Rz. 19
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Anders als die ESt kennt die KSt keinen Progressionsvorbehalt; für sie gelten feste Steuersätze. Folgender Sonderfall ist zu beachten:
Als unmittelbar von einem unbeschränkt Stpfl bezogene ausländische Einkünfte (iSd § 32b Abs 1 Nr 3 EStG; > Rz 15) gelten auch diejenigen ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft (§§ 14, 17 KStG) bezogen hat und die nach einem DBA von der Besteuerung im > Inland befreit sind. Zum Hintergrund vgl BT-Drs 14/23.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen