I. Werbungskosten
Rz. 20
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Bei einem Beamten führen die Kosten eines Dienststrafverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu WK (BFH 73, 591 = BStBl 1961 III, 482; BFH/NV 2004, 42); anders die Kosten der Strafverteidigung (BFH 176, 564 = BStBl 1995 II, 457; ergänzend > Rz 5 ff). Das gilt allerdings nur, wenn die zugrunde liegende schuldhafte Handlung im Rahmen beruflicher Aufgabenerfüllung liegt und private Umstände diese nicht überlagern (EFG 2013, 425).
Rz. 21
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Sind die Aufwendungen, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als WK zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten (BFH/NV 2010, 2035). Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens können auch WK sein, wenn es um den zutreffenden LSt-Abzug oder um die Anerkennung von WK geht (BFH 150, 148 = BStBl 1987 II, 711). Wird um die Baugenehmigung gestritten, gehören die Prozesskosten zu den > Herstellungskosten des Gebäudes (BFH/NV 2000, 696).
Rz. 22
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Randziffer einstweilen frei.
II. Außergewöhnliche Belastungen
Rz. 23
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Soweit die Verfahrenskosten nicht als WK/BA abgezogen werden, führt ein Verfahren vor dem FG/BFH nicht zu AgB (BFH 66, 267 = BStBl 1958 III, 105). Die Prozesskosten sind regelmäßig auch nicht existenzgefährdend (> Rz 3 ff).
Rz. 24
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung politischen Asyls können uE AgB sein; ebenso Aufwendungen, mit denen der Stpfl sich gegen den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit wehrt (Ausbürgerung), zB für eine Verfassungsbeschwerde. Die Gewährung von Asyl bzw die Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft haben für den Stpfl existenzielle Bedeutung.
Einbürgerungskosten eines angehenden Beamten sind keine AgB (BFH 141, 140 = BStBl 1984 II, 588), weil eine Ablehnung des Antrags den Stpfl nicht existenziell gefährdet und die Aufwendungen deshalb nicht zwangsläufig entstehen (vgl § 33 Abs 1 EStG). Gleiches gilt für Prozesskosten, wenn der Stpfl das dauerhafte Aufenthaltsrecht für den ausländischen Partner erstreitet (BFH 213, 351 = BStBl 2007 II, 41). Die Aufwendungen für einen solchen Prozess gehören zum Bereich der frei gestaltbaren privaten > Lebensführung.
Rz. 25
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Erstreiten Eltern im Rechtsweg die Zulassung zum Studium für ihr Kind, gehören die Prozesskosten zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung (> Bildungsaufwendungen Rz 54/3), sodass eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Betracht kommt (vgl § 33a Abs 4 EStG; BFH 142, 450 = BStBl 1985 II, 135; EFG 2013, 701 = DStRE 2014, 73, Urteil indes gegenstandslos nach Rücknahme in Revision, BFH-Beschluss vom 13.6.2016 – VI R 9/13, nicht veröffentlicht).