Rz. 8
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Die Steuerbefreiung kommt für Reisekostenvergütungen in Betracht, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden (vgl § 3 Nr 13 Satz 1 EStG). Das sind idR die Kassen der Körperschaften des öffentlichen Rechts (> Aufwandsentschädigungen Rz 23 ff, > Behörden als Arbeitgeber, > Juristische Person, > Öffentliche Kasse). Deshalb gilt § 3 Nr 13 EStG nicht nur für Bundes- oder Landesbehörden, sondern zB auch für die öffentlich-rechtlichen > Sparkassen und für > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (> Rz 5), sofern diese die Vorschriften des öffentlichen Reisekostenrechts über Reisekostenvergütungen anwenden.
Rz. 9
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Auf welcher Rechtsgrundlage eine öffentliche Kasse Reisekosten vergütet, lässt das Steuergesetz offen. Gemeint sind die als solche bezeichneten Reisekostenvergütungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe reisekostenrechtlicher Vorschriften des Bundes und der Länder gezahlt werden (> R 3.13 Abs 2 Satz 1 LStR). Dazu gehören auch dienstrechtliche Vorschriften, die auf einer gesetzlichen, im BRKG oder einem Landesreisekostengesetz enthaltenen Ermächtigung beruhen, sofern die Empfänger unmittelbar zum persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes gehören (> Rz 5). § 3 Nr 13 EStG ist – entgegen seinem Wortlaut – nicht nur auf gezahlte Reisekostenvergütungen anwendbar, dh auf Geldleistungen, sondern idR auch auf Sachleistungen (> R 3.13 Abs 1 Satz 1 LStR; zu Ausnahmen > Rz 18).
Rz. 10
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Zu den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder gehören das BRKG, entsprechende Landesgesetze und ergänzende Einzelvorschriften des Bundes und der Länder. Für Dienstreisen in das > Ausland Rz 1 gilt die Auslandsreisekostenverordnung (ARV). Zur erweiterten Anwendung der Steuerbefreiung auf Reisekostenvergütungen, die eine > Öffentliche Kasse aufgrund eines Tarifvertrags oder einer anderen arbeitsrechtlichen Vereinbarung zahlt, soweit sie den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder entsprechen, > R 3.13 Abs 2 Satz 2 LStR. Pauschale Reisekostenvergütungen, die aufgrund der auf § 6 BRKG gestützten Satzung eines Landkreises an politische Mandatsträger (hier: Fraktionsvorsitzende im Kreistag) geleistet werden, können ohne Einzelnachweis gegenüber dem FA nach § 3 Nr 13 EStG steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt (vgl BFH 223, 139 = BStBl 2009 II, 405).
Rz. 11
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
§ 3 Nr 13 Satz 1 EStG erklärt die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen für steuerfrei. Ob eine Dienstreise gegeben ist, richtet sich nach dem BRKG und den entsprechenden Vorschriften. Auch die Höhe der aus Anlass einer Dienstreise nach BRKG steuerfrei gezahlten Vergütung wird grundsätzlich nicht durch das Steuerrecht vorgegeben (> R 3.13 Abs 2 Satz 1 LStR). Das gilt vor allem für das Übernachtungsgeld, die Fahrtkosten (vgl §§ 4 und 5 BRKG) sowie sonstige als Reisekostenvergütung bezeichnete Leistungen (vgl §§ 6ff BRKG). Deshalb bleiben die nach den RKG der Länder BW und RP gezahlten 0,35 EUR (statt sonst 0,30 EUR; > Reisekosten Rz 63) steuerfrei.
Seit 2014 kann der ArbG bei Reisekostenvergütungen nicht auf reisekostenrechtliche Regelungen eines anderen Bundeslandes abstellen, wenn dieses günstiger ist, denn für den WK-Abzug gilt ausschließlich der Wert nach BRKG (vgl auch Ländererlasse vom 27.02.2014, BStBl 2014 I, 238).
Rz. 12
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Die Abzugsbeschränkung für den Verpflegungsaufwand ist aber auch im Anwendungsbereich von § 3 Nr 13 EStG zu beachten; deshalb ist das Tagegeld nur begrenzt bis zur Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Abs 4a EStG steuerfrei (§ 3 Nr 13 Satz 2 EStG; zu Einzelheiten > Reisekosten Rz 84 ff). Dem hat sich das Dienstrecht angepasst: so werden vom Bund Tagegelder nur in Höhe der steuerlichen Verpflegungspauschalen gewährt (vgl § 6 Abs 1 Satz 2 BRKG; § 3 Abs 1 Satz 2 der ARV; einige Bundesländer zahlen geringere Tagegelder). Für Dienstreisen von bis zu 8 Stunden Dauer oder wenn es sich nicht um eine Auswärtstätigkeit handelt (> Reisekosten Rz 20 ff), darf aber kein Verpflegungszuschuss steuerfrei gezahlt werden.
Rz. 13
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Eine weitere Besonderheit gilt für die Vergütungen, die nicht ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen ersetzen. Im Ergebnis dürfen nur beruflich veranlasste Aufwendungen mit WK-Charakter, die Dienstreisende als Reisekostenvergütung erhalten, steuerfrei bleiben. Damit gilt auch für den öffentlichen Dienst, dass nicht so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen nicht steuerfrei ersetzt werden dürfen. Erstattet der ArbG gemischte Aufwendungen – das sind solche, die nicht ausschließlich beruflichen Zwecken dienen – kann das zu stpfl > Arbeitslohn führen, der vollumfänglich dem LSt-Abzug unterliegt (R 3.13 Abs 2 Satz 3 LStR). Darüber hinaus werden verbleibende Kostenteile, die gemischt veranlasste Aufwendungen betre...