Rz. 30
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (§ 79 EStG) haben unbeschränkt steuerpflichtige, nach § 10a Abs 1 EStG mit dem SA-Abzug begünstigte (> Rz 9 ff) Personen. Darüber hinaus haben Anspruch auf Zulage – aber nicht auf den SA-Abzug – alle in der inländischen GRV Pflichtversicherten und die ihnen in § 10a EStG gleichgestellten Personen (> Rz 10/1), auch wenn sie nicht der > Unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen. Das schließt auch ArbN ein, die im benachbarten EU/EWR-Ausland ansässig sind, aber in Deutschland arbeiten oder auch im > Inland ansässige ArbN, die im Rahmen einer > Entsendung von Arbeitnehmern ins > Ausland Rz 1 entsandt werden (vgl § 4 SGB IV; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 35 ff [37]). Zum Entstehen dieser unterschiedlichen Behandlung > Rz 5/2.
Rz. 31
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage (§§ 83–85 EStG). Ihre Höhe ist abhängig von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen. Der Zulageberechtigte kann eine
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Grundzulage von bis zu 175 EUR (ab dem Beitragsjahr 2018; davor: 154 EUR; > Rz 7) jährlich erhalten. Hinzu kommt eine Kinderzulage von bis zu 300 EUR je Kind (für alle vor 2008 geborenen Kinder: 185 EUR; > Rz 40 ff). |
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Zusätzlich gibt es einen einmaligen ‚Berufseinsteiger-Bonus’ von 200 EUR für unmittelbar Zulageberechtigte unter 25 Jahren (> Rz 66). |
Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 46 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.
Rz. 32
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Der Anspruch auf Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr – vgl § 88 EStG). Sie wird frühestens in dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr ausgezahlt (> Rz 86), zB für die im Jahr 2019 geleisteten Beiträge frühestens im Jahr 2020. Die Zulage wird von der ZfA – das ist die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (> Rz 84) – unmittelbar an den Anbieter des Altersvorsorgevertrags überwiesen, damit diese auf dem Konto des Anlegers verbucht werden kann (§§ 81, 90 Abs 2 EStG).
Rz. 33
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Sind > Ehegatten beide in der GRV pflichtversichert oder sind sie Pflichtversicherten gleichgestellt (> Rz 10 ff), so haben beide einen eigenen Zulageanspruch für ihren eigenen Altersvorsorgevertrag (> Rz 25/1).
Rz. 34
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Ist nur ein Ehegatte pflichtversichert/gleichgestellt (> Rz 9–12), so räumt das EStG auch dem anderen einen eigenen (mittelbaren) Zulageanspruch ein, wenn
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der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte im Beitragsjahr in einem EU/EWR-Mitgliedstaat ansässig ist, |
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die Ehegatten für das Beitragsjahr die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung erfüllen (§ 26 Abs 1 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1) und |
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ein auf den Namen des nicht pflichtversicherten/gleichgestellten Ehegatten lautender, eigener Altersvorsorgevertrag besteht (§ 79 Satz 2 EStG), auf den im Beitragsjahr mindestens 60 EUR geleistet werden. |
Beispiel 1:
A ist selbständig, 38 Jahre alt und führt seit kurzem eine eigene Firma. Um das Familieneinkommen aufzubessern, hat seine Ehefrau B (36 Jahre) eine geringfügige Beschäftigung als Verkäuferin angenommen und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Beide Ehegatten schließen im Jahr 2021 jeweils einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab.
Weil B auf die Rentenversicherungsfreiheit ihres geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses verzichtet hat, gehört sie zum begünstigten Personenkreis (> Rz 9). Auch A hat durch seine Ehefrau einen abgeleiteten (mittelbaren) Zulageanspruch. Wenn B die erforderlichen Mindesteigenbeiträge leistet und A mindestens 60 EUR im Kalenderjahr aufbringt (> Rz 47 ff), haben sie insgesamt Anspruch auf die doppelte Grundzulage von damit insgesamt 350 EUR jährlich.
Rz. 34/1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die abgeleitete Zulagenberechtigung von > Ehegatten respektive für eingetragene > Lebenspartner setzt einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (> Rz 20) voraus (vgl § 79 Satz 2 EStG). Dafür reicht allerdings bei einem nur mittelbar Zulageberechtigten die Pflichtversicherung in > Berufsständische Versorgungseinrichtungen oder anderen Formen der > Betriebliche Altersversorgung (> Rz 24/1, 26) nicht aus, die von der Absenkung der zukünftigen Versorgungsbezüge (> Rz 2) nicht betroffen sind (BFH 225, 457 = BStBl 2009 II, 995).
Rz. 35
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Da der Zulageanspruch des nicht pflichtversicherten/gleichgestellten Ehegatten nur abgeleitet ist, entfällt der Anspruch, wenn der bisher pflichtversicherte/gleichgestellte Ehegatte nicht mehr zum unmittelbar begünstigten Personenkreis (> Rz 9 ff) gehört oder die Ehegatten die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr erfüllen; anders, wenn der bisher nur mittelbar Begünstigte selbst unmittelbar begünstigt wird (zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 26 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).
Rz. 36
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte verliert im Falle der Auflösung der E...