Rz. 44

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ein bundesweit tätiger ArbG darf den günstigsten Preis zugrunde legen, zu dem er im Bundesgebiet anbietet, auch wenn dies lediglich ein regionaler Preis ist. Je kleiner der Geltungsbereich eines ungewöhnlich günstigen Angebots ist, desto eher wird freilich ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO; > Steuerumgehung) in Betracht kommen. Auf Angebotspreise außerhalb des Geltungsbereichs des EStG stellt die FinVerw nicht ab.

 

Rz. 45

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die den eigenen ArbN gegenüber anderen Letztverbrauchern eingeräumte Gelegenheit, als erste auf Sonderangebote zuzugreifen, führt uE für sich allein noch nicht zu einem geldwerten Vorteil. Bei "Ladenhütern" und beschädigten Waren sowie uE auch bei Rückläufern aus Retouren kommt ein angemessener Abschlag auf den sonst üblichen Angebotspreis des ArbG in Betracht, wenn auch fremde Dritte zu dem ermäßigten Preis kaufen können (einschränkend > Rz 36).

 

Rz. 46

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ein Angebot an Letztverbraucher liegt auch beim ‚Verkauf ab Fabrik an jedermann’ vor (‚Outlet’); solche Geschäfte gehören ebenfalls zum allgemeinen Geschäftsverkehr. Der im Fabrikverkauf geforderte Preis des ArbG ist als tatsächlicher Angebotspreis maßgebend, wenn das Angebot fremden Dritten offensteht. Allerdings gilt dies bei Herstellern mit einer größeren Produktpalette nur für die Waren, die im Fabrikverkauf konkret angeboten werden. Waren, die lediglich außerhalb des Fabrikverkaufs angeboten werden, sind mit den dort geforderten Angebotspreisen anzusetzen. Da § 8 Abs 3 EStG auf die im allgemeinen Geschäftsverkehr geforderten Preise abstellt, bleiben Sonderkonditionen für Großabnehmer oder andere besonders bevorzugte Kunden außer Betracht.

 

Rz. 47

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für ein ArbG-Darlehen gelten als üblicher Endpreis – bei vergleichbaren Konditionen – auch die Preisangebote, zu denen ein ArbG > Darlehen allgemein im > Internet anbietet (BMF vom 19.05.2015, BStBl 2015 I, 484). Bietet er das Darlehen sowohl im Betrieb als auch über ein Internet-Portal an, so gilt als üblicher Endpreis der Gesamtdurchschnitt dieser beiden Konditionen (BYLSt vom 07.07.2015 – S 2334.2.1–84/16 St32, juris). UE kann dieses für Darlehen geltende Prinzip auch für andere Waren und Dienstleistungen angewendet werden, die von demselben ArbG sowohl im Internet als auch in anderer Form angeboten werden.

 

Rz. 48

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bietet der ArbG die den ArbN verbilligt überlassenen Waren und Dienstleistungen nicht selbst betriebsfremden Verbrauchern an, so ist für die Bewertung der Endpreis maßgebend, zu dem der dem Abgabeort (des ArbG) nächstansässige Abnehmer die (nämlichen; > Rz 20; ergänzend > Rz 31) Produkte fremden Verbrauchern anbietet. Dies gilt auch in Fällen, in denen der ArbG nur als Kommissionär tätig ist (> R 8.2 Abs 2 Satz 4 LStR). Verbraucher iS der Regelung ist der Kunde, der die erworbene Ware nicht weiterveräußert (den pleonastischen Begriff ‚Letztverbraucher’ enthält die PAngV nicht mehr). Nach Sinn und Zweck der Regelung darf uE auf den nächstansässigen Abnehmer jedoch nur hilfsweise zurückgegriffen werden, wenn der ArbG nicht selbst auf dem Verbrauchermarkt auftritt (glA Zeller, DStZ 1988, 433 [451]; L/B/Pust, § 8 EStG Rz 627; H/H/R/Kister, § 8 EStG Anm 170).

 

Rz. 48/1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Abzustellen ist auf den Abgabeort des dem ArbG nächstansässigen Abnehmers. Abgabeort iSd § 8 Abs 3 EStG ist nicht der Ort des Lohnzuflusses (Ort, an dem die Ware zur Verfügung gestellt wird), sondern der Ort, an dem die organisatorischen Vorkehrungen für die Rabattgewährung (zB Ausgabe von Berechtigungsscheinen, heutzutage ggf Bereitstellung einer Bestellplattform) getroffen werden (BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687; > Sachbezüge Rz 41 ff). Sind im Einzugsgebiet eines ArbG mit weiträumigem Werksgelände mehrere Händler vorhanden, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht das gewogene Mittel aller in der Nähe befindlichen Händlerangebote zugrunde zu legen, sondern der Preis eines zu bestimmenden einzelnen Händlers. Dies ist unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung und seiner Preisgestaltung. Der nächstansässige Abnehmer braucht nicht unbedingt selbst Vertragspartner des ArbG zu sein. Er muss allerdings fremden Letztverbrauchern Waren (> Rz 34 ff) oder Dienstleistungen (> Rz 38 ff) des ArbG anbieten. § 8 Abs 3 EStG ist nur anwendbar, wenn dieselbe Ware, die der ArbN von dem nächstansässigen Abnehmer erhält, vom ArbG zuvor entweder hergestellt oder vertrieben worden ist (Nämlichkeit; > Rz 20, 31).

 

Beispiel:

ArbN eines Großhandelsunternehmens erhalten einen Belegschaftsrabatt von 20 % auf den vom Hersteller empfohlenen Richtpreis. Ein ArbN kauft im Kalenderjahr Waren im Wert von 15 000 EUR (Richtpreis) für 12 000 EUR. Der Endpreis des nächstansässigen Einzelhändlers für diese Waren beträgt 13 000 EUR.

 
Maßgebender Bruttoverkaufspreis (iSv § 8 Abs 3 EStG) 13 000 EUR
abzüglich Bewertungsabschlag von 4 %      520 EUR

Endpreis iSv § 8 Abs 3 EStG mit Bewertungsabs...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?