Rz. 155
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Das in Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital (> Rz 110 ff) wird ebenfalls nach § 22 Nr 5 EStG nachgelagert besteuert. Dazu werden die geförderten Beträge in dem bei der ZfA geführten Wohnförderkonto erfasst; zu diesem Zweck steht die ZfA im Datenaustausch mit dem Anbieter (vgl § 92a Abs 2 Satz 1 EStG), den sie über den Stand des Wohnförderkontos informiert. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 167 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.
In diesem Konto sind ua die geförderten Tilgungsleistungen (> Rz 27), die hierfür gewährten Zulagen (> Rz 30 ff) sowie der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (> Rz 110 ff) vertragsbezogen zu erfassen (§ 92a Abs 2 Satz 1 EStG). Diese Leistungen sind bei der Entnahme zunächst unbesteuert geblieben (> Rz 119). Nach Ablauf eines Beitragsjahres ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag letztmals zu Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent zu erhöhen (§ 92a Abs 2 Satz 3 EStG).
Rz. 155/1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Das Wohnförderkonto wird vermindert um Zahlungen des Zulageberechtigten, die dieser auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leistet. Die nach Entnahmen zur Minderung des Wohnförderkontos geleisteten Beträge sind keine Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs 4 Nr 4 EStG); insoweit kann keine erneute Förderung beansprucht werden.
Rz. 156
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Der verbleibende Stand des Wohnförderkontos wird im Alter nachgelagert sukzessive besteuert. Der sog Verminderungsbetrag führt wirtschaftlich zu einer jährlichen Teilauflösung des Wohnförderkontos und zielt auf ein wirtschaftlich mietfreies Wohnen im Alter ab. Er ergibt sich, indem zu Beginn der "Auszahlungsphase" der im Wohnförderkonto eingestellte Gesamtbetrag zu gleichen Teilen auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt wird (§ 92a Abs 2 Satz 5 EStG). Während der gesamten Auszahlungsphase fließt in diesen Fällen keine Rente; besteuert wird vielmehr eine Rechnungsgröße als steuerliche BMG. Der Beginn der fiktiven Auszahlungsphase ergibt sich grundsätzlich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Er muss zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten/Stpfl liegen (§ 92a Abs 2 Satz 5 EStG). Der vereinbarte Zeitpunkt kann zwischen Anbieter und Zulageberechtigtem/Stpfl einvernehmlich bis zu Beginn der Auszahlungsphase geändert werden (vgl § 92a Abs 2 Satz 5 EStG).
Rz. 156/1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Hat der Stpfl/Zulageberechtigte die Selbstnutzung der geförderten Wohnung auf Dauer aufgegeben, ist das verbleibende Wohnförderkonto auch in der "Auszahlungsphase" aufzulösen (§ 92a Abs 3 EStG). Der Auflösungsbetrag (§ 92a Abs 3 Satz 5 EStG) gilt im Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung als steuerpflichtige Leistung (§ 22 Nr 5 Satz 4 iVm Satz 1 EStG). Zu weiteren Einzelheiten und Ausnahmen > Rz 119, 120.
Rz. 157
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Anstelle der sukzessiven (fiktiven) Besteuerung durch Verminderung des Wohnförderkontos (> Rz 156) kann der Stpfl die einmalige Besteuerung wählen. Hierfür kann er verlangen, dass das Wohnförderkonto zu Beginn der Auszahlungsphase vollständig aufgelöst wird. Im Fall eines wirksamen Antrags wird der Auflösungsbetrag (> Rz 156/1) nur zu 70 % der Besteuerung unterworfen (§ 22 Nr 5 Satz 5 EStG). Der "Rabatt" von 30 % ist keine Subvention, sondern dient der Milderung der Progression – vergleichbar dem hier nicht anwendbaren § 34c Abs 3 EStG.
Rz. 158
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Wird die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nach der Einmalbesteuerung innerhalb einer Frist von 20 Jahren auf Dauer und nicht nur vorübergehend aufgegeben, ist der bisher noch nicht besteuerte Betrag gestaffelt nach der Haltedauer im Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung eineinhalbfach (innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Beginn der Auszahlungsphase) oder einfach (in den nachfolgenden zehn Jahren) mit dem individuellen Steuersatz der Besteuerung zu unterwerfen (§ 22 Nr 5 Satz 6 EStG). Beim Tode des Zulageberechtigten/Stpfl (vgl § 93 Abs 1 Satz 4 Buchst c EStG; > Rz 129) oder bei einer > Ehescheidung (vgl § 93 Abs 1a EStG; > Rz 132) kommt es hingegen nicht zu einer nachgelagerten Besteuerung des noch nicht erfassten Betrags, wenn dieser auf einen auf den Namen des > Ehegatten/> Lebenspartner lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird (vgl § 92a Abs 3 Satz 9 Nr 2 und 3 EStG).
Zu weiteren Einzelheiten über die Entwicklung des Wohnförderkontos vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 167 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.