I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aussetzung der Vollziehung, Wiederherstellung der hemmenden Wirkung, Einstweilige Anordnung, Wiederaufnahmeklage, Anhörungsrüge
Rz. 80
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Außerordentliche Rechtsbehelfe kennt sowohl die AO als auch die FGO. Als solche können beantragt werden,
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im außergerichtlichen Bereich: |
Rz. 81
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
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> Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO); |
Rz. 82
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Rz. 83
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
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> Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Dieser Rechtsbehelf entspricht der Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO (> Rz 81). Mit ihm können die Folgen einer Fristversäumnis (Beispiel: verspätete Einlegung der Revision) beseitigt werden, wenn jemand ohne > Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, besonders bei unvorhersehbarer, schwerer Krankheit/Unfall (BFH 101, 466 = BStBl 1971 II, 401; BFH/NV 1998, 336). Nicht heilbar sind Form- und Inhaltsfehler einer Revision oder Revisionsbegründung (BFH 122, 34 = BStBl 1977 II, 613). |
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, das über die versäumte Rechtshandlung (Beispiel: Revision) zu entscheiden hat. Bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder NZB beträgt die Wiedereinsetzungsfrist einen Monat. Innerhalb der Antragsfrist ist auch die versäumte Rechtshandlung selbst nachzuholen. Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar (§ 56 Abs 5 FGO);
Rz. 84
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
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Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO). Die Klageerhebung beim FG hat nicht ohne Weiteres zur Folge, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung gehemmt und damit das FA an der Erhebung der festgesetzten Steuer gehindert ist. Diese Hemmung kann sowohl das FA (> Rz 82) als auch das FG auf Antrag des Stpfl ganz oder teilweise herstellen, indem es die Vollziehung aussetzt. Dieser Rechtsbehelf entspricht der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs 2 AO. Die Ausführungen unter > Aussetzung der Vollziehung gelten sinngemäß. Zu Aussetzungszinsen vgl § 237 AO. |
Rz. 85
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Lehnt das FG die Aussetzung der Vollziehung ab, so ist Beschwerde zum BFH (> Rz 75 ff) nur zulässig, wenn das FG sie ausdrücklich zugelassen hat, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder aus den anderen in § 115 Abs 2 FGO (> Rz 61) genannten Gründen (vgl BFH 117, 450 = BStBl 1976 II, 241; BFH 117, 295 = BStBl 1976 II, 120);
Rz. 86
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
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Wiederherstellung der hemmenden Wirkung (§ 69 Abs 5 Satz 3 FGO). Durch die Klage gegen die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen (§ 7 StBerG; > Hilfe in Steuersachen; auch > Lohnsteuer-Hilfevereine), wird die Vollziehung der angefochtenen Verfügung gehemmt (§ 361 Abs 4 AO). Diese Wirkung kann die Finanzbehörde ganz oder teilweise beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält. Auf Antrag kann das FG die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung bestehen (§ 69 Abs 5 FGO); |
Rz. 87
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
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Einstweilige Anordnung (§ 114 FGO). Führt die Ablehnung eines Antrags zu einer Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Betroffenen oder gibt es ähnlich gewichtige Gründe, kann beim FG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand beantragt werden. Gegenstand der Anordnung ist nur die Sicherung von Leistungen, die nicht in Geld bestehen, oder die vorläufige Regelung streitiger Rechtsverhältnisse. Hierher gehören besonders Bescheide, die eine begünstigende Verfügung (zB eine Erstattung oder einen Erlass von Steuern) ablehnen. Der Anwendungsbereich des § 114 FGO ist begrenzt; da in allen Fällen der Anfechtung von Verfügungen der Finanzbehörde die > Aussetzung der Vollziehung vorgeht, entfällt in solchen Fällen für die einstweilige Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis. Im Einzelnen > Einstweilige Anordnung; |
Rz. 88
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
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Anhörungsrüge (§ 133a FGO). Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Endentscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn |
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und |
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das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf > Rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs 1 FGO). |
Rz. 89
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Anhörungsrüge ermöglicht die Selbstüberprüfung einer Entscheidung durch ein Gericht, dem ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör unterlaufen ist. Die Vorschrift gilt jedoch nur bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht jedoch bei der Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (BFH 209, 419 = BStBl 2005 II, 614; BFH/NV 2009, 403). Sie dient auch nicht der nochmaligen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in der Sache (BFH/NV 2013, 394; 400).
Rz. 90
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Anhörungsrüge ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; spätestens bis zum Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffen...