Rz. 112
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Der Stpfl/Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und durch Zulagen/SA-Abzug geförderte Kapital ganz (100 %) oder teilweise (bis auf ein Restkapital von mindestens 3 000 EUR) als ‚Altersvorsorge-Eigenheimbetrag’ für den Erwerb oder Umbau einer Wohnung entnehmen. Entnahmeberechtigt sind Personen während der > Unbeschränkte Steuerpflicht (zur Beendigung > Rz 140 ff). Eine Zulageberechtigung (> Rz 9 ff) muss im Zeitpunkt der Entnahme und der wohnungswirtschaftlichen Verwendung nicht bestehen (BMF vom 21.12.2017, Rz 242, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8). Zu den Folgen einer 100-%igen Entnahme vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 249, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8. In Betracht kommen (vgl § 92a Abs 1 EStG):
Rz. 113
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
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Ein Entnahmebetrag von mindestens 3 000 EUR für mietfreies Wohnen im Alter, und zwar für |
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die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung; |
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die Tilgung eines zertifizierten Darlehens, das zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zum Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung – in einem Zeitraum von drei Jahren vor und nach dem Erwerb – aufgenommen worden ist (BMF vom 21.12.2017, Rz 255, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8); |
Rz. 114
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
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den barrierereduzierenden Umbau einer |
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innerhalb der zurückliegenden drei Jahre angeschafften oder hergestellten Wohnung ein Entnahmebetrag von mindestens 6 000 EUR, |
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vor mehr als drei Jahren angeschafften oder hergestellten Wohnung ein Entnahmebetrag von mindestens 20 000 EUR. |
Rz. 115
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Folgende Bedingungen sind hervorzuheben:
Begünstigte Wohnung ist eine Wohnung im eigenen (Ein- oder Mehrfamilien-)Haus, eine Eigentumswohnung oder die Wohnung einer eingetragenen Genossenschaft. Sie muss im > Inland oder einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat gelegen und die Hauptwohnung oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten/Stpfl sein (keine Zweit- oder Ferienwohnung). Ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht (§§ 33, 39 WEG) steht einer Wohnung für die Förderung gleich (§ 92a Abs 1 Satz 6 iVm Satz 5 EStG). Es muss sich mithin um eine vom Zulageberechtigen/Stpfl selbst (mit-)genutzte Wohnung handeln (ggf auch in Form des betreuten Wohnens); eine unentgeltliche Überlassung an einen Dritten oder betriebliche Nutzung steht dem nicht gleich. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 264 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.
Rz. 115/1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Eigentumserwerb: Der Zulageberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs 2 Nr 1 Satz 1 AO; > Wirtschaftliches Eigentum) der begünstigten Wohnung sein. Er muss nicht Alleineigentümer werden, ein Miteigentumsanteil reicht grundsätzlich aus (vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 265, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8). Werden die Eigentumsrechte teilweise aufgegeben, wird das Wohnförderkonto – teilweise – aufgelöst und der Auflösungsbetrag besteuert, soweit der Stand des Wohnförderkontos die auf den verbleibenden Miteigentumsanteil entfallenden originären Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigt.
Rz. 115/2
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: Die Wohnung muss vom Stpfl/Zulageberechtigten tatsächlich bewohnt werden. Er muss aber nicht Alleinnutzer der Wohnung sein. Eine Wohnung im eigenen Haus oder eine Eigentumswohnung dient nicht eigenen Wohnzwecken, soweit sie betrieblich oder beruflich genutzt (> Arbeitszimmer) oder unentgeltlich überlassen wird. Auch die unentgeltliche Überlassung an > Angehörige iSd § 15 AO ist insoweit nicht begünstigt (BMF vom 21.12.2017, Rz 271, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).
Rz. 115/3
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zur Aufgabe der Selbstnutzung vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 276 ff, > Rz 8. Von einer Aufgabe der Selbstnutzung ist auf Antrag des Zulageberechtigten/Stpfl bei der ZfA nicht auszugehen, wenn er die eigene Wohnung aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs (zu diesem > Umzugskosten Rz 15 ff) für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht mehr selbst nutzt und beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen. Die Selbstnutzung muss bei Beendigung der beruflich bedingten Abwesenheit, spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Stpfl/Zulageberechtigten wieder aufgenommen werden. Wird während der beruflich bedingten Abwesenheit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht vereinbart, muss die Vereinbarung von vorneherein entsprechend befristet werden (§ 92a Abs 4 EStG). Zu weiteren Sonderfällen > Rz 120.
Rz. 115/4
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Anzeigepflichten bei Veränderungen (§ 92a Abs 3 EStG): Wenn der Stpfl/Zulageberechtigte die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht nur vorübergehend oder das Eigentum an der geförderten Wohnung vollständig aufgibt, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der ZfA, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der...