Rz. 5
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die steuerliche Behandlung von Personalrabatten war bis einschließlich 1989 im EStG nicht gesondert geregelt, sondern beruhte auf dem grundlegenden Urteil des RFH vom 05.01.1939 – IV 31/38 (RStBl 1939, 299), dem sich der BFH angeschlossen hat (vgl besonders BFH 112, 70 = BStBl 1974 II, 413). Die FinVerw hat die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze weitgehend übernommen. Deshalb wurde eine Verbilligung beim Bezug von Waren und Dienstleistungen unter den in A 53 Abs 3 LStR 1987 genannten Voraussetzungen nicht als Arbeitslohn erfasst. Der geldwerte Vorteil durfte seiner Höhe nach aber nicht ungewöhnlich und übermäßig sein, dh unter Berücksichtigung aller Umstände des Dienstverhältnisses nicht ins Gewicht fallen (BFH 115, 98 = BStBl 1975 II, 383). Außerdem schloss A 53 Abs 3 Satz 5 LStR 1987 solche Waren und Dienstleistungen von der Rabattregelung aus, die der Betrieb im Wesentlichen nur für seine ArbN bereitstellte.
Rz. 6
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Außer Ansatz blieb ein Rabatt in der Höhe, wie er Groß- oder Dauerkunden eingeräumt wurde. Dahinter stand der Gedanke, dass der ArbG in der Belegschaft im Ganzen einen Groß- und Dauerkunden hat und deshalb günstigere Preise bewilligen kann (BFH 112, 70, aaO; BFH 115, 98 = BStBl 1975 II, 383; A 53 Abs 3 Nr 1 LStR 1987). Außer Ansatz blieb ferner ein geldwerter Vorteil aus dem verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, also von Gegenständen des täglichen Bedarfs, wenn die abgegebene Menge nach den betrieblichen und örtlichen Verhältnissen üblich war, die Verbilligung allen ArbN gleichmäßig angeboten wurde und das tatsächliche Entgelt die Selbstkosten des ArbG nicht unterschritt (vgl A 53 Abs 3 Nr 2 LStR 1987). Sonderrabatte waren mithin steuerpflichtig. Der Begriff "Gegenstände des täglichen Bedarfs" – Entsprechendes galt für Dienstleistungen – wurde nicht eng ausgelegt. Ein Haus zählte die Rechtsprechung (RStBl 1930, 106; EFG 1970, 390; BFH 115, 98 – aaO) noch nicht dazu, wohl aber Pkws und Kühlschränke (BB 1953, 523). Der ArbN durfte die erworbenen Waren außerdem nicht an Dritte weiterveräußern, was besonders bei > Jahreswagen bedeutsam war (Weiterverkauf frühestens nach einem Jahr). Damit sollte zugleich die Begünstigung eines überbetrieblichen Belegschaftshandels vermieden werden.
Rz. 7
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Besteuerungspraxis bei den Personalrabatten war aber zunehmend kritisiert worden (vgl statt vieler Stolterfoht, FR 1976, 417; Offerhaus, BB 1982, 1061; DB 1985, 565; Glenk, DStR 1989, Beilage zu Heft 19; zur Kritik des Bundesrechnungshofs vgl BT-Drs 11/872, 89). Dies hat den Gesetzgeber bewogen, die Materie ab 1990 in § 8 Abs 3 EStG idF des StRefG 1990 (BGBl 1988 I, 1093 = BStBl 1988 I, 224) grundlegend neu zu regeln (zur Gesetzesbegründung vgl BT-Drs 11/2157, 141). Zu Einzelheiten > Rz 10 ff.
Rz. 8
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der Freibetrag für Belegschaftsrabatte des § 8 Abs 3 EStG betrug ab 1990 zunächst 2 400 DM, ab 2002 waren es 1 224 EUR. Seit 2004 bleiben – im Zuge von Subventionsabbau – bis zu 1 080 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (vgl das HBeglG 2004 vom 29.12.2003, BGBl 2003 I, 3076).
Rz. 9
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der Gesetzgeber hatte zur Vereinfachung der in der Praxis oft schwierigen Bewertung auf den Angebotspreis des ArbG im allgemeinen Geschäftsverkehr abgestellt, wie er zB in Preisaushängen oder einer unverbindlichen Preisempfehlung (Listenpreisen) zum Ausdruck kommt. Zum Ausgleich eines bei diesem vergröbernden Ansatz nicht auszuschließenden ,Scheinlohns’ soll der in § 8 Abs 3 Satz 2 EStG genannte Freibetrag dienen (> Rz 8). Darüber hinaus wird der zu versteuernde Wert – ebenso wie bei einer Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG (> R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR) um ‚übliche Rabatte’ mit pauschal 4 % gemindert (vgl § 8 Abs 3 Satz 1 EStG; vgl BT-Drs 11/2157, 141; zustimmend BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687). Dem folgt der BFH nicht mehr, sondern gibt dem Merkmal "allgemeiner Geschäftsverkehr" einen neuen Inhalt, indem er für die Bewertung gerade nicht das sich an die Allgemeinheit richtende Angebot (invitatio ad offerendum) für maßgebend erachtet, sondern den im Einzelfall am Ende von Verkaufsverhandlungen mit (betriebsfremden) Kunden als letztes Angebot ausgehandelten, also bereits rabattierten Preis (BFH 238, 371 = BStBl 2013 II, 400).
Rz. 9/1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Stellungnahme: Die Vermeidung der Besteuerung von ‚Scheinlohn’ (> Rz 43), mit der der BFH seine Richtungsänderung begründet, erscheint zwar vordergründig einsichtig, zumal auch der Gesetzgeber von diesem Gedanken geleitet war. Unklar bleibt aber die sachliche Rechtfertigung für einen Abschlag von 4 % für ‚übliche Rabatte’ und für einen zusätzlichen Rabatt-Freibetrag von bis zu 1 080 EUR im Kalenderjahr (> Rz 55 ff), die dem gleichen Zweck zu dienen bestimmt sind. Eine Steuervergünstigung für einen kleinen, ohnehin privilegierten Kreis von ArbN, der die sachliche Rechtfertigung genommen worden ist, erscheint aber verfassungsrechtlich z...