Rz. 20
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zeitrenten werden für eine bestimmte Zeit – unabhängig von der Lebenszeit des Berechtigten – gewährt. Verstirbt der Zeitrentenberechtigte vorher, haben die Rechtsnachfolger bis zum Ablauf der zeitlichen Befristung idR Anspruch auf Fortzahlung; das ist anders als bei der abgekürzten Leibrente (> Rz 24). Zeitrente ist auch eine Versicherungsleistung, deren auf mehrere Jahre bestimmte Laufzeit mit dem Tode des Versicherten beginnt (BFH 132, 422 = BStBl 1981 II, 358). Zur Mindestlaufzeit > Rz 24. Eine entgeltliche Zeitrente wird nach § 22 Nr 1 Satz 1 EStG besteuert (BFH 132, 422 = BStBl 1981 II, 358). Zur Behandlung beim Leistenden > Rentenaufwand Rz 22. Zur Besteuerung einer unentgeltlichen Zeitrente > Renteneinkünfte Rz 72.
Rz. 21
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zu unterscheiden ist eine Zeitrente von der Zahlung von Kaufpreisraten über längere Zeit. Während bei Renten der Kaufpreis im Interesse des Berechtigten (Sicherung der Versorgung durch langfristige Einnahmen) verrentet wird, wird er bei Raten im Interesse des Verpflichteten gestundet (BFH 83, 311 = BStBl 1965 III, 613). Eine objektiv gegebene ‚Rente’ können die Vertragspartner nicht in ‚Raten’ umdeuten (BFH/NV 2015, 207). Der Empfänger versteuert den Zinsanteil nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG. Der Leistende kann Zinsen nicht als SA, sondern – bei beruflicher Veranlassung – als BA/WK abziehen (> Rentenaufwand Rz 22).
Rz. 22
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Laufzeit einer verlängerten Leibrente wird auf die Lebenszeit des Berechtigten vereinbart, mindestens aber auf eine bestimmte Anzahl von Jahren (Mindestzeitrente). Überlebt der Berechtigte die Mindestlaufzeit, wird die Rente bis zu seinem Ableben fortgezahlt. Solche "Renten" sind stets als wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung zu behandeln (BMF vom 11.03.2010, Rz 56, BStBl 2010 I, 227). Das gilt nicht nur, wenn die Mindestlaufzeit der wiederkehrenden Leistungen deutlich über der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten liegt (BFH 114, 79 = BStBl 1975 II, 173), sondern auch, wenn sie kürzer ist (BFH 222, 481 = BStBl 2010 II, 24 mwN). Zur Besteuerung > Rentenaufwand Rz 20 ff.
Rz. 23
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Erhält der Stpfl als Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht anstelle eines Einmalbetrags der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen, werden diese aber nicht nach § 22 Nr 1 EStG besteuert, weil auch eine einmalige Abfindung für einen Erb-/Pflichtteilsverzicht nicht besteuerbar ist (BFH 229, 104 = BStBl 2010 II, 818); dies gilt unabhängig davon, ob die Abfindung als Entgelt für den Verzicht oder als unentgeltliche Zuwendung beurteilt wird (BFH 190, 178 = BStBl 2000 II, 82). Allenfalls ein in den wiederkehrenden Bezügen enthaltener Zinsanteil kann der Besteuerung nach § 20 EStG unterliegen (BFH 182, 110 = BStBl 1997 II, 284).