a) Gegenstand der Beschwerde
Rz. 75
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Entscheidungen des FG, gegen die nicht wie zB bei Urteilen oder einem Gerichtsbescheid die Revision (> Rz 60 ff) gegeben ist, und bestimmte prozessuale Entscheidungen des vorsitzenden Richters können im Rahmen des § 128 FGO mit der Beschwerde beim BFH angefochten werden. In Betracht kommen ua Beschlüsse des FG wie zB die Beiladung Dritter (> Rz 52) oder die Ablehnung einer beantragten Beiladung, die Anordnung einer eidlichen Vernehmung (BFH 128, 494 = BStBl 1980 II, 2; BFH/NV 1996, 200), die Gewährung von Akteneinsicht (BFH/NV 2013, 1788), nicht aber prozessleitende Verfügungen und andere in § 128 Abs 2 FGO aufgeführte Entscheidungen. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf > Aussetzung der Vollziehung (> Rz 84) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (vgl § 128 Abs 3 FGO).
Rz. 76
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Randziffer einstweilen frei.
b) Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens
Rz. 77
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beanstandeten Entscheidung beim FG schriftlich oder – ausnahmsweise – zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 129 Abs 1 FGO). Zur Bekanntgabe vgl §§ 53, 54 FGO. Beschwerde unmittelbar an den BFH wahrt zwar die Frist (§ 129 Abs 2 FGO), verzögert aber das Verfahren, weil der BFH zunächst dem FG Gelegenheit zur Abhilfe gibt (§ 130 FGO). Die Frist beginnt nur bei ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu laufen (vgl aber § 55 Abs 2 FGO). Bei Fristversäumnis ist uU > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Rz. 78
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFH besteht Vertretungszwang. Es gilt Entsprechendes wie im Revisionsverfahren (> Rz 70 ff).
Rz. 79
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
In der Beschwerdeschrift ist deutlich zum Ausdruck zu bringen, was der Beschwerdeführer beanstandet und was er begehrt (Antrag). Bei der Überprüfung der Beschwerde sind auch neu vorgebrachte Umstände zu berücksichtigen. Die Beteiligten müssen Gelegenheit haben, sich zu äußern. Hilft das FG der Beschwerde nicht ab, legt es die Sache dem BFH vor, der sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und durch Beschluss entscheidet (§ 132 FGO). Bei Entscheidungen, die im gerichtlichen > Ermessen liegen, kann der BFH nach eigenem Ermessen entscheiden; er ist nicht auf die Beanstandung einer Ermessensüberschreitung durch das FG beschränkt. Die Entscheidung darf nicht über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag hinausgehen (§§ 113, 96 FGO). Eine Verböserung ist ausgeschlossen.