Rz. 28
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Das für den besonderen Steuersatz maßgebliche zu versteuernde > Einkommen ist nach inländischem Recht zu ermitteln (BFH 145, 331 = BStBl 1986 II, 287). Dabei sind die dort vorgesehenen Abzugsbeschränkungen zu berücksichtigen (BFH 215, 130 = BStBl 2007 II, 756). In die Berechnung gehen nur Einkünfte ein. SA, wie zB ausländische KV oder RV-Beiträge, werden nicht bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt (EFG 2009, 1914; BFH/NV 2011, 773; BFH/NV 2016, 401; EFG 2019, 764 = DStRE 2019, 1049 – Rev, BFH I R 19/19). Unionsrechtliche Zweifel wurden auch von Seiten des EuGH nicht bestätigt (EuGH vom 22.06.2017 – C-20/16 "Bechtel", BStBl 2017 II, 1271).
Rz. 28/1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die steuerfreien ausländischen > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind als Überschuss der > Einnahmen über die > Werbungskosten zu berechnen (> Einnahmen-Überschussrechnung). Der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (vgl § 9a Satz 1 Nr 1a EStG) wird nur abgezogen, soweit er nicht bereits bei der Ermittlung der im > Inland zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist. Er darf nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden (§ 9a Satz 2 EStG; siehe auch Beispiel 1 in > Rz 22/1), führt also nicht zu negativen Einkünften. Tatsächliche WK werden nur insoweit abgezogen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren WK den ArbN-Pauschbetrag übersteigen (§ 32b Abs 2 Nr 2 Satz 2 EStG; > Rz 22/1). Damit kommen nur die WK zum Ansatz, die insgesamt (Summe der WK zu inländischem und ausländischem Arbeitslohn) einen bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte bereits berücksichtigten ArbN-Pauschbetrag übersteigen. Als abziehbare WK kommen hier nur solche Aufwendungen in Betracht, die mit den steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Ein alternativer WK-Abzug bei einem gegenwärtigen stpfl Arbeitsverhältnis iRd Einkünfteermittlung nach § 19 EStG kommt nicht in Betracht (EFG 2015, 1532 = DStRE 2016, 1219, NZB-Verfahren nach Rücknahme eingestellt gemäß BFH-Beschluss vom 6.12.2016 – VI B 28/15, nicht dokumentiert).
Rz. 28/2
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Mit der gesetzlichen Rente in Deutschland vergleichbare > Renteneinkünfte sind iRd Progressionsvorbehalts mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen. Dies hat der BFH beispielhaft für Renteneinkünfte aus > Dänemark entschieden (BFH 230, 361 = BStBl 2011 II, 628). Vergleichbar sind sie, wenn die Leistungen vergleichbar sind. Zu den wesentlichen Merkmalen der Basisversorgung gehört, dass die Renten erst ab einem bestimmten Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden. Auch abgetretene Rentenbeiträge aus dem UK werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen (EFG 2012, 2109 = DStRE 2013, 67). Obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die aus Einkünften stammen, die in Deutschland aufgrund des DBA-Schweiz steuerfrei sind, bleiben aber beim Progressionsvorbehalt unberücksichtigt (BFH 237, 434 = BStBl 2012 II, 721).
Ist eine Leibrente sowohl nach einem DBA (> Doppelbesteuerung) als auch nach § 3 Nr 6 EStG (> Versorgungsbezüge Rz 24 mwN) steuerfrei, unterliegt sie nicht dem Progressionsvorbehalt (BFH 182, 527 = BStBl 1997 II, 358).
Rz. 28/3
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Bei der Zusammenveranlagung von > Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) sind die ausländischen Einkünfte des einen Ehegatten bei der Ermittlung des Steuersatzes auch dann zu berücksichtigen, wenn nur der andere Ehegatte inländische Einkünfte bezogen hat (BFH 136, 533 = BStBl 1983 II, 34). Entsprechendes gilt für eingetragene > Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG).
Rz. 28/4
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Sind in den ausländischen Einkünften ausländische > Außerordentliche Einkünfte enthalten, werden sie mit einem Fünftel berücksichtigt (§ 32b Abs 2 Nr 2 Satz 1 EStG).
Rz. 29
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Auch ausländische > Verluste, die nicht bereits nach innerstaatlichem Steuerrecht (zB § 2a EStG) unberücksichtigt bleiben (vgl OFD Düsseldorf, DB 1984, 1707), können sich iRd negativen Progressionsvorbehalts auswirken und zu einem Steuersatz von null führen (BFH 99, 367 = BStBl 1970 II, 660).
Vorab entstandene Aufwendungen für eine Auslandstätigkeit, wie zB Aufwendungen für eine > Bewerbung oder > Umzugskosten, werden als > Werbungskosten iRd dann negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt (BFH 215, 130 = BStBl 2007 II, 756).
Rz. 29/1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
> Verluste werden nur im VZ ihrer Entstehung einbezogen. Die steuerbefreiten Einkünfte werden lediglich vom zvE (§ 32a EStG) abgezogen (§ 32b Abs 2 EStG). Ein Verlustvor- oder -rücktrag (§ 10d EStG) wird für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes nicht berücksichtigt.
Um Gestaltungsmodelle (vgl Oertel/Haberstock/Guth, DStR 2013, 785; allgemein > Steuerumgehung) beim negativen Progressionsvorbehalt zu verhindern, werden bei nicht bilanzierenden Unternehmern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für W...