Rz. 110
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Zu den als WK abziehbaren Reisekosten zählen auch die tatsächlich entstandenen notwendigen Mehraufwendungen für eine Unterbringung zur Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung während einer (idR mehrtägigen) Auswärtstätigkeit (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5a EStG). Hierher gehören auch Aufwendungen für eine Übernachtung eines ArbN mit typischerweise ständig wechselnder Tätigkeitsstätte oder anderer ArbN ohne > Erste Tätigkeitsstätte (keine > Doppelte Haushaltsführung; > Rz 23). Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Übernachtungskosten sind ohne zeitliche Begrenzung als WK abziehbar (BFH 209, 502 = BStBl 2005 II, 782). Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben inländischen Tätigkeitsstätte ist jedoch eine Begrenzung der Höhe nach zu beachten (> Rz 121).
Rz. 110/1
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Bei einer Entsendung des ArbN ins > Ausland Rz 1 zwischen > Verbundene Unternehmen ist nach Sicht der FinVerw (zur Position von BFH und Literatur nachfolgend > Rz 110/2) beim aufnehmenden Unternehmen eine > Erste Tätigkeitsstätte dann gegeben, wenn der ArbN im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dieses Unternehmens unbefristet zugeordnet ist, die Zuordnung die Dauer des gesamten – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses umfasst oder die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus reicht.
Wird ein ArbN indes ohne Abschluss eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dieses Unternehmens tätig, ist beim aufnehmenden Unternehmen eine > Erste Tätigkeitsstätte nur dann gegeben, wenn der ArbN vom entsendenden Unternehmen einer ortsfesten Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens unbefristet zugeordnet ist, die Zuordnung die Dauer des gesamten – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses umfasst oder die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus reicht (vgl insgesamt BMF vom 25.11.2020, Rz 23 f mit Beispielen, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein)).
Rz. 110/2
BFH 245, 218 = BStBl 2014 II, 804 hatte zum alten Reisekostenrecht bis einschließlich 2013 entschieden, dass ein ArbN, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem ArbG zu einem verbundenen Unternehmen ins Ausland entsandt worden war, dort keine (damals maßgebliche) > Regelmäßige Arbeitsstätte begründetet; dies sollte auch dann gelten, wenn der ArbN mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen eigenen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte.
In der Literatur sprachen sich mehrere Stimmen mit uE bedenkenswerten Argumenten dafür aus, diese Wertung ebenso auf das Reisekostenrecht ab 2014 zu übertragen (vgl zB Golenia/Petrika, DB 2014, 2365; Strohner, BB 2014, 2519; Retzlaff/Preising, IStR 2014, 670; aA indes etwa Niermann, DB 2014, 2193).
BFH 272, 31 = BStBl 2021 II, 506 (Parallelentscheidungen BFH/NV 2021, 758 und 763) stellte die eingangs der Rz genannte eigene Rechtsprechung allerdings explizit als durch die gesetzliche Neuregelung überholt heraus. Bei grenzüberschreitender Entsendung ist demnach die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der ArbN im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist, dessen > Erste Tätigkeitsstätte.
Rz. 111
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Abziehbar sind zusätzliche Aufwendungen für den Schlafwagen der Bahn oder für eine Schiffskabine, soweit sie nicht in den Fahrtkosten enthalten sind. Auch wenn der ArbN die ihm vom ArbG angebotene Übernachtungsmöglichkeit ausschlägt und auf eigene Kosten eine andere Unterkunft anmietet, kann er die ihm entstandenen Übernachtungskosten als WK geltend machen (EFG 1994, 238). Bei Übernachtung im arbeitnehmereigenen oder vom ArbG gestellten (vgl EFG 2004, 1256) Wohnmobil werden Aufwendungen uE aber nicht abgezogen; hier entstehen keine besonderen Aufwendungen, sondern sie werden nur erspart; das gilt selbst dann, wenn dafür tarifvertraglich Auslösungen vorgesehen sind (vgl LAG HE vom 09.02.2001 – 16 Sa 1548/00, DB 2001, 2406 zu einem Bauarbeiter).
Rz. 111/1
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Übernachtet der ArbN während seiner Auswärtstätigkeit auf einem Fahrzeug (> Fahrtätigkeit; Übernachtung zB in der Schlafkabine eines LKW), steht ihm seit 2020 eine Übernachtungspauschale von 8 EUR für jeden Kalendertag zu, für den er auch eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs 4a Satz 3 Nr 1 und 2 EStG beanspruchen könnte (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5b EStG). Diese Pauschale kann vom ArbG/Dienstherren nach § 3 Nr 16/13 EStG steuerfrei erstattet werden (H 9.8 LStH – LKW-Fahrer; Schmidt/Krüger, § 9 EStG Rz 263).
Die Pauschale kann auch von mitfahrenden ArbN beansprucht werden, die ebenfalls im Fahrzeug übernachten, wenn der ArbG keine weiteren Erstattungen für Übernachtungskosten leiste...