A. Allgemeines
Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Einnahmen für die Pflege eines Verwandten, die aus familiären Gründen und nicht um des Entgelts willen übernommen wird, führen idR nicht zu besteuerbaren Einkünften iSv § 22 Nr 3 EStG (BFH 189, 424 = BStBl 1999 II, 776; ergänzend zur Abgrenzung > Arbeitnehmer Rz 80ff, 105ff). Das gilt auch dann, wenn die gepflegte Person (vgl § 14 SGB XI) die für sie selbst steuerfreien Zuwendungen aus der > Pflegeversicherung Rz 6 an die Pflegeperson weitergibt. Im Übrigen sind besteuerbare Einnahmen der Pflegeperson für die Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI (> Pflegeversicherung Rz 5) steuerfrei, wenn sie > Angehörige des Pflegebedürftigen ist oder eine sittliche Verpflichtung zur Erbringung der Pflegeleistungen besteht (§ 3 Nr 36 EStG). Die Leistungen an die Pflegeperson sind auch dann steuerfrei, wenn der Pflegebedürftige anstelle des Pflegegelds nach dem SGB XI Leistungen aus einer privaten PflV nach den Vorgaben des SGB XI oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften erhält; Entsprechendes gilt uE bei vergleichbaren Leistungen nach anderen Sozialleistungsgesetzen. Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit (steuerfreie) Einnahmen beziehen, haben idR keinen Anspruch auf einen > Pflege-Pauschbetrag Rz 7–7/1.
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Eine Einzelperson (Krankenpfleger/in) kann die Pflegeleistung im Angestelltenverhältnis, also als > Arbeitnehmer eines gewerblichen Pflegedienstes, eines Krankenhauses oder in einem > Pflegeheim erbringen; das führt zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die dem LSt-Abzug unterliegen. Vgl zur – insbesondere auch sv-rechtlichen – Abgrenzung zB Richter, DStR 2018, 474 [475 unter 1.5] mwN und LSG NRW vom 14.03.2018 – L 8 R 1052/14.
Erhält ein angestellter Betreuer für die vollstationäre Betreuung von Kindern in einer familienähnlichen Wohngruppe neben dem Gehalt monatlich einen Pauschalbetrag zur Abgeltung der Sachkosten, so bleibt das nach § 3 Nr 50 EStG unbesteuert, wenn der Stpfl nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht (BFH 203, 459 = BStBl 2004 II, 129; > Auslagenersatz).
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Arbeitet eine Pflegeperson (Krankenpfleger) zB in der häuslichen Altenpflege auf eigene Rechnung, kann sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit iSd § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 3 EStG (sonstige selbständige Arbeit) erzielen, wenn sie die Pflege eigenverantwortlich erbringt. Bedient sie sich qualifizierten Personals, setzt eine eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass sie auch selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig wird (BFH 205, 151 = BStBl 2004 II, 509). Diese Tätigkeit darf sich nicht nur auf die Vertretung in Urlaubs- und Krankheitsfällen beschränken (BFH 183, 424 = BStBl 1997 II, 681).
Rz. 4
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Ein ambulanter Pflegedienst, der nur Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG; vgl dazu § 3 Nr 20 Buchst d GewStG; BFH/NV 2011, 2062). Körperschaften können Pflegeleistungen sowohl im Rahmen eines Gewerbebetriebs als auch im Rahmen eines Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Einrichtung erbringen (FinMin SA vom 11.04.1996, DB 1996, 1703).
Rz. 5
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
In bestimmten Fällen sind Einnahmen aus einer nebenberuflich ausgeübten Pflegetätigkeit bis zu 2 400 EUR im VZ (vor 2013: 2 100 EUR) steuerfrei; zu Einzelheiten > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 23f.
Rz. 6
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Ergänzend > Krankheitskosten Rz 10 Hauspflegerin, > Krankheitskosten Rz 10 Pflegebedürftigkeit, > Krankheitskosten Rz 10 Trinkgelder, > Aufwandsentschädigungen Rz 60–62, > Deutsches Rotes Kreuz, > Krankenhauspersonal, > Krankenschwestern, > Ordensangehörige, > Pflegedienst, > Pflege-Pauschbetrag Rz 7.
B. Kindertagespflege
Rz. 7
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Unter Kindertagespflege nach § 22 SGB VIII ist eine Tätigkeit zu verstehen, bei der eine Pflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen anbietet. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind in dessen Familie nach Weisung der Personensorgeberechtigten, ist sie idR > Arbeitnehmer, die Personensorgeberechtigten sind die > Arbeitgeber. Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit (§ 18 EStG).
Rz. 8
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Nach § 23 SGB VIII erhält eine Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Pflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist – sofern es sich nicht um > Arbeitslohn handelt – als stpfl Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit iSd § 18 Abs 1 Nr 1 EStG zu qualifizieren (> Tagesmütter). Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel. Sie ist nicht nach § 3 Nr 11 oder Nr...