Rz. 4
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
War der Erblasser > Arbeitnehmer, so gehören zur Erbschaft ua die noch nicht ausgezahlten Teile des Arbeitslohns aus dessen Dienstverhältnis. Fließt infolge dessen dem Gesamtrechtsnachfolger (Erben) eines ArbN nach dessen Ableben noch > Arbeitslohn aus dem Dienstverhältnis des Verstorbenen zu, so gilt er insoweit selbst als ArbN (§ 24 Nr 2 iVm § 19 Abs 1 EStG; § 1 Abs 2 Nr 2 Satz 1 LStDV). Entsprechendes gilt übrigens für > Einnahmen, die dem Erben im Rahmen anderer Einkunftsarten (> Einkünfte) aus den vom Erblasser übernommenen Einkunftsquellen zufließen (vgl § 24 Nr 2 EStG; > R 24.2 EStR). So zählt zB die der Witwe eines früheren Kommanditisten zufließende Pension zu den Vergütungen iSd § 15 Abs 1 Nr 2 Satz 1 HS 2 EStG, also zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (BFH 173, 170 = BStBl 1994 II, 455; > Gesellschafter von Personengesellschaften).
Rz. 5
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Arbeitslohn des Rechtsnachfolgers sind besonders am Todestag noch ausstehende > Laufende Bezüge der Hinterbliebenen, aber zB auch > Tantiemen, > Provisionen oder > Entlassungsabfindungen, die erst nach dem Tode des Erblassers gezahlt werden (idR > Sonstige Bezüge), Kapitalabfindungen zur Abgeltung von Pensionsansprüchen des Erblassers, Erlass von Schulden des Erblassers beim ArbG (> Darlehen Rz 65 ff). Zu den Versorgungsbezügen von Witwen und Waisen > Rz 8. Zahlt aber ein Erbe Gehaltsbezüge des Erblassers, die dieser noch vor seinem Tod erhalten hat, im gleichen Jahr zurück, so entstehen beim Erben negative Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 118, 166 = BStBl 1976 II, 322).
Rz. 6
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Mit der Übermittlung des Sterbedatums des ArbN durch die Meldebehörde an die ELStAM-Datenbank ist der Datensatz für die > Lohnsteuerabzugsmerkmale und die Abrufberechtigung für jeden ArbG gesperrt. Der ArbG eines verstorbenen ArbN erhält mit den nächsten Änderungsmitteilungen den Hinweis, dass keine Abrufberechtigung mehr gegeben ist. Die Nachricht, dass der ArbN verstorben ist, darf aus Gründen des > Datenschutz nicht mitgeteilt werden.
Für ausstehende Zahlungen von > Arbeitslohn sind grundsätzlich die ELStAM des Erben anzuwenden. Abweichend davon kann die Zahlung von laufendem Arbeitslohn für den gesamten Monat, in dem der ArbN verstorben ist, nach den ELStAM des Verstorbenen abgerechnet werden (> R 19.9 Abs 1 LStR). Wird für die folgenden Monate noch laufender Arbeitslohn gezahlt, sind die ELStAM des Erben anzuwenden. Der verstorbene ArbN ist dazu zum Ende des Sterbemonats abzumelden und der Erbe zum 1. des folgenden Monats anzumelden. Soweit die Arbeitgebersperre durch die Übermittlung des Sterbedatums bereits gesetzt ist, muss im Sterbemonat die Lohnabrechnung nach den ELStAM des Verstorbenen ggf manuell vorgenommen werden (vgl insgesamt BMF vom 08.11.2018, Rz 58 f, BStBl 2018 I, 1137, > Anh 2 ELStAM).
Rz. 7
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Sind mehrere Erben vorhanden, muss der ArbG ELStAM für jeden Erben beim BZSt abrufen; ist keine der > Steuerklassen I bis V mitgeteilt worden, muss dem LSt-Abzug Steuerklasse VI zugrunde gelegt werden.
Rz. 7/1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Zahlt der ArbG jedoch nur an einen Erben aus, sind für den LSt-Abzug ausschließlich dessen > Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend (> R 19.9 Abs 2 LStR). Zur Abrechnung muss der Zahlungsempfänger dem ArbG sein Geburtsdatum und seine > Identifikationsnummer mitteilen; anderenfalls gilt die Steuerklasse VI.
Die von diesem Erben an die übrigen Anspruchsberechtigten weitergeleiteten Beträge sind bei dem Zahlenden im Kalenderjahr der Weitergabe als negative Einnahme und bei den Anspruchsberechtigten im Wege der Veranlagung (ergänzend > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 40 ff [43]) als > Arbeitslohn zu erfassen, wenn die Veranlagungsgrenzen des § 46 Abs 2 Nr 1 EStG erreicht werden.
Beispiel:
Für den Sterbemonat des ArbN A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E zusätzlich ein Sterbegeld von 4 000 EUR zu zahlen. Der ArbG zahlt den Versorgungsbezug an B in 2020 aus. Von dem Sterbegeld wird die Lohnsteuer nach den > Lohnsteuerabzugsmerkmale des B unter Berücksichtigung der > Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 20ff (§ 19 Abs 2 EStG; 16,0 % von 4 000 EUR = 640 EUR [höchstens 1 200 EUR] zuzüglich des Zuschlags iHv bis zu 360 EUR =) von insgesamt 800 EUR abgezogen. B gibt später je 1/4 des Sterbegelds von brutto 4 000 EUR an C, D und E weiter (insgesamt 3 000 EUR). Auf den dem B verbleibenden Anteil von 1 000 EUR entfallen Freibeträge für Versorgungsbezüge von 200 EUR. Beim LSt-Abzug wurden aber 800 EUR berücksichtigt. Der Unterschiedsbetrag von 600 EUR ist von der Gesamtsumme der an die anderen Hinterbliebenen weitergegebenen Beträge abzuziehen, sodass sich eine negative Einnahme von (3 000 EUR ./. 600 EUR =) 2 400 EUR für den B ergibt.
Ergänzend > Erben, > Versorgungsbezüge, > Pensionierte Arbeitnehmer, > Sterbegeld.