Rz. 5
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Kosten des Strafverfahrens, vor allem die Aufwendungen für die Strafverteidigung, werden als BA/WK berücksichtigt, wenn die strafbare Handlung ausschließlich und unmittelbar aus dem Beruf des Stpfl erklärbar ist, weil der strafrechtliche Schuldvorwurf durch sein Verhalten bei Ausübung seines Berufes veranlasst ist (BFH 241, 355 = BStBl 2013 II, 806). Strafverteidigungskosten sind nicht beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit dem Stpfl nur die Gelegenheit zur Begehung der Tat verschaffte (BFH/NV 2007, 569). Voraussetzung ist vielmehr, dass die vorgeworfene schuldhafte Handlung iRd betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegt (BFH 205, 56 = BStBl 2004 II, 641; EFG 2019, 90). Diese darf aber nicht durch einen privaten Veranlassungszusammenhang überlagert werden, was insbesondere dann zutrifft, wenn der Stpfl eine persönliche Bereicherung anstrebt (BFH 219, 197 = BStBl 2008 II, 223; BFH/NV 2017, 569 = HFR 2017, 487). In Fällen, in denen das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wird (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen), ist für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs auf den Anklagevorwurf abzustellen (FG RP vom 20.10.2020 – 5 K 1613/17, EFG 2021, 92 = HaufeIndex 14 243 199 – Rev, BFH X R 34/20). Bei einem Beamten sind die Kosten nur beruflich bedingt, wenn die zugrunde liegende schuldhafte Handlung im Rahmen beruflicher Aufgabenerfüllung liegt und private Umstände diese nicht überlagern (EFG 2013, 425). Auch das Hinzuziehen des Steuerberaters in einem Steuerstrafverfahren kann betrieblich/beruflich veranlasst sein, wenn die dem Stpfl zur Last gelegte Tat nur aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (vgl BFH 158, 356 = BStBl 1990 II, 20). Das gilt unabhängig davon, ob der Stpfl nur fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (> Verschulden) oder ob er freigesprochen wird oder nicht (grundsätzlich BFH 77, 487 = BStBl 1963 III, 499; bestätigt durch BFH 135, 449 = BStBl 1982 II, 467; BFH 158, 356 = BStBl 1990 II, 20; für das Dienstvergehen eines Beamten durch BFH 73, 591 = BStBl 1961 III, 482 und BFH 176, 564 = BStBl 1995 II, 457; für den BA-Abzug durch BFH 140, 50 = BStBl 1984 II, 160; BFH 147, 346 = BStBl 1986 II, 845; BFH 219, 197 = BStBl 2008 II, 223; BFH/NV 2011, 2040).
Rz. 5/1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Beruflich veranlasst sind ua Aufwendungen eines Angestellten zur Wiederherstellung seines guten Rufs (EFG 1980, 400), Strafverteidigungskosten eines Lehrers gegen den Vorwurf der Körperverletzung im Amt (EFG 1982, 557), Anwaltskosten eines der Bestechlichkeit verdächtigten Beamten (EFG 1989, 227), Strafverteidigungskosten bei Steuerhinterziehung im gewerblichen Bereich (EFG 1989, 562). Zu den Strafen in > Geld vgl > Geldstrafen.
Rz. 6
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Keine WK sind hingegen die Aufwendungen für eine Strafverteidigung, wenn ein ArbN wegen Handlungen verurteilt wird, mit denen eine Schädigung des ArbG bezweckt oder billigend in Kauf genommen wird oder mit denen sich der ArbN bereichert hat (BFH/NV 1986, 270; 1986, 392; 1988, 353; 2011, 2040). Ebenso ist es, wenn die aus einer Straftat erlangten Finanzmittel dem Erwerb eines Vermögens, aber nicht der Erzielung laufender > Einnahmen gedient haben (BFH 241, 355 = BStBl 2013 II, 806).
EFG 1994, 1043 erkennt Strafverteidigungskosten einer Kriminalbeamtin gegen die Vorwürfe des Verwahrungsbruchs, des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und der falschen uneidlichen Aussage nicht als WK an, weil sie auf privat veranlasstes Verhalten und nicht auf die Berufsausübung zurückzuführen seien. Der gegen eine Altenpflegerin erhobene Vorwurf, Patienten ermordet zu haben, ist kein in Ausübung des Berufs entstandener Tatvorwurf (EFG 2001, 1107). Wird einem angestellten Piloten, der vorsätzlich falsche Angaben über seinen > Wohnsitz gemacht hat, Steuerhinterziehung vorgeworfen, so hat die Tat keinen unmittelbaren Bezug zur Berufstätigkeit als Pilot (DStRE 2012, 271). Aufwendungen eines pensionierten Schulleiters für seine Strafverteidigung wegen uneidlicher Falschaussage im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen einen wegen sexuellen Missbrauchs angeklagten Lehrerkollegen sind ebenso keine WK (EFG 2011, 2059). Bei Strafverfahren wegen > Bestechung ist zu beachten, dass das Abzugsverbot des § 9 Abs 5 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 10 EStG nicht nur die Bestechungs- bzw > Schmiergelder selbst, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens erfasst (BFH 245, 536 = BStBl 2014 II, 684).