Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Seit dem VZ 2013 sind Prozesskosten als AgB wegen fehlender Zwangsläufigkeit grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Prozess für den Betroffenen existenzgefährdend ist (§ 33 Abs 2 Satz 4 EStG; > Rz 2/4). Ohne den Rechtsstreit muss der Stpfl Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Nur wenn solche einschneidenden Folgen drohen, ist eine Berücksichtigung im Rahmen von § 33 EStG verfassungsrechtlich geboten. Das gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen den Kläger oder den Beklagten belasten. Zu Beispielen > Rz 17.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Höhe nach werden nur die notwendigen und angemessenen Aufwendungen – nach Minderung um die zumutbare Belastung (vgl § 33 Abs 3 EStG) – berücksichtigt. Das sind nur die nach den Vorschriften des Kostenrechts (vgl insbesondere das GKG und das RVG) – erstattungsfähigen Aufwendungen.

 

Rz. 4

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als AgB abziehbar, ist der abziehbare Teil der Prozesskosten anhand der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln (BFH/NV 2009, 553; BFH/NV 2016, 739; BFH 252, 418 = BStBl 2018 II, 742).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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