Rz. 77

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beanstandeten Entscheidung beim FG schriftlich oder – ausnahmsweise – zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 129 Abs 1 FGO). Zur Bekanntgabe vgl §§ 53, 54 FGO. Beschwerde unmittelbar an den BFH wahrt zwar die Frist (§ 129 Abs 2 FGO), verzögert aber das Verfahren, weil der BFH zunächst dem FG Gelegenheit zur Abhilfe gibt (§ 130 FGO). Die Frist beginnt nur bei ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu laufen (vgl aber § 55 Abs 2 FGO). Bei Fristversäumnis ist uU > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

 

Rz. 78

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFH besteht Vertretungszwang. Es gilt Entsprechendes wie im Revisionsverfahren (> Rz 70 ff).

 

Rz. 79

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

In der Beschwerdeschrift ist deutlich zum Ausdruck zu bringen, was der Beschwerdeführer beanstandet und was er begehrt (Antrag). Bei der Überprüfung der Beschwerde sind auch neu vorgebrachte Umstände zu berücksichtigen. Die Beteiligten müssen Gelegenheit haben, sich zu äußern. Hilft das FG der Beschwerde nicht ab, legt es die Sache dem BFH vor, der sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und durch Beschluss entscheidet (§ 132 FGO). Bei Entscheidungen, die im gerichtlichen > Ermessen liegen, kann der BFH nach eigenem Ermessen entscheiden; er ist nicht auf die Beanstandung einer Ermessensüberschreitung durch das FG beschränkt. Die Entscheidung darf nicht über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag hinausgehen (§§ 113, 96 FGO). Eine Verböserung ist ausgeschlossen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?