Rz. 1

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Reiseleiter von Touristikunternehmen können je nach Lage des Einzelfalls ArbN sein; wegen der Voraussetzungen > Arbeitnehmer. Kurzfristig als Reiseleiter beschäftigte Studenten behandelt EFG 1988, 120 als ArbN. Ebenso BSG vom 26.05.1982 – 2 RU 67/80, BB 1983, 1731, wenn dem Reiseleiter das Rahmenprogramm vorgegeben ist; anders BSG 36, 7 vom 17.05.1973 – 12 RK 23/72 für einen sog Zielortreiseleiter im > Ausland Rz 1.

 

Rz. 2

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Wird einem ArbN die Organisation und Durchführung einer Gruppenreise übertragen, die an sich privaten Charakter hat, so kann die Übernahme der Reiseleitung als Dienstaufgabe sie zu einer für diesen ArbN beruflich veranlassten Reise machen (BFH 200, 250 = BStBl 2003 II, 369).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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