Rz. 50
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
(in alphabetischer Reihenfolge)
Automobilbranche Kraftfahrzeuge werden fremden Verbrauchern je nach Nachfragesituation zu einem Preis angeboten, der unter der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers liegt. BFH 238, 376 = BStBl 2013 II, 402 besteuert als geldwerten Vorteil nur jene Preisnachlässe, die nicht den Gepflogenheiten der Branche im allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechen. Im Urteilsfall lagen diese durchschnittlichen allgemeinen Preisnachlässe je nach Kalenderjahr in der Größenordnung zwischen 4,57 % und 9,05 %.
Beispiel 1:
Ein Autohersteller gewährt seinen ArbN auf Neufahrzeuge einen Rabatt von 21,5 % des Listenpreises. Im allgemeinen Geschäftsverkehr gibt er seinen Kunden bei Neufahrzeugen durchschnittlich einen Nachlass von 9 %. Der ArbN kauft bei ihm ein Fahrzeug zum Bruttolistenpreis von 36 000 EUR.
Berechnung des geldwerten Vorteils:
Endpreis (Listenpreis) |
36 000 EUR |
abzüglich durchschnittlicher Nachlass an Kunden |
- 3 240 EUR |
verbleiben |
32 760 EUR |
abzüglich Bewertungsabschlag von 4 % |
- 1 310 EUR |
verbleiben |
31 450 EUR |
abzüglich Abgabepreis für Belegschaftsangehörige |
- 28 260 EUR |
geldwerter Vorteil |
3 190 EUR |
abzüglich Rabattfreibetrag |
1 080 EUR |
verbleibt als steuerpflichtiger Arbeitslohn |
2 110 EUR |
Beim Kauf von Fahrzeugen zu vergünstigten Konditionen gehören Überführungskosten, die fremden Endkunden in Rechnung gestellt werden, nicht zum Endpreis iSv § 8 Abs 3 Nr 1 EStG, wenn tatsächlich keine Überführung stattfindet (BFH/NV 2020, 629 = DStR 2020, 698).
Banken Als Endpreis iSd § 8 Abs 3 EStG ist der Preis anzusetzen, der für diese Leistungen im Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts angegeben ist (> Darlehen Rz 48). Bei Banken und Sparkassen sind die im Preisaushang festgelegten Preise idR nicht verhandelbar. Für eventuell günstigere Preise des Kreditinstituts im Online-Banking dürfte > Rz 47 anzuwenden sein, soweit die Leistungen – mit und ohne Beratung – vergleichbar sind. Zum verbilligten Erwerb von Fondsanteilen durch Mitarbeiter im Bankkonzern oder der Investmentgesellschaft vgl OFD Karlsruhe vom 16.10.2008 – S 2234/27-St-141. Zu Aufzeichnungserleichterungen (> Rz 62) im > Bankgewerbe vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 30 f, BStBl 2015 I, 484. Ergänzend > Rz 47 zu Darlehen.
Bausparkassen > Rz 50 Banken; > Bausparkassen Rz 4.
Brauereien Der sog Haustrunk im Brauereigewerbe ist nach § 8 Abs 3 EStG zu bewerten (> Freitrunk im Brauereigewerbe; BFH 164, 266 = BStBl 1991 II, 720).
Hotels und Gaststätten Verbilligte Übernachtungen im Hotelgewerbe sind nach § 8 Abs 3 EStG begünstigt, wenn der überlassene Raum nicht überwiegend für ArbN bereitgehalten wird (vgl OFD Düsseldorf vom 20.06.1995, DB 1995, 1442). Auszugehen ist vom ‚Schrankpreis’; anders aber, wenn Sonderangebote fremden Verbrauchern eingeräumt werden und diese Sonderpreise in gesonderten Preislisten oder Anzeigen festgelegt wurden (OFD Düsseldorf vom 20.06.1995, aaO); dabei sind heutzutage uE auch entsprechende Internetangebote – unabhängig, ob von der Internetseite des jeweiligen Unternehmens selbst oder frei buchbar über entsprechende Vermittlungsportale – zu beachten. Nach § 8 Abs 3 EStG zu bewerten ist ebenso die Personalverpflegung im > Hotel- und Gaststättengewerbe (> Mahlzeiten Rz 17).
Landwirtschaft Die Deputate in der > Landwirtschaft werden nach § 8 Abs 3 EStG bewertet, soweit keine > Sachbezugswerte anzusetzen sind.
Tabakverarbeitung Deputate in der Tabak- und tabakverarbeitenden Industrie werden nach § 8 Abs 3 EStG bewertet. Zu Einzelheiten > Freitabak.
Verkehr Die den ArbN und ihren Angehörigen von Nahverkehrsbetrieben überlassenen Fahrausweise für private Fahrten sind im Rahmen des Rabatt-Freibetrags von § 8 Abs 3 Satz 2 EStG steuerfrei, sofern die Beförderungsleistungen zu gleichen Bedingungen auch betriebsfremden Fahrgästen angeboten werden (> Nahverkehrsbetriebe Rz 3 ff). Entsprechendes gilt für Fahrpreisvergünstigungen oder eine > Jahresnetzkarte, die Mitarbeiter der > Deutsche Bahn sowie ihre Angehörigen erhalten. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein gleichartiger Fahrschein fremden Endverbrauchern angeboten wird, denn die verbilligte Dienstleistung ist nicht die Aushändigung eines Fahrscheins, sondern die Erbringung der darin verkörperten Beförderungsleistung (BFH 266, 214 = BStBl 2020 II, 162; BFH/NV 2020, 187 und 189). Ebenso für Freiflüge von Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen (vgl gleichlautende Ländererlasse vom 16.10.2018, BStBl 2018 I, 1088, > Anh 15 S 17; ergänzend > Rz 13 – Beispiel; > Fliegendes Personal Rz 3).
Zu beachten ist in diesem Bereich allerdings auch die Befreiungsregelung des § 3 Nr 15 EStG; sind deren Voraussetzungen erfüllt, so ist sie nach der FinVerw seit dem 01.01.2019 vorranging vor § 8 Abs 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 42, BStBl 2019 I, 875).
Versicherungen Im > Versicherungsgewerbe sind bei der Gewährung von Versicherungsschutz die Beiträge maßgebend, die der ArbG als Versicherer von fremden Versi...