wenn der Stpfl die Aufwendungen zwangsläufig tragen muss (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 40ff). Es kommen deshalb nur solche Aufwendungen in Betracht, die die pflegebedürftige Person nicht selbst tragen kann (EFG 1993, 309; 2002, 833). Das ist der Fall, wenn die untergebrachte Person kein oder nur geringes Vermögen hat und soweit ihre eigenen Einkünfte und Bezüge zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen. Bei der Beurteilung, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge nicht ausreichen, ist ein angemessener Betrag für einen zusätzlichen persönlichen Bedarf zu berücksichtigen – 1 550 EUR jährlich (vgl BMF vom 02.12.2002, BStBl 2002 I, 1389). Hat der Pflegebedürftige im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit dem Stpfl Vermögenswerte zugewendet, zB ein Hausgrundstück, so kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen (> R 33.3 Abs 5 EStR).