Rz. 16
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
§ 8 Abs 3 EStG ist lediglich eine Bewertungsvorschrift. Das setzt einen geldwerten Vorteil voraus, der auf dem Dienstverhältnis beruht, weil nur das zu stpfl > Arbeitslohn führt (ausführlich > Rz 18 ff). Preisnachlässe hingegen, die auch betriebsfremde Personen im normalen Geschäftsverkehr erhalten, sind kein Arbeitslohn, weil es an der durch das Dienstverhältnis veranlassten Bereicherung des ArbN fehlt (> Sachbezüge Rz 7 ff; zur Praxis > Darlehen Rz 48 ff, > Bankgewerbe Rz 8 ff, > Jahreswagen sowie > Rz 50). Zu Rabatten auf Beförderungsleistungen ihrer Mitarbeiter > Deutsche Bahn Rz 3.
Rz. 16/1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Für die Ermittlung des Vorteils maßgebend ist der Endpreis iSd § 8 Abs 3 EStG. Das ist derjenige Wert, der am Ende der Verkaufsverhandlungen mit Betriebsfremden als letztes Angebot des ArbG steht; er umfasst deshalb auch übliche Rabatte (zB BFH 238, 376 = BStBl 2013 II, 402 mwN; die FinVerw folgt dieser Änderung der Rechtsprechung – BMF vom 16.05.2013, BStBl 2013 I, 729).
Rz. 16/2
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Besondere Bedingungen, bei denen Preisvorteile zu stpfl Arbeitslohn führen können, sind zB ein Betriebsfremden nicht angebotener Preisnachlass, Zusatzleistungen ohne Aufpreis oder ein besonderes Zahlungsziel; zu Teilzahlungszuschlägen, die der ArbG beim Kauf seiner Produkte an eine Bank leistet (= stpfl > Arbeitslohn), vgl EFG 1990, 523 = WPg 1990, 648.
Rz. 16/3
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Auch ein als Vermittlungsprovision bezeichneter Preisnachlass gehört zum Arbeitslohn (BFH 168, 191 = BStBl 1992 II, 840). Gleiches gilt für eine Sachleistung wie zB eine Reise, die als Zusatzprovision für die Vermittlungsleistung eines Reisebüros dem Mitarbeiter zufließt (OFD Berlin vom 17.12.1996 – St 425-S 2334–6/96, DB 1997, 450; > Reisebüro). > Provisionen für Eigenversicherungen von ArbN der Versicherungswirtschaft sind deshalb als Preisnachlass nach § 8 Abs 3 EStG zu bewerten, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (> Versicherungsgewerbe Rz 4 sowie BFH 245, 213 = BStBl 2015 II, 191). Zu Arbeitslohn führt ebenso die Weitergabe der dem ArbG zustehenden Vermittlungsprovision an den ArbN, auch in Form eines Vorausverzichts auf die dem ArbG zustehende Provision und entsprechendem Preisnachlass durch den Anbieter (BFH 195, 376 = BStBl 2002 II, 230). Stellt sich die "Weitergabe" der Provision rechtlich als Abtretung der Provisionsforderung dar, führt das aber zu einer Geldleistung, auf die § 8 Abs 3 EStG nicht anwendbar ist (vgl BFH 218, 555 = BStBl 2008 II, 52). Auch bei einer reduzierten Maklercourtage, die durch einen Provisionsverzicht des ArbG möglich wird, fließt dem ArbN kein Sachbezug zu (BFH/NV 2007, 426). Zur Besteuerung der Rabatte, die ein ArbN aufgrund eines zwischen seinem ArbG und einem Automobilunternehmen abgeschlossenen Großkunden-Rahmenabkommens erhält, > Lohnzahlung durch Dritte Rz 7.
Rz. 17
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Rechnet der ArbG Waren und Dienstleistungen zunächst zu normalen Kundenpreisen ab und erstattet er die Mitarbeiterrabatte über nachträgliche Gutschriften, so ist dies an sich kein Fall des § 8 Abs 3 EStG. Hier bedarf es keiner Bewertung, weil bei der Leistung des ArbG gegen Bezahlung des vollen Marktpreises eine besondere Bewertung des als > Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteils nicht erforderlich ist. Die nachträgliche Gutschrift wird grundsätzlich als stpfl Zuschuss zur vertraglich vom ArbN geschuldeten Leistung behandelt. Gleichwohl wird hier der Rabatt-Freibetrag (> Rz 55 ff) angewendet, wenn die Rabattkonditionen bereits vertraglich in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Waren oder Dienstleistungen überlassen bzw erbracht werden (> R 8.2 Abs 1 Satz 4 LStR). Zuschüsse eines Dritten sind ebenfalls nicht als Verbilligung des Sachbezugs zu werten, sondern ggf als Lohnzahlung des Dritten zu versteuern (> R 8.2 Abs 1 Satz 5 LStR; vgl auch > Rz 39).
Rz. 17/1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Ob im Einzelfall von Barlohn auszugehen ist oder von einem Sachbezug, entscheidet sich – nach Änderung der Rechtsprechung – allein nach dem Rechtsgrund, also danach, was der ArbN arbeitsvertraglich vom ArbG beanspruchen kann. Die Art und Weise, wie der Anspruch erfüllt wird, ist dann ohne Bedeutung (BFH 232, 50 = BStBl 2011 II, 383, BFH 232, 62 = BStBl 2011 II, 389; vgl im Einzelnen > Sachbezüge Rz 4 ff). Dieser Unterschied ist für die Bewertung bedeutsam. Zur Behandlung von Gutscheinen mit Betragsangabe > Rz 37.
Hat der ArbN arbeitsrechtlich Anspruch auf Barlohn, erwirbt er damit aber bestimmte Produkte vom ArbG, ist dies ein Anwendungsfall der > Lohnverwendungsabrede (BFH 220, 478 = BStBl 2008 II, 530).
Hat der ArbN aber arbeitsrechtlich ausschließlich Anspruch auf eine Sach- oder Dienstleistung, kann dieser Anspruch auch durch Bargeld erfüllt werden (BFH 232, 62 = BStBl 2011 II, 389).
Beispiel:
ArbN A steht zum 01.06. Urlaubsgeld iHv 300 EUR zu; es steht ihm laut Betriebsvereinbarung frei, anstelle der Auszahlung als Barlohn Waren aus dem Sor...