Rz. 1

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Bestimmte Sachbezüge und andere Zuwendungen des Dienstherrn an Polizeibeamte sind steuerfrei, und zwar

 

Rz. 2

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der Geldwert der überlassenen Dienstkleidung (§ 3 Nr 4a EStG);
 

Rz. 3

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Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung (Kleidergeld) der Beamten, die zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung verpflichtet sind, sowie für dienstlich notwendige (zivile) Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei (§ 3 Nr 4b EStG); das gilt auch für zur Kriminalpolizei abgeordnete Beamte der Schutzpolizei. Darüber hinaus sind Entschädigungen für das dienstlich angeordnete Tragen von Zivilkleidung (Kleiderentschädigungen an Beamte der Schutzpolizei oder an im > Personenschutz verwendete Polizeivollzugsbeamte) nur steuerfrei, soweit nach Ländergesetzen die Voraussetzungen des § 3 Nr 12 Satz 1 EStG (> Aufwandsentschädigungen Rz 10 ff) erfüllt sind;
 

Rz. 4

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Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung (§ 3 Nr 4c EStG). Unter Einsatz kann nur eine besondere, einer Auswärtstätigkeit ähnliche Form der Dienstverrichtung verstanden werden, zB bei besonderen polizeilichen Einsätzen oder im Rahmen einer Katastrophenbekämpfung, nicht aber eine mit bürogebundener Verwaltungsarbeit ausgefüllte Tätigkeit (OFD Münster vom 04.05.1990, DB 1990, 1112). Soweit das von den Dienstbezügen einbehaltene Beköstigungsgeld niedriger ist als der maßgebende Sachbezugswert für Verpflegung (> Anh 15; > Sachbezugswerte), bleibt der (an sich zum Arbeitslohn zählende) Unterschiedsbetrag als Verpflegungszuschuss nach § 3 Nr 4c EStG steuerfrei (FinMin NW vom 28.05.1980, DB 1980, 1617);
 

Rz. 5

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der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge (§ 3 Nr 4 Buchst d EStG). Der in BW an Landespolizeibeamte anstelle freier Heilbehandlung gewährte Zuschuss zu einer Krankenversicherung ist nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (FinMin BW vom 25.03.1988 S-2342-A-26/85, StEK § 3 EStG 415). Zu nicht erstatteten Aufwendungen anlässlich der Inanspruchnahme von unentgeltlicher Heilfürsorge > Rz 13. Wird ein Polizeivollzugsbeamter an den Kosten der freien Heilfürsorge durch Anrechnung eines bestimmten Prozentsatzes auf das Grundgehalt beteiligt, unterliegt nur das geminderte Gehalt dem LSt-Abzug, weil ein Rechtsanspruch nur auf die geminderten Bezüge besteht (vgl FinMin NI vom 09.02.1999, DB 1999, 460).
 

Rz. 6

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Steuerfrei sind auch die auf Grund der Reisekostengesetze festgesetzten Aufwandsentschädigungen für Polizeivollzugsbeamte (§ 3 Nr 13 EStG); beim Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen dürfen jedoch die Pauschbeträge des § 9 Abs 4a EStG idF ab 2014 (vorher § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 EStG) nicht überschritten werden, bei Trennungsgeldern ist darüber hinaus die sich aus § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG ergebende Abzugsbeschränkung zu beachten. Im Übrigen bleiben Aufwandsentschädigungen an Polizeivollzugsbeamte grundsätzlich nur steuerfrei, soweit die Voraussetzungen des § 3 Nr 12 Satz 1 EStG (> Aufwandsentschädigungen Rz 10 ff) gegeben sind. Ausnahme: Die Lehrzulage an den Landes-Polizeischulen in NW ist gemäß § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei; zu Besonderheiten bei den Stadtstaaten > Aufwandsentschädigungen Rz 11. Zur Behandlung der Aufwandsvergütung und des > Auslandsverwendungszuschlag, die an im Ausland eingesetzte Polizeibeamte gezahlt werden, > Auslandsbeamte und OFD Hannover vom 19.03.2008 S-2128-5-StO-217 sowie BYLfSt vom 17.06.2008, HaufeIndex 2 026 297.

 

Rz. 7

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Wegen weiterer Steuerbefreiungen bei Entlassung aus dem Dienstverhältnis >  Übergangsgeld und >  Übergangsbeihilfe.

Steuerfrei sind auch Kapitalabfindungen an Polizeibeamte mit vorgezogenen gesetzlichen Altersgrenzen nach § 48 BeamtVG (vgl § 3 Nr 3 EStG; > Abfindungen, > Beamte Rz 3 Abfindungen ).

 

Rz. 8

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Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung von Gemeinschaftsunterkünften an Angehörige der > Bundespolizei, der Kriminalpolizei des Bundes und der (Bereitschafts-)Polizei der Länder ist steuerpflichtig. Der geldwerte Vorteil wird auf Grund der SvEV bewertet (> Anh 15 S 4/1), für die Bereitschaftspolizei des Landes vgl NW FinMin NW vom 20.12.2012, DB 2013, 148.

 

Rz. 9

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Steuerpflichtig ist die Polizeizulage für besondere Einsätze (vgl Art 6b des Gesetzes vom 21.06.2002, BGBl 2002 I, 2142). Gleiches gilt für die zur Abgeltung der Besonderheiten des Vollzugsdienstes nach Nr 9 der Vorbemerkungen zur BBesO gezahlte Stellenzulage (BFH/NV 1994, 312). Der Stpfl kann aber die anlässlich seines Außendienstes erwachsenen und nicht besonders erstatteten Aufwendungen nach den für Dienstreisen maßgebenden Grundsätzen (> Reisekosten) als WK geltend machen.

 

Rz. 9/1

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Die geldwerten Vorteile aus Freifahrten uniformierter Polizeivollzugsbe...

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