Auf einen Blick:

Ein Rechtsstreit ist nicht selten kostenintensiv. Die dabei anfallenden Aufwendungen werden bei der Ermittlung der Einkünfte nur berücksichtigt, wenn sie Erwerbsaufwendungen, also Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 EStG), sind. Darüber hinaus sind Aufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn sie als außergewöhnliche Belastungen iSv § 33 EStG zur Abwehr einer existenziellen Bedrohung aufgewendet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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