Rz. 47
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zunächst ist der Mindesteigenbeitrag vom Sockelbetrag zu unterscheiden. Der Sockelbetrag von 60 EUR jährlich (vgl § 86 Abs 1 Satz 4 EStG) öffnet gewissermaßen die Tür zur Zulage: Wer nicht Beiträge in Höhe des Sockelbetrags von 5 EUR monatlich einzahlt, erhält erst gar keinen Anspruch auf Zulage. Der Sockelbetrag bewirkt, dass die Verwaltung des Vertrags für den Anbieter wirtschaftlich bleibt.
Rz. 48
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Wer hingegen den Mindesteigenbeitrag nicht zahlt, erhält nicht die volle, sondern nur eine anteilig gekürzte Zulage (§ 86 Abs 1 Sätze 1 und 6 EStG; > Rz 60). Die volle Altersvorsorgezulage zahlt der Staat nämlich nur, wenn der Zulageberechtigte einen eigenen Anteil zur Schließung seiner Versorgungslücke im Alter leistet (Eigenbeitrag). Dies betrifft sowohl die Grund- als auch die Kinderzulage. Die bei dem Anbieter der Altersvorsorge (§ 80 EStG) eingehende Sparleistung soll deshalb (vgl § 86 Abs 1 EStG) insgesamt 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen oder der Besoldung/Amtsbezüge des Zulageberechtigten betragen. Sie setzt sich aus den geleisteten Eigenbeiträgen und den staatlichen Zulagen zusammen, die auf die begünstigten – höchstens zwei (> Rz 38) – Verträge erbracht werden (vgl § 87 Abs 1 Satz 2 EStG).
Rz. 49
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Maßgebend für die Berechnung sind grundsätzlich die beitragspflichtigen Einnahmen (> Rz 48) bzw die Besoldung/Amtsbezüge (> Rz 54) des dem Beitragsjahr (> Rz 32) vorangegangenen Kalenderjahres (BMG). Der Höchstbetrag liegt bei 2 100 EUR abzüglich der Zulage (vgl § 86 Abs 1 Satz 2 EStG). Damit soll der Zulageberechtigte schon zu Beginn des Sparjahres seinen Mindesteigenbeitrag berechnen können (vgl § 86 Abs 1 Satz 2 EStG).
Beispiel 1:
L, ledig, keine Kinder, zahlt auf ihren privaten Altersvorsorgevertrag jährlich eigene Beiträge von 1 946 EUR ein. Im Jahr 2020 hat sie Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit iHv 53 000 EUR gehabt.
L hat ihren Mindesteigenbeitrag erbracht und kann für 2021 die ungekürzte Zulage von 175 EUR erhalten.
Beispiel 2:
Der in Nürnberg ansässige unverheiratete Angestellte A erhält im Beitragsjahr 2020 monatlich ein Gehalt von brutto 3 000 EUR; das sind im Kalenderjahr 36 000 EUR. Dabei handelt es sich um Bezüge, die beitragspflichtiges > Arbeitsentgelt iSd > Sozialversicherung sind (vgl die SvEV – > Anh 15) und die die BBemG in der GRV nicht überschreiten (> Anh 6). A hat drei begünstigte Verträge (> Rz 20 ff) abgeschlossen. Um die volle Zulage für 2021 zu erhalten, will A auf den Vertrag Z 640 EUR, auf Vertrag Y 450 EUR und auf Vertrag X 200 EUR an Beiträgen einzahlen. Dazu hat er folgende Berechnung angestellt:
A ist wegen seiner Pflichtversicherung in der GRV unmittelbar zulageberechtigt. Der Mindesteigenbeitrag für 2021 wird aufgrund der beitragspflichtigen Einnahmen für 2020 ermittelt. Er beträgt 4 % von 36 000 EUR = 1 440 EUR und liegt damit unter dem Höchstbetrag von 2 100 EUR abzüglich der Grundzulage von 175 EUR. A muss deshalb in 2021 an Beiträgen für zwei (von drei) Verträgen mindestens insgesamt (1 440 EUR ./. der Zulage von 175 EUR =) 1 265 EUR aufbringen. Was er auf den dritten Vertrag einzahlt, ist für die Zulage auf die beiden anderen Verträge unerheblich. Für den dritten Vertrag gibt es keine Zulage, auch wenn der Sockelbetrag von 60 EUR mit Beiträgen erreicht wird. Hat A den Mindesteigenbeitrag von 1 265 EUR auf die maßgebenden zwei Verträge erbracht, steht ihm für das Beitragsjahr 2021 eine ungekürzte Grundzulage zu, die den Verträgen Z und Y anteilig gutgeschrieben wird.
Zu weiteren Hinweisen und Beispielen vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 63 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.
Für Eheleute/> Lebenspartner wird jeweils ein eigener Mindesteigenbeitrag anhand ihrer Einnahmen ermittelt (BMF vom 21.12.2017, Rz 85 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).
Rz. 50
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Beitragspflichtige Einnahmen iSd SGB VI sind nur solche Teile des – idR nicht steuerfreien – > Arbeitsentgelt, die die Beitragsbemessungsgrenze in der GRV (> Anh 6 – Tabelle 2) nicht übersteigen. Für die Ermittlung der BMG ist somit auf diejenigen auf volle Euro abgerundeten Einnahmen abzustellen, die im Rahmen des sozialrechtlichen Meldeverfahrens den Trägern der GRV gemeldet werden. Die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich mithin bei ArbN und Beziehern von Vorruhestandsgeld aus der Durchschrift der "Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV". Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 71 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.
Rz. 51
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die Einnahmen aus mehreren beitragspflichtigen Tätigkeiten des Zulageberechtigten werden zusammengerechnet. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres werden auch dann angesetzt, wenn die Einnahmen des Zulageberechtigten im Beitragsjahr erheblich unter denen des Vorjahres liegen. Das > Elterngeld ist keine Einnahme idS. Zu ausländischen Einkünften vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 73, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.
Rz. 52
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Sonderfälle: Bei bestim...