Rz. 55
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Waren und Dienstleistungen iSd § 8 Abs 3 EStG wird nur besteuert, soweit er 1 080 EUR im Kalenderjahr übersteigt (zum Geltungszeitraum > Rz 8). Er wird aber nur von solchen Preisvorteilen ausgeschöpft, die auf dem Dienstverhältnis beruhen und überdies Produkte betreffen, die der ArbG überwiegend im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (> Rz 30 ff). Es handelt sich um einen Freibetrag; er ist mithin auch bei Gewährung größerer Vorteile zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Ein Kaufhaus gewährt seinen ArbN einen Rabatt von 10 % auf die ausgezeichneten Preise. Der ArbN kauft im Kalenderjahr Waren zum Preis von insgesamt 25 000 EUR.
Maßgebender Bruttoverkaufspreis (iSv § 8 Abs 3 EStG) |
25 000 EUR |
abzüglich Bewertungsabschlag von 4 % |
1 000 EUR |
Endpreis iSv § 8 Abs 3 EStG mit Bewertungsabschlag |
24 000 EUR |
Abgabepreis für Belegschaftsangehörige (bei 10 % Nachlass) |
22 500 EUR |
geldwerter Vorteil 1 500 EUR abzüglich Rabattfreibetrag |
1 080 EUR |
steuerpflichtiger Arbeitslohn |
420 EUR |
Wegen weiterer Berechnungsbeispiele Hinweis auf H 8.2 LStH.
Rz. 56
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der Rabatt-Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird deshalb nicht auf die (zB monatlichen) Lohnzahlungszeiträume aufgeteilt, sondern kann unterjährig voll ausgeschöpft werden.
Beispiel 2:
Der ArbN A, der bei einem Warenhaus beschäftigt ist, heiratet im Februar und richtet seine neue Wohnung mit Möbeln, Teppichen, Bildern, Elektrogeräten, Wäsche usw mit einem Bruttoverkaufspreis von 30 000 EUR aus dem Sortiment des Warenhauses seines ArbG komplett ein. Der ArbG gibt A auf die Warenhauspreise (Bruttoverkaufspreise) einen Nachlass von 15 %.
Maßgebender Bruttoverkaufspreis (iSv § 8 Abs 3 EStG) |
30 000 EUR |
abzüglich Bewertungsabschlag von 4 % |
1 200 EUR |
Endpreis iSv § 8 Abs 3 EStG mit Bewertungsabschlag |
28 800 EUR |
Abgabepreis für Belegschaftsangehörige (bei 15 % Nachlass) |
25 500 EUR |
geldwerter Vorteil |
3 300 EUR |
abzüglich Rabattfreibetrag |
1 080 EUR |
steuerpflichtiger Arbeitslohn |
2 220 EUR |
Der Freibetrag ist im Beispiel 2 bereits im Februar voll ausgeschöpft worden (zu Aufzeichnungspflichten > Rz 62). Waren oder Dienstleistungen, die A im weiteren Verlauf des Jahres bezieht, sind nach § 8 Abs 3 EStG mit 96 % des Bruttoverkaufspreises zu bewerten (> Rz 13).
Rz. 57
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Höhe des maximal steuerfrei bleibenden Wareneinkaufs kann bei einem prozentualen Nachlass von ‚z’ auf den nach § 8 Abs 3 EStG maßgebenden Endpreis (Bruttoverkaufspreis) mit folgender Formel ermittelt werden:
|
1 080 EUR × 100 |
= steuerfreier Wareneinkauf (EUR) |
|
z – 4 |
Daraus ergibt sich folgende Tabelle des maximal steuerfreien Wareneinkaufs (Bruttoverkaufspreise) im Jahr gestaffelt nach prozentualem Nachlass:
10 % |
18 000 EUR |
20 % |
6 750 EUR |
25 % |
5 142 EUR |
30 % |
4 153 EUR |
35 % |
3 473 EUR |
40 % |
3 000 EUR |
Kontrollberechnung bei 10 % Preisnachlass:
Maßgebender Bruttoverkaufspreis (iSv § 8 Abs 3 EStG) |
18 000 EUR |
abzüglich Bewertungsabschlag von 4 % |
720 EUR |
Endpreis iSv § 8 Abs 3 EStG mit Bewertungsabschlag |
17 280 EUR |
Abgabepreis für Belegschaftsangehörige |
16 200 EUR |
verbleibt ein geldwerter Vorteil (steuerfrei) |
1 080 EUR |
Rz. 58
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der Rabatt-Freibetrag gilt für das jeweilige Dienstverhältnis. ArbN, die im Laufe des Kalenderjahres bei mehreren ArbG entweder nacheinander oder ggf auch nebeneinander (> Mehrere Dienstverhältnisse) beschäftigt sind, können den Rabatt-Freibetrag mehrfach in Anspruch nehmen (> R 8.2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Satz 2 LStR; ergänzend > Rz 18).
Rz. 59
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rabatt-Freibetrag hat der BFH nicht geteilt (vgl BFH 170, 190 = BStBl 1993 II, 356; BFH/NV 2010, 1436). Dem lag allerdings noch eine andere Weise der Bewertung zugrunde (> Rz 9). Wenn die Praxis nunmehr als Vergleichswert von einem Angebot des ArbG nach individuellen Preisverhandlungen ausgeht (> Rz 43), kann sich uE die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit eines sachlich kaum zu begründenden Rabatt-Freibetrags erneut stellen. Bedenken finden sich auch bei K/S/M/Gröpt, § 8 EStG Anm D 33ff.
Rz. 60, 61
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Randziffern einstweilen frei.