Rz. 98
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Eine Verpflichtung zu Angaben in der > Steuererklärung besteht nicht; der Stpfl kann auch auf eine Günstigerprüfung beim SA-Abzug verzichten, zB wenn eine Steuerermäßigung offensichtlich nicht günstiger ist als die Zulagen (> Rz 79 Beispiel 4). Solange dies verfahrensrechtlich zulässig ist, kann der SA-Abzug aber auch dann noch beim FA beantragt werden, wenn eine Zulage – nach Ablauf der Ausschlussfrist – nicht mehr beantragt werden kann (> Rz 86).
Rz. 99
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Will der Stpfl/Zulageberechtigte im Rahmen der Veranlagung zur ESt vom FA überprüfen lassen, ob der Abzug der geleisteten Altersvorsorgebeiträge als SA (> Rz 70 ff) für ihn günstiger ist als die Zulage (Günstigerprüfung; > Rz 73 ff), muss er in seiner > Steuererklärung die zu berücksichtigenden Beiträge angeben (in der Anlage AV; vgl auch EFG 2019, 751). Für zusammenveranlagte > Ehegatten oder > Lebenspartner (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) kommt es nicht darauf an, wer von ihnen oder ein ArbG die Leistungen an den Anbieter/Versorgungseinrichtung erbracht hat. Die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge ist grundsätzlich durch einen entsprechenden Datensatz des Anbieters nachzuweisen, der dem FA mit Einwilligung des Stpfl (> Rz 100) übermittelt wird (§ 10a Abs 5 EStG iVm § 93c AO; > Rz 85). Bei technischen Problemen lässt die FinVerw andere Nachweise zu (vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 95, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8). Nach § 175b AO wird die ESt-Festsetzung geändert, soweit übermittelte Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden (zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 103, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).
Rz. 100
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Hierzu hat der Stpfl gegenüber dem Anbieter schriftlich darin einzuwilligen, dass dieser die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der steuerlichen > Identifikationsnummer an die ZfA übermittelt (> Rz 12). Die Einwilligung muss dem Anbieter spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres vorliegen (§ 10a Abs 1 Satz 1 letzter Satzteil EStG). Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, wenn der Stpfl sie nicht gegenüber seinem Anbieter schriftlich rechtzeitig widerruft (vgl § 10a Abs 1 Satz 2 EStG). Zu Einzelheiten des Verfahrens vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 92 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.
Rz. 101
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Sind beide > Ehegatten oder > Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt oder ist einer von ihnen unmittelbar zulageberechtigt und der andere mittelbar berechtigt, müssen beide die Einwilligungserklärung abgeben (BMF vom 21.12.2017, Rz 94, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8). Die Einwilligung gilt auch ohne gesonderte Erklärung als erteilt, wenn
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der Zulageberechtigte seinen Anbieter bevollmächtigt hat, für ihn den Zulageantrag zu stellen (> Rz 86), oder |
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dem Anbieter für das betreffende Beitragsjahr ein Zulageantrag vorliegt. |
In diesen Fällen der Einwilligungsfiktion kann eine bereits erteilte Einwilligung für das abgelaufene Beitragsjahr (den zu veranlagenden VZ) nicht widerrufen werden (BMF vom 21.12.2017, Rz 94, > Rz 8).
Rz. 102
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zu den anzusetzenden SA gehören nicht nur die Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsbeträge), sondern auch ein Betrag in Höhe des Anspruchs auf die Grund- und Kinderzulage (vgl § 10a Abs 1 Satz 1 EStG). Das Datum der Gutschrift ist unerheblich. Zu weiteren Hinweisen vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 92 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.
Rz. 103
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Für zusammen veranlagte > Ehegatten oder > Lebenspartner (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) kommt es nicht darauf an, wer von ihnen oder ein ArbG die Leistungen an den Anbieter/Versorgungseinrichtung erbracht hat. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt, werden die SA getrennt ermittelt und für jeden von ihnen gilt der Höchstbetrag von 2 100 EUR; nicht ausgeschöpftes Volumen ist nicht übertragbar.
Rz. 104
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Ein nur mittelbar begünstigter Ehegatte/> Lebenspartner (> Rz 34) ist mit seinen Altersvorsorgebeiträgen nicht zum SA-Abzug berechtigt; er hat ggf nur Anspruch auf Zulage (vgl § 79 EStG). Für den unmittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartner setzt das FA als seine SA nur die auf seinen Altersversorgevertrag erbrachten Beiträge und Tilgungen sowie die ihm und dem Ehegatten/Lebenspartner zustehenden Zulagen an. Der Höchstbetrag von 2 100 EUR erhöht sich um 60 EUR, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner mittelbar zulageberechtigt ist (vgl § 79 Satz 2 EStG). Schöpft der unmittelbar begünstige Ehegatte/Lebenspartner mit seinen SA den Höchstbetrag nicht aus, können die vom mittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartner erbrachten Vorsorgebeiträge wie Leistungen des unmittelbar Begünstigten als SA behandelt werden (zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 100, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).
Rz. 105
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Ergibt die Überprüfung durch das FA, dass der SA-Abzug der Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der ...