Rz. 80
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Im Grundsatz gehört der Aufwand für die eigene Nahrungsaufnahme zu den mit dem > Grundfreibetrag abgegoltenen Kosten der > Lebensführung (> Existenzminimum). Nur beruflich veranlasste (zusätzliche) Mehraufwendungen kommen deshalb für eine Berücksichtigung als BA/WK in Betracht (> Rz 13), die wegen der fehlenden Gelegenheit entstehen, sich so günstig wie zu Hause zu verpflegen. Ihre Bemessung wird im Hinblick auf die schwierige Abgrenzung durch eine > Typisierende Betrachtungsweise gelöst: Mehraufwendungen sind die typisierend pauschal bemessenen tatsächlichen Aufwendungen des ArbN für seine Verpflegung einschließlich USt, vermindert um die Haushaltsersparnis. Nur diese Mehraufwendungen werden im Rahmen von Auswärtstätigkeit und > Doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst angesehen; insoweit gehören sie zu den BA/WK und unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 12 Nr 1 EStG für privaten Aufwand (> Lebensführung Rz 3/1). Sie werden in Höhe allgemein geltender Pauschalen als WK berücksichtigt. Dabei kommt es weder darauf an, wie sich die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort darstellt, noch darauf, ob überhaupt ein berufsbedingter Verpflegungsmehrbedarf eintritt (vgl BFH 233, 171 = BStBl 2011 II, 829 mwN). Die Pauschalen gelten aber auch dann, wenn der ArbN höhere Aufwendungen nachweisen kann (> R 9.6 Abs 1 Satz 2 LStR; BFH 198, 559 = BStBl 2002 II, 779). Sie erübrigen auch die Prüfung einer unzutreffenden Besteuerung (BFH 212, 571 = BStBl 2006 II, 567).
Wie bei Auswärtstätigkeit werden Pauschalen für Verpflegung auch dann berücksichtigt, wenn der ArbN seine erste Tätigkeitsstätte am auswärtigen Beschäftigungsort hat und dort zudem wohnt (> Doppelte Haushaltsführung Rz 125 ff). Vor dem Hintergrund des Gebots einer gleichmäßigen Besteuerung (> Gleichheitssatz) ist aber zu bedenken, dass in der Mehrzahl der Fälle, in denen ArbN arbeitstäglich eine Mahlzeit in einem Restaurant in räumlicher Nähe zur ersten Tätigkeitsstätte einnehmen, nach Beendigung der Arbeit jedoch zum Hausstand zurückkehren, Mehraufwendungen steuerlich nicht geltend machen können. Das rechtfertigt die Begrenzung des WK-Abzugs auf drei Monate einer Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte (vgl § 9 Abs 4a Satz 6 und 7 EStG; > Rz 98).
Rz. 81
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Von 1996 bis 2013 war der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die gesetzlichen Pauschalen des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 Satz 2 EStG aF begrenzt, der über § 9 Abs 5 Satz 1 EStG aF auch für die Überschusseinkünfte galt.
Seit 2014 sind die Verpflegungspauschalen in § 9 Abs 4a EStG geregelt. Zudem folgt deren Kürzung ebenso seit 2014 einer geänderten Systematik, die eine die Abrechnung weiter vereinfachende Typisierung enthält: Die Verpflegungspauschale wird um vorgegebene Beträge gekürzt, wenn vom ArbG oder auf seine Veranlassung hin von einem Dritten eine Mahlzeit gestellt wird (§ 9 Abs 4a Satz 8 EStG). Im Gegenzug werden diese > Mahlzeiten nicht versteuert, wenn der Preis 60 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs 2 Satz 8 und 9 EStG). Zur Höhe der Pauschbeträge für In- und Auslandsreisen > Rz 85 ff.
Rz. 82
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Eine Verpflegungspauschale gibt es auch für die Zeiten, zu denen sich der ArbN innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets aufhält, denn unabhängig von der besonderen Behandlung der Fahrtkosten (> Rz 79 ff) ist in diesen Fällen eine Auswärtstätigkeit gegeben.
Rz. 83
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Wird dem ArbN Verpflegungsaufwand steuerfrei ersetzt (Auslösungen), ist ein WK-Abzug insoweit ausgeschlossen (§ 9 Abs 4a Satz 11 EStG; > Rz 108). Stellt der ArbG oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem ArbN im Rahmen einer Auswärtstätigkeit eine übliche Mahlzeit zur Verfügung (> Rz 108/1 ff), ist auf der > Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe "M" zu vermerken (§ 41b Abs 1 Satz 3 Nr 8 EStG). Dies soll sicherstellen, dass die Verpflegungspauschalen entsprechend gekürzt werden. Da aus der Lohnsteuerbescheinigung aber nicht erkennbar ist, welche > Mahlzeiten im Einzelnen gestellt werden, wird dies im Einzelfall im Rahmen der Veranlagung zu klären sein. Nach BMF vom 25.11.2020, Rz 92, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein), braucht der ArbG diesbezüglich keine Bescheinigung ausstellen, sodass der ArbN dem FA bei Unklarheiten die Reisekostenabrechnung vorlegen muss. Zu weiteren Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 30 ff.