Rz. 84

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Erhält ein Kind eines verstorbenen Rentenberechtigten eine Waisenrente nach § 48 SGB VI, handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente, weil sie zeitlich begrenzt ist. Leibrente ist auch die Halbwaisenrente (BFH/NV 2006, 2055). Der Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; in Sonderfällen verlängert sich der Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (vgl § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI). Auch wenn die Leistung von der > Bundesagentur für Arbeit erbracht wird, handelt es sich um eine Leibrente iS von § 22 Nr 1 EStG; sie wird nicht aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses des Elternteils gewährt und gehört deshalb nicht zu den Waisengeldern nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG.

 

Rz. 85

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Seit dem VZ 2005 unterliegen Waisenrenten aus der > Rentenversicherung, der > Landwirtschaftliche Alterskasse und den > Berufsständische Versorgungseinrichtungen (Basisversorgung) schrittweise der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 23 ff). Der der Besteuerung unterliegende Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (> Rz 27).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?