1. Grundsätzliches
Rz. 41
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Sind die in § 8 Abs 3 Satz 1 HS 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt, regelt § 8 Abs 3 Satz 1 HS 2 EStG lediglich die Folgen der besonderen Rabattbesteuerung (BFH 200, 289 = BStBl 2003 II, 371; BFH 200, 354 = BStBl 2003 II, 373). Um den Wert des Preisvorteils zu bestimmen, der den ArbN zufließt, die teilentgeltlich (verbilligt) oder gar unentgeltlich (kostenlos) überlassene Waren und Dienstleistungen erwerben, sind diese Leistungen mit den um 4 % geminderten Endpreisen zu bewerten, zu denen der ArbG sie betriebsfremden Verbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (§ 8 Abs 3 Satz 1 HS 2 EStG; > R 8.2 Abs 2 LStR). Bietet der ArbG die Waren oder Dienstleistungen selbst nicht Verbrauchern an (zB ein Produzent oder Zwischen- oder Großhändler), wird auf das Angebot des nächstansässigen Abnehmers der Waren und Dienstleistungen des ArbG abgestellt (> Rz 48 ff). Hier wird vom ArbG erwartet, dass er sich über die Endpreise seiner Abnehmer informiert (BT-Drs 11/2157, 141).
Rz. 42
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG hat sich über die Zeit geändert (dazu > Rz 9). Zwar gilt auch heutzutage weiterhin der Grundsatz, dass ‚Endpreis’ iSv § 8 Abs 3 EStG der nach der PAngV zB in verbindlichen Preisaushängen (Listenpreisen) ausgewiesene Preis ist, der aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Fällen des § 8 Abs 2 EStG (> Sachbezüge Rz 38 ff) um 4 % gemindert wird (> Rz 9 und > Rz 41).
Rz. 43
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Anders ist es aber, wenn das sich an die Allgemeinheit der Interessenten richtende erste Angebot (invitatio ad offerendum) nach den Gepflogenheiten einer Branche im allgemeinen Geschäftsverkehr verhandelbar ist wie zB bei einer unverbindlichen Preisempfehlung, und regelmäßig tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird (vgl BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687). Dann ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende bereits rabattierte Preis maßgebend (BFH 238, 371 = BStBl 2013 II, 400). Maßgebend sind somit die "tatsächlich vom Arbeitgeber geforderten Endpreise". Auch dieser Wert wird um 4 % gemindert (vgl § 8 Abs 3 Satz 1 EStG). Damit soll vermieden werden, dass Preisnachlässe, die auch betriebsfremde Kunden im normalen Geschäftsverkehr erhalten, zu Unrecht als > Arbeitslohn erfasst und besteuert werden (‚Scheinlohn’); letztlich sollen nur tatsächlich zusätzliche ArbN-Preisnachlässe dem LSt-Abzug unterliegen (BFH 238, 376 = BStBl 2013 II, 402). Zu einer Stellungnahme > Rz 9/1.
2. Weitere Einzelheiten
Rz. 44
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Ein bundesweit tätiger ArbG darf den günstigsten Preis zugrunde legen, zu dem er im Bundesgebiet anbietet, auch wenn dies lediglich ein regionaler Preis ist. Je kleiner der Geltungsbereich eines ungewöhnlich günstigen Angebots ist, desto eher wird freilich ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO; > Steuerumgehung) in Betracht kommen. Auf Angebotspreise außerhalb des Geltungsbereichs des EStG stellt die FinVerw nicht ab.
Rz. 45
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die den eigenen ArbN gegenüber anderen Letztverbrauchern eingeräumte Gelegenheit, als erste auf Sonderangebote zuzugreifen, führt uE für sich allein noch nicht zu einem geldwerten Vorteil. Bei "Ladenhütern" und beschädigten Waren sowie uE auch bei Rückläufern aus Retouren kommt ein angemessener Abschlag auf den sonst üblichen Angebotspreis des ArbG in Betracht, wenn auch fremde Dritte zu dem ermäßigten Preis kaufen können (einschränkend > Rz 36).
Rz. 46
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Ein Angebot an Letztverbraucher liegt auch beim ‚Verkauf ab Fabrik an jedermann’ vor (‚Outlet’); solche Geschäfte gehören ebenfalls zum allgemeinen Geschäftsverkehr. Der im Fabrikverkauf geforderte Preis des ArbG ist als tatsächlicher Angebotspreis maßgebend, wenn das Angebot fremden Dritten offensteht. Allerdings gilt dies bei Herstellern mit einer größeren Produktpalette nur für die Waren, die im Fabrikverkauf konkret angeboten werden. Waren, die lediglich außerhalb des Fabrikverkaufs angeboten werden, sind mit den dort geforderten Angebotspreisen anzusetzen. Da § 8 Abs 3 EStG auf die im allgemeinen Geschäftsverkehr geforderten Preise abstellt, bleiben Sonderkonditionen für Großabnehmer oder andere besonders bevorzugte Kunden außer Betracht.
Rz. 47
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Für ein ArbG-Darlehen gelten als üblicher Endpreis – bei vergleichbaren Konditionen – auch die Preisangebote, zu denen ein ArbG > Darlehen allgemein im > Internet anbietet (BMF vom 19.05.2015, BStBl 2015 I, 484). Bietet er das Darlehen sowohl im Betrieb als auch über ein Internet-Portal an, so gilt als üblicher Endpreis der Gesamtdurchschnitt dieser beiden Konditionen (BYLSt vom 07.07.2015 – S 2334.2.1–84/16 St32, juris). UE kann dieses für Darlehen geltende Prinzip auch für andere Waren und Dienstleistungen angewendet werden, die von demselben ArbG sowohl im Internet als auch in anderer Form angeboten werden.
Rz. 48
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Bietet der ArbG die den ArbN verbilligt überlassenen Waren und Dienstleistungen nicht sel...