Rz. 20
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Reisekosten entstehen bei einer Auswärtstätigkeit. Das setzt voraus, dass der ArbN außerhalb der Wohnung und seiner > Erste Tätigkeitsstätte (bis einschließlich 2013 > Regelmäßige Arbeitsstätte) beruflich tätig wird (zur Rechtsentwicklung > Rz 16 ff). Zur Bestimmung im Einzelnen > Erste Tätigkeitsstätte sowie BMF vom 25.11.2020, Rz 2–35, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein).
Auswärtstätigkeit steht mithin für eine Berufstätigkeit, die ein ArbN außerhalb seiner Wohnung und an keiner ersten Tätigkeitsstätte ausübt (§ 9 Abs 4a Satz 1 EStG). Zur Auswärtstätigkeit gehört auch der Weg zwischen der Wohnung und einer Tätigkeitsstätte, wenn der ArbN keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb seiner Wohnung hat, wie zB bei ständig wechselnden Einsatzstellen oder einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug; das können auch Fahrten zum Betrieb des ArbG sein (vgl BFH/NV 2011, 1761; > Rz 70 ff).
Rz. 21
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Auswärtstätigkeit leisten typischerweise ArbN des Innendienstes, wenn sie eine Dienstreise unternehmen, vor allem aber ArbN im ständigen Außendienst, unabhängig davon, ob sie im Betrieb eine > Erste Tätigkeitsstätte haben. Letzteres kommt besonders in Betracht, wenn der ArbN bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen (zB Baustellen) oder auf einem Fahrzeug tätig ist (ergänzend > Einsatzwechseltätigkeit, > Fahrtätigkeit). Als Auswärtstätigkeit wird außerdem der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers (> Bewerbung) behandelt (> R 9.4 Abs 1 Satz 2 LStR). Darüber hinaus gehört zur Auswärtstätigkeit eine auswärtige betriebliche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme iSd > R 19.7 Abs 1, 2 LStR (> R 19.7 Abs 3 LStR iVm R 9.4 LStR).
Rz. 22
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Abzugrenzen ist dieser Tatbestand gegenüber dem Weg von der Wohnung zur > Erste Tätigkeitsstätte: dann gelten die Regelungen zur > Entfernungspauschale (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 und Abs 2 EStG). Gleiches gilt für Fahrten zu einem > Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, die typischerweise arbeitstäglich angefahren werden, vgl > Rz 78–79.
Rz. 23
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Abgrenzung zur doppelten Haushaltsführung: Für eine Auswärtstätigkeit ist mithin die berufliche Tätigkeit außerhalb der > Erste Tätigkeitsstätte und außerhalb der Wohnung kennzeichnend. Das gilt auch für eine längerfristige auswärtige Tätigkeit, weil eine zeitliche Beschränkung nicht (mehr) vorgesehen ist.
Hat der ArbN aber seine erste Tätigkeitsstätte an seinem auswärtigen Beschäftigungsort und begründet er dort eine Unterkunft (Zweitwohnung) neben seinem beibehaltenen eigenen Hausstand (idR die Familienwohnung), so handelt es sich um > Doppelte Haushaltsführung (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG; > R 9.11 LStR). Kennzeichnend hierfür ist, dass der ArbN den Mittelpunkt seiner privaten Lebensführung an einem anderen als dem Beschäftigungsort beibehält. Zur Abgrenzung > Doppelte Haushaltsführung Rz 1, 5. Die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung gehen den Regelungen zur Auswärtstätigkeit vor (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG). Deshalb ist stets zunächst zu prüfen, ob und ggf wo der ArbN seine > Erste Tätigkeitsstätte hat. Zu beachten ist, dass auch von einer auswärtigen ersten Tätigkeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit ausgeübt werden kann (> Rz 20).
Rz. 24–34
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Randziffern einstweilen frei.