Rz. 1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Preisgelder besonders für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen werden besteuert, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen (> Rz 2). Steuerlich unbeachtlich sind hingegen Preise, die außerhalb einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit bezogen werden (> Rz 3).
Rz. 2
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Ein Preis steht in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart (> Einkünfte Rz 1), wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Stpfl ist. Die Einkunftsbezogenheit kann sich aus dem Ziel ergeben, den Preisträger in der schwierigen Phase der Markteinführung seiner neuen Produkte zu unterstützen (EFG 2012, 1327: Preis für die Entwicklung einer Software); ferner aus den Ausschreibungsbedingungen, die Bezug auf konkrete Projekte und Entwicklungen nehmen und nicht auf das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion abstellen (vgl dazu BMF vom 05.09.1996, BStBl 1996 I, 1150).
Rz. 2/1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Der Preis steht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart, wenn zB der Preisträger für eine besonders herausragende Meisterprüfung (BFH 156, 462 = BStBl 1989 II, 650), für seine Leistungen als angestellte Nachwuchskraft ausgezeichnet wird (vgl BFH 224, 571 = BStBl 2009 II, 668; vgl dazu Wübbelsmann, DStR 2009, 1744) oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter von der Hochschule ein Preisgeld für seine Dissertation, die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses erstellt wurde, bekommt (EFG 2020, 1237 = DStRK 2020, 241) oder wenn er zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere geistige, gestalterische künstlerische oder sportliche Leistung erbracht hat (> Berufssportler, > Fußballspieler, > Künstler, > Rennvereine). Ebenso, wenn der Stpfl sich mit einer typischen Berufsleistung um den Preis beworben hat (zB Ideenwettbewerbe von Architekten – vgl BFH 115, 42 = BStBl 1975 II, 558; EFG 2010, 27) oder von Ingenieuren (vgl BFH 130, 504 = BB 1980, 1307); zur Auszeichnung eines Lehrgangsmodells im Bereich der Erwachsenenbildung vgl EFG 2000, 936; zum "Hamburger Lehrpreis" als > Arbeitslohn vgl EFG 2014, 1790. Ebenso, wenn der Preis bestimmungsgemäß die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Einkunftserzielung des Stpfl fördert. Ebenso für eine werbewirksame Auszeichnung im Rahmen von betriebs- oder berufsbezogenen Ausstellungen (zB kunstgewerblicher Erzeugnisse, vgl BFH 80, 432 = BStBl 1964 III, 629); Geldpreise mit Zuschusscharakter, die vom Empfänger im Rahmen seiner ausgeübten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verwendet werden müssen, wie zB Starthilfen nach der Meisterprüfung als Handwerker, die an die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit geknüpft sind (BFH 156, 462 = BStBl 1989 II, 650), oder Produzentenfilmpreise, die nach den Vergaberichtlinien zur Herstellung eines neuen Films bestimmt sind.
Rz. 2/2
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Bei Verleihung von Filmpreisen für künstlerische Einzelleistungen (darstellerische Leistung, Regie, Drehbuch, Kameraführung/Bildgestaltung, Schnitt, Filmmusik, Ausstattung, Kostüme) ist idR von der Steuerpflicht der Preisgelder auszugehen. Daran ändert nichts die Aufhebung der Nr 4 des BMF-Schreibens vom 05.09.1996 (BMF vom 23.12.2002, BStBl 2003 I, 76). > Einnahmen aus Filmpreisen werden steuerlich genauso behandelt wie Einnahmen aus anderen Preisen (vgl zB EFG 1985, 335). Zu Einnahmen führt ua der Förderpreis des > Deutscher Bundestag für eine Habilitationsschrift (siehe allgemein auch > Habilitationskosten), zumal wenn diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstellt worden ist (EFG 2000, 787).
Rz. 3
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Kein Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht allgemein bei Preisen, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt ist, das Lebenswerk oder Gesamtschaffen des Empfängers zu würdigen, die (Gesamt-) Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren, eine Grundhaltung auszuzeichnen oder eine Vorbildfunktion herauszustellen (BFH 173, 466 = BStBl 1985 II, 427). Davon ist uE zB beim Nobelpreis, dem Alfred-Nobel-Gedächtnispreis für Wirtschaftswissenschaften, der Fields-Medaille, dem Goethepreis oder dem Theodor-Wolff-Preis für Journalisten (BFH 143, 466 = BStBl 1985 II, 427) auszugehen. Das gilt selbst dann, wenn ein bestimmtes Werk, eine konkrete Entdeckung oder eine bestimmte Leistung Anlass für die Preisverleihung war (BMF vom 05.09.1996, BStBl 1996 I, 1150, dort unter 3.). Auch der vom Bundespräsidenten verliehene "Deutsche Zukunftspreis für Technik und Innovation" unterliegt nicht der ESt. EFG 2014, 1187 sieht ferner das von einer Stiftung gezahlte Preisgeld für die wissenschaftliche Arbeit eines Arztes nicht als > Arbeitslohn an.
Rz. 4
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen fü...