Rz.
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Auf einen Blick: In den Rechtsquellen wird das > Rechtsstaatsprinzip erkennbar: die Gewalteneinteilung aus Art 20 Abs 3 GG zwischen Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative). Das Ergebnis dieser Machtverteilung ist eine Vielzahl von Rechtssätzen, die in ihrer Summe als "Recht" in der Praxis zu beachten sind. |
Rz. 1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Das Grundgesetz regelt das Verhältnis der Steuergläubiger von Einkommen-(Lohn-)steuer zueinander. Die konkurrierende Gesetzgebung obliegt dem Bundesgesetzgeber; er bedarf der Zustimmung des Bundesrats (Art 105 Abs 2, 3 GG). Die Länder, die die ESt im Auftrage des Bundes verwalten (Art 108 Abs 3 GG), können so über den Bundesrat im Idealfall ihre praktischen Erfahrungen der Bundesgesetzgebung nutzbar machen. Die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben freilich dazu geführt, dass das Gesetzgebungsverfahren auch parteipolitischen Interessen nutzbar gemacht wird, was – aus fachlicher Sicht betrachtet – oftmals nicht zum Vorteil der Systematik und Stringenz des Steuerrechts beiträgt.
Das GG enthält in seinem auch so benannten Abschn I in den Art 1 bis 19 die Grundrechte, an denen die einfachgesetzlichen Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit gemessen werden. Bedeutung für das Steuerrecht haben vor allem Art 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz; > Gleichheitssatz), Art 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art 14 (Eigentumsgarantie).
Rz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Darüber hinaus nimmt die > Europäische Union zunehmend Einfluss auf das innerstaatliche Steuerrecht. Gegenüber dem nationalen Recht hat Unionsrecht Vorrang (BFH 243, 456 = BStBl 2015 II, 513).
Rz. 3
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die gesetzlichen Grundlagen für die Bemessung und Erhebung der LSt enthält das Einkommensteuergesetz (> Anh 1): Die §§ 38 bis 42g EStG regeln das Verfahren des LSt-Abzugs durch den ArbG. Materiell-rechtlich unterwirft es bei beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Personen (§ 1 EStG) ua die Einkünfte aus den in § 2 EStG bezeichneten Einkunftsarten (> Einkünfte Rz 1) der Besteuerung. Es regelt ua die Steuerfreiheit von bestimmten > Einnahmen und Bezügen (zB in § 3 und § 3b EStG) und legt fest, welche Aufwendungen als > Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG iVm § 12 EStG), > Sonderausgaben (§§ 10ff EStG) und > Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33ff EStG) vom > Arbeitslohn abgezogen werden dürfen. § 32a EStG beschreibt den Einkommensteuertarif, auf dem die der Veranlagung zugrunde zu legenden ESt-Grund- und -Splittingtabellen aufbauen, aus denen der beim LSt-Abzug anzuwendende > Lohnsteuertarif abgeleitet wird (§ 39b Abs 2 Satz 6, 7 EStG). Regelungen des Zivil-/Arbeitsrechts gehen dem Steuerrecht nicht vor; das Steuerrecht bestimmt eigenständig die Rechtsfolgen zivilrechtlicher Gestaltungen (BFH 220, 478 = BStBl 2008 II, 530).
Die Rechtsgrundlagen für das vom Staat gezahlte > Kindergeld enthalten die §§ 62ff EStG und die Regelungen für die Altersvorsorgezulage die §§ 79ff EStG; > Private Altersvorsorge.
Rz. 4
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Neben den Vorschriften des EStG sind im Rahmen der Besteuerung vor allem des Arbeitslohns andere Gesetze von Bedeutung, nämlich die Abgabenordnung als allgemeines Verfahrensgesetz, die Kirchensteuergesetze der Länder (> Kirchensteuer), das Vermögensbildungsgesetz (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer) sowie das Solidaritätszuschlaggesetz (> Solidaritätszuschlag). Auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) haben zudem das allgemeine Arbeitsrecht und das Recht des öffentlichen Dienstes erheblichen Einfluss. Zum > Gewohnheitsrecht.
Innerstaatlich ratifizierte völkerrechtliche Vereinbarungen gehen innerstaatlichem Recht vor. Für im > Inland ansässige ArbN, die im > Ausland Rz 1 berufstätig sind, sowie für im Ausland ansässige ArbN, die im Inland berufstätig sind, ist auf die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – DBA – hinzuweisen, die das Besteuerungsrecht unter den beteiligten Staaten aufteilen (> Doppelbesteuerung). Diese werden durch Rechts-VOen etwa zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen oder zur Anwendung der Steueranrechnungsmethode nach diplomatischer Notifizierung ergänzt (vgl § 2 Abs 2 und 3AO).
Rz. 5
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV; > Anh 1) ergänzt ebenso wie die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV; > Anh 1) die Rechtsnormen des EStG. Daneben sind die über § 8 Abs 2 Satz 6 EStG beim LSt-Abzug unmittelbar anwendbare Sozialversicherungsentgeltverordnung (> Anh 15) sowie die Durchführungsverordnung zum Vermögensbildungsgesetz (> Anh 5.2) von Bedeutung. Sie werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen (Art 80 GG).
Rz. 6
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Beim LSt-Abzug haben die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR; > Anh 1) eine wichtige, wenn auch schwindende (siehe aE dieser Rz) praktische Bedeutung. Die LStR werden – ebenso wie die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) – von der Bundes...