Rz. 86
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zunächst muss der begünstigte Zulageberechtigte (> Rz 9 ff) mit einem Anbieter einen Altersvorsorgevertrag (> Rz 20–24/3) abschließen und im Laufe eines jeden Beitragsjahres seine Beiträge oder Tilgungsleistungen erbringen (> Rz 25 ff).
Nach Abschluss des Beitragsjahres übersendet der Anbieter dem Zulageberechtigten einen Kontoauszug sowie einen Zulageantrag nach amtlichem Vordruck (vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 285, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8; zum Vordruckmuster für 2019 vgl BMF vom 22.10.2019, BStBl 2019 I, 1015, für 2020 BMF vom 07.10.2020, BStBl 2020 I, 1023). Der Berechtigte muss den Zulageantrag vervollständigen und bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf das Beitragsjahr folgt, bei dem Anbieter einreichen (Ausschlussfrist). Für den Fristablauf ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Anbieter maßgebend (vgl § 89 Abs 1 Satz 1 EStG). Ergänzungen des Antrags durch den Zulageberechtigten sind zumindest in Bezug auf die beitragspflichtigen Einnahmen bzw die Besoldung erforderlich, ggf auch im Hinblick auf zu berücksichtigende Kinder. Falls Beiträge für mehrere begünstigte Verträge entrichtet worden sind, muss im Zulageantrag festgelegt werden, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll (§ 89 Abs 1 Satz 2 EStG). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Zulage höchstens für die zwei Verträge mit den höchsten Beiträgen gewährt wird (> Rz 38).
Rz. 86/1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrags schriftlich bevollmächtigen, für ihn die Zulage für jedes folgende Beitragsjahr zu beantragen (Dauerzulageantrag). Neben der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnahmen hat der Berechtigte den Anbieter über Änderungen der Verhältnisse zu informieren (> Rz 87). Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter zu erklären (§ 89 Abs 1a EStG).
Rz. 87
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Mitteilungspflichten bei Veränderungen: Ändern sich die Verhältnisse derart, dass der Anspruch auf Zulage sich vermindert oder ganz wegfällt, ist der Zulageberechtigte zur unverzüglichen Mitteilung an den Anbieter verpflichtet (§ 89 Abs 1 Satz 5 EStG).
Rz. 88
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Der Anbieter ist verpflichtet, die Vertragsdaten, die Sozialversicherungsnummer des Zulageberechtigten (oder dessen Zulagenummer; > Rz 89) sowie dessen > Ehegatten/> Lebenspartner, die Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, sowie die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten und die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zu erfassen (Datenspeicherung). Er hat die im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats im Datenträgeraustausch (> Rz 85) der ZfA zu übermitteln (§ 89 Abs 2 EStG).
Rz. 89
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Hat ein begünstigter Stpfl noch keine Versicherungsnummer (§ 147 SGB VI) oder Zulagenummer, erhält die zuständige Stelle Letztere von der ZfA (vgl § 10a Abs 1a EStG). Der Zulageberechtigte hat die Zulagenummer über die für die Besoldung (Beamte) oder die Amtsbezüge zuständige Stelle (vgl § 81a EStG) oder über den die Versorgung gewährleistenden ArbG der rentenversicherungsfrei Beschäftigten – kirchliche Angestellte – (> Rz 10) zu beantragen (§ 10a Abs 1a Satz 1 EStG). Die erteilte Nummer wird von der ZfA der Besoldungsstelle mitgeteilt, die sie an den Antragsteller weiterleitet (§ 90 Abs 1 EStG). Mittelbar Zulageberechtigte beantragen eine Zulage- oder Versicherungsnummer ggf über den Anbieter (§ 80 EStG) bei der ZfA (vgl § 89 Abs 1 Satz 4 EStG).
Bei Pflichtversicherten in der GRV übermittelt der ArbG die erforderlichen Daten den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28a SGB IV iVm § 190 SGB VI); die zur Überprüfung der Förderberechtigung erforderlichen Daten sind somit bei den Trägern der GRV unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer verfügbar. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 5, > Rz 8 sowie BMF vom 18.08.2011, BStBl 2011 I, 788 zur elektronischen Datenübermittlung der Altersvorsorgebeiträge.
Rz. 90
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die ZfA ermittelt die Zulagen aufgrund der bei ihr gespeicherten Daten und veranlasst deren Auszahlung an den Anbieter (vgl § 90 Abs 1 und 2 EStG). Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht grundsätzlich nicht. Die Auszahlung enthält uE die konkludente Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts, der ggf mit dem Einspruch anfechtbar ist (> Rechtsbehelfe Rz 20 ff). Er kann ggf nach § 90 Abs 3 und 3a EStG geändert werden, wenn die ZfA neue Tatsachen oder Beweismittel erhält oder Bearbeitungs-/Rechtsfehler bereinigen will. Der Anbieter hat die Zulagen unverzüglich dem begünstigten Altersvorsorgevertrag gutzuschreiben. Nach Beginn der Auszahlungsphase kann der Anbieter die Zulagen an den Zulageberechtigten auszahlen. Besteht kein Anspruch auf Zulage, so teilt die ZfA dies dem Anbieter durch Datensatz mit (§ 90 Abs 2 Satz 5 EStG).
Rz. 91
Stand: EL 1...