Rz. 160
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die Rürup- oder Basisrente-Alter ist von der Riester-Rente zu unterscheiden. Sie wird ebenfalls der privaten Altersvorsorge zugerechnet und ist ab 2005 mit dem AltEinkG vom 05.06.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554; > Alterseinkünfte) als private kapitalgedeckte Rentenversicherung eingeführt worden. Sie wird im Rahmen eines Versicherungsvertrags mit einer privaten Versicherung oder einem anderen Anbieter vereinbart.
Rz. 161
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die Rürup- oder Basisrente-Alter wird in der Ansparphase nicht durch Zulagen, sondern ausschließlich durch den Abzug der Beiträge als > Sonderausgaben gefördert (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b/aa und Satz 2 ff sowie Abs 3 EStG).
Rz. 162
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Gefördert werden Beiträge zum Aufbau einer eigenen Altersversorgung, wenn der Vertrag die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Stpfl bezogenen lebenslangen Leibrente (> Renten Rz 15 ff) vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b/aa EStG; bis 2011: 60. Lebensjahr) beginnen darf. Unschädlich ist, wenn der Vertrag ergänzend eine Berufsunfähigkeitsrente, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente für den > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG) und die Kinder iSv § 32 EStG vorsieht (§ 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b/aa EStG). Die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein (§ 10 Abs 1 Satz 2 EStG). Darüber hinaus darf kein Anspruch auf Auszahlungen (Beitragserstattungen) bestehen (vgl § 10 Abs 1 Satz 5 EStG). Seit dem VZ 2010 bedürfen die Verträge einer Zertifizierung nach § 5a AltZertG.
Rz. 163
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Ausführlich zu den (engen) Voraussetzungen für den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben und zum Abzug der Höhe nach (Höchstbetrag) vgl BMF vom 24.05.2017, Rz 10 ff, BStBl 2017 I, 820, ergänzt durch BMF vom 06.11.2017, BStBl 2017 I, 1455 und > Sonderausgaben Rz 32 ff, 60 ff.
Rz. 164
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zur nachgelagerten Besteuerung der späteren Versorgungsleistungen in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG vgl BMF vom 19.08.2013, Rz 206 ff, BStBl 2013 I, 1087 und > Renteneinkünfte Rz 40 ff; dort auch zur abweichenden Besteuerung von Leistungen aus Verträgen, die den Anforderungen iSv > Rz 162 nicht entsprechen.