I. Einführung
Rz. 1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Als förmlicher Rechtsbehelf im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist der Einspruch gegeben (§§ 347, 348 AO). Das der Überprüfung der Einspruchsentscheidung dienende steuergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren regelt die FGO. Zu den nichtförmlichen Rechtsbehelfen > Rz 96 und > Petition. Zu dem ebenfalls vom förmlichen Rechtsbehelf abzugrenzenden Antrag des Stpfl, einen > Verwaltungsakt zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern, > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten und > Schlichte Änderung. Nachstehend wird eine Übersicht über die Rechtsbehelfe gegeben, die im Zusammenhang mit der Besteuerung des Arbeitslohns oder sonst für ArbN und ArbG sowie für das > Kindergeld in Betracht kommen.
Rz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der Rechtsbehelf schützt den Stpfl gegen Maßnahmen der Verwaltung, mit denen gegen formelles oder materielles Recht verstoßen wird. Rechtsschutz besteht aber nur gegen einen > Verwaltungsakt und dessen Unterlassung (zur Untätigkeit > Rz 8, 42). Ein Verwaltungsakt des FA erlangt > Bestandskraft erst, wenn er mit keinem zulässigen förmlichen Rechtsbehelf mehr angefochten werden kann. Der anhängige Rechtsbehelf hemmt aber nicht die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts, hindert also vor allem nicht die Erhebung der festgesetzten Steuer. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Vollziehung ausgesetzt ist (vgl im Einzelnen > Aussetzung der Vollziehung).
Rz. 3
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Voraussetzung für einen wirksamen Einspruch ist, dass er statthaft ist (> Rz 4 ff) und von einer einspruchsbefugten Person (> Rz 15 ff) form- und fristgerecht (> Rz 20 ff) erhoben wird. Auf den Einspruch hin überprüft die Behörde, die den > Verwaltungsakt erlassen hat, diesen selbst und entscheidet grundsätzlich auch selbst (§ 367 AO). Das Einspruchsverfahren ist als ein außergerichtliches Vorverfahren grundsätzlich erforderlich, bevor Klage beim FG (> Rz 32 ff) erhoben werden kann (§ 44 FGO). Nur ausnahmsweise kann anstelle eines Einspruchs beim FA unter Verzicht auf ein außergerichtliches Vorverfahren – und damit eine Tatsacheninstanz – unmittelbar Klage (Sprungklage) zum FG erhoben werden, wenn das FA zustimmt (> Rz 41).
II. Die Statthaftigkeit des Einspruchs
Rz. 4
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der Einspruch ist insbesondere gegeben gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (vgl § 347 Abs 2 AO), auf die die AO Anwendung findet (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO; > Verwaltungsakt). Dazu gehören besonders Steuerbescheide iSd § 155 AO über veranlagte > Einkommensteuer und > Kirchensteuer einschließlich der Festsetzung einer anderen Zuschlagsteuer iSd § 51a EStG wie des > Solidaritätszuschlag. Vorauszahlungsbescheide sind ebenfalls mit dem Einspruch anfechtbar. Das Gleiche gilt für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (§ 10d Abs 4 EStG > Verluste Rz 40 ff).
Rz. 5
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
§ 347 Abs 1 Nr 1 AO gilt nicht nur für erstmalige, sondern auch solche Steuerbescheide, die bereits erlassene Bescheide ändern oder berichtigen (zB gemäß § 129 AO, § 172ff AO; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten), auch wenn mit dem Änderungsbescheid dem Antrag des Stpfl voll entsprochen worden ist (BFH 217, 18 = BStBl 2007 II, 736). Gleiches gilt für Bescheide, mit denen ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines einspruchsfähigen Verwaltungsakts abgelehnt wird oder wenn das FA einen einspruchsfähigen Verwaltungsakt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO berichtigt oder es ablehnt, die beantragte Berichtigung durchzuführen (BFH 140, 503 = BStBl 1984 II, 511; > Offenbare Unrichtigkeit). Der Einspruch ist ferner gegeben, wenn das FA eine Veranlagung zur ESt ablehnt (vgl BFH 160, 120 = BStBl 1990 II, 565).
Bei der Zusammenveranlagung von > Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34; selbiges gilt für eingetragene > Lebenspartner, § 2 Abs 8 EStG, vgl auch > Ehegattenbesteuerung Rz 4/4) muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten bzw eingetragenen Lebenspartner eingelegt werden soll (BFH/NV 2013, 709).
Rz. 6
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Beantragt der Stpfl bei einer Steuerfestsetzung unter > Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder einer vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 AO; > Vorläufigkeit) die Aufhebung dieser Nebenbestimmung, so ist gegen den ablehnenden Bescheid der Einspruch gegeben. Wird der Vorbehalt nach § 164 AO aufgehoben, kann der Stpfl gegen die Steuerfestsetzung insgesamt Einspruch einlegen. Ebenso, wenn eine vorläufige Steuerfestsetzung endgültig durchgeführt oder für endgültig erklärt wird, jedoch nur, soweit die Vorläufigkeit reichte (AEAO zu § 347 Nr 3). Gegen die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in der Einspruchsentscheidung ist nicht ein erneuter Einspruch, sondern die Klage gegeben (BFH 139, 135 = BStBl 1984 II, 85). Das gilt entsprechend, wenn in einer Einspruchsentscheidung die bisher vorläufige Steuerfestsetzung für endgültig erklärt wird.
Rz. 7
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Im Bere...