Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Fahr- bzw Reisepreisermäßigungen, die ein Reisebüro (ArbG) seinen ArbN für private Reisen gewährt, gehören grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn (vgl EFG 1965, 398). Wird die Ermäßigung von dritter Seite, zB unmittelbar von Reiseveranstaltern oder Verkehrsträgern, gewährt, handelt es sich um Lohnzahlungen Dritter. Auch Informationsreisen führen bei den nicht im Expeditionsdienst tätigen ArbN idR zu einem geldwerten Vorteil; für andere Mitarbeiter können sie Dienstreisen oder Fachstudienreisen sein (> Rz 3). Arbeitslohn sind auch die für die Vermittlung von Gepäck-, Unfall- und Krankenversicherungen von den Versicherern gewährten > Provisionen. Ggf unterliegen sie als > Lohnzahlung durch Dritte dem LSt-Abzug (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Der geldwerte Vorteil einer unentgeltlichen oder verbilligten Reise ist grundsätzlich mit 96 % des normalen Fahrpreises zu bewerten (> R 8.1 Abs 2 LStR); etwaig kann ein niedrigerer Marktpreis angesetzt werden (vgl im Einzelnen > Sachbezüge Rz 38 ff [41]). Das gilt für alle Verkehrsträger. Der geldwerte Vorteil von Reisen und Freiflügen kann aber ggf nach § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte Rz 10 ff) unter Abzug des sog Rabatt-Freibetrags (> Rabatte Rz 55 ff) bewertet werden. Bei einem Reisebüro ist die Vermittlung von Reiseleistungen kein "Vertreiben" iSd § 8 Abs 3 EStG (BFH 182, 556 = BStBl 1997 II, 363). Deshalb besteht die für § 8 Abs 3 EStG maßgebende eigene Leistung des ArbG nur in der Vermittlung der Reise (BFH/NV 1998, 163 = DStRE 1997, 885).

 

Beispiel (nach Beispiel 2 unter H 8.2 LStH):

Der bei einem Reisebüro angestellte A bucht eine von seinem ArbG vermittelte Pauschalreise. Anstelle des im Katalog vom Reiseveranstalter geforderten, am Markt üblichen und auch generell – selbst im > Internet – nicht günstiger verfügbaren Preises von 2 000 EUR braucht A seinem ArbG nur 1 500 EUR zu zahlen. Von der ihm eingeräumten Preisermäßigung (500 EUR) entfallen 350 EUR auf die Reiseleistung des Veranstalters und 150 EUR auf die Vermittlung des ArbG, der insoweit keine Vermittlungsprovision erhält.

Der Wert der unentgeltlichen Vermittlungsleistung von 150 EUR mindert sich um 4 % (vgl § 8 Abs 3 EStG), also um 6 EUR, sodass sich ein Arbeitslohn von 144 EUR ergibt, der im Rahmen des Rabatt-Freibetrags von 1 080 EUR jährlich steuerfrei ist. Auf die darüber hinausgehende Preisermäßigung der Pauschalreise um 350 EUR ist der Rabatt-Freibetrag nicht anwendbar, weil die Reise nicht vom ArbG, sondern von einem Reiseveranstalter, also einem Dritten veranstaltet wird; sie ist deshalb nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten. Der ArbG hat den LSt-Abzug vorzunehmen, da er von der Leistung des Dritten zugunsten seines ArbN Kenntnis hat (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte). Als Wert der Reiseleistung werden 1 776 EUR angesetzt; das sind 1 850 EUR abzgl 4 % (> R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR). Davon bezahlt der ArbN 1 500 EUR, sodass von der Preisermäßigung von insgesamt 500 EUR ein Betrag von 276 EUR zur Besteuerung verbleibt.

 

Rz. 3

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Soweit § 8 Abs 3 EStG nicht angewendet wird, gelten die Sachbezugswerte für Flugreisen (> Anh 15 S 17) auch für Mitarbeiter von Reisebüros, soweit sie den gleichen Reservierungsbeschränkungen unterliegen (vgl aaO unter Nr 3 und 5). Für Pauschalreisen sind Reservierungsbeschränkungen nicht bekannt. Gibt das Reisebüro (Reisevermittler) die ihm vom Reiseveranstalter als Zusatzprovision unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Reisen an einen ArbN weiter, bleibt es bei dem nach § 8 Abs 2 EStG zu bewertenden geldwerten Vorteil für den ArbN; der > Arbeitslohn darf auch in diesem Fall nicht nach § 8 Abs 3 EStG unter Berücksichtigung des Rabatt-Freibetrags bewertet werden (dazu allgemein > Rabatte Rz 41 ff), weil der Reisevermittler solche Reisen nicht überwiegend selbst für Dritte organisiert, sondern hier nur der Bedarf der eigenen ArbN gedeckt wird (OFD Berlin vom 17.12.1996, DB 1997, 450 = FR 1997, 276).

Zur Steuerpflicht von sog Expedientenrabatten vgl EFG 2011, 1886.

 

Rz. 4

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Bei ArbN von Reisebüros können eigene Aufwendungen für eine Reise zu touristisch bevorzugten Zielen möglicherweise zu den – ggf anteilig bzw teilweise – als > Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten zählen. Eine ganz überwiegend berufliche Veranlassung kann bei einem ArbN gegeben sein, der Angebote von Reiseveranstaltern vertreibt und Nachfragen von Kunden möglichst mit eigener Orts- und Sachkenntnis zu beantworten hat. Voraussetzung für den vollen WK-Abzug ist uE, dass die Reise den Charakter einer Fachstudienreise hat und die Reisetage wie normale Arbeitstage mit der Besichtigung von Objekten ausgefüllt sind, für die Reisen angeboten werden. Das FA wird allerdings einen eingehenden Nachweis des beruflich geprägten Tagesablaufs verlangen (zu Einzelheiten vgl BMF vom 14.09.1994, BStBl 1994 I, 755; EStG-K § 19 EStG 2.28; ergänzend > Reisekosten Rz 50 ff). Für eine solche Reise könne...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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