I. Renten aus gesetzlichen und privaten Versicherungen
Rz. 8
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Leibrenten sind idR > Sonstige Einkünfte iSv § 22 EStG (zur Systematik > Rz 3). Zu den Begriffsmerkmalen einer Leibrente > Renten Rz 3 ff.
Rz. 9
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Sonstige Einkünfte sind vor allem die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV iSd SGB VI), der > Landwirtschaftliche Alterskasse und den > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, die Renten aus Versicherungen wie die > Rürup-Rente (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG), die Renten aus einer kapitalgedeckten Versicherung (zum Aufbau der > Riester-Rente > Private Altersvorsorge) sowie die Rente aus einer Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds (> Betriebliche Altersversorgung Rz 70 ff). Zur Halbwaisenrente vgl BFH/NV 2006, 2055.
Rz. 9/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das gilt allerdings nur, soweit sie keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können (Subsidiarität; vgl § 22 Nr 1 Satz 1 EStG). So gehört zB eine betriebliche Versorgungsrente – also eine Betriebs- oder Werksrente aufgrund einer Pensionszusage (Direktzusage) des ArbG – zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG; zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 35 ff). Entsprechendes gilt, wenn der Rentenanspruch mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (> Einkünfte) zusammenhängt, zB bei Veräußerung eines Betriebs; dann gehören die betrieblichen Rentenbezüge zu den betrieblichen Einkünften iSd § 24 Nr 2 EStG.
Rz. 9/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Kommen mehrere Einkunftsarten in Betracht, ist eine Zuordnung zu prüfen.
Beispiel:
Kauft sich ein ArbN mit eigenem Vermögen im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung in eine Pensionsregelung seines ArbG ein, so sind die Versorgungsbezüge insoweit Leibrenten iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG und kein nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG besteuerbares Ruhegehalt, als sie Ertrag des vom ArbN aus seinem Vermögen hingegebenen Kapitals sind (BFH 161, 16 = BStBl 1990 II, 1062). Die Leistungen werden also entsprechend der Eigenbeteiligung des ArbN anteilig als Rente mit dem Ertragsanteil (> Rz 45 ff) und als stpfl > Arbeitslohn (> Rz 10) besteuert (BFH 181, 318 = BStBl 1997 II, 127).
II. Altersbezüge für frühere Dienstleistungen im privaten und öffentlichen Dienst
Rz. 10
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bezüge für frühere Dienstleistungen, zB eine von einem ArbG aufgrund von Pensionszusagen (> Betriebliche Altersversorgung Rz 35 ff) oder aus Unterstützungskassen (> Betriebliche Altersversorgung Rz 55 ff) gezahlte Werkspension, sind grundsätzlich stpfl > Arbeitslohn (vgl § 19 Abs 1 EStG); sie werden aber nur besteuert, soweit sie die > Freibeträge für Versorgungsbezüge des § 19 Abs 2 EStG übersteigen und nicht ausnahmsweise steuerfreie > Beihilfen sind. Sie unterliegen dem LSt-Abzug (> Betriebliche Altersversorgung Rz 42, 67). Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 216, 124 = BStBl 2007 II, 402; EFG 2018, 106; > Rz 19).
Rz. 11
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Auch die aus öffentlichen Kassen gezahlten Ruhegehälter der Beschäftigten im öffentlichen Dienst wie die Beamtenpensionen (> Versorgungsbezüge Rz 15 ff) gehören zu den Einkünften aus § 19 EStG und unterliegen nach Minderung um die > Freibeträge für Versorgungsbezüge dem LSt-Abzug. Zur Besteuerung von Renten der > Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder > Rz 104 ff. Ergänzend > Betriebliche Altersversorgung Rz 102.
Rz. 12
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Dagegen werden Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beiträgen des ArbN beruhen (vgl § 2 Abs 2 Nr 2 Satz 2 LStDV), als Leibrente (> Renten Rz 15 f) mit dem Ertragsanteil (> Rz 45 ff) besteuert. Das schließt auch solche Beiträge ein, deren Finanzierung die > Bundesagentur für Arbeit bei Arbeitslosigkeit übernimmt (vgl § 173 SGB III) und die für den versicherten ArbN steuerfrei sind (vgl § 3 Nr 2 EStG; > Arbeitsförderung). Zur Aufteilung in Rente und Versorgungsbezug > Rz 9/2 mit Beispiel. Zu Besonderheiten bei Leistungen im Rahmen einer > Betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung oder aus einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds > Rz 55 ff.
Rz. 13
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffer einstweilen frei.
III. Nicht besteuerbare Renten und Versorgungsbezüge
Rz. 14
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bestimmte Renten bleiben unbesteuert. Steuerfrei sind vor allem Unterhaltsrenten (§ 22 Nr 1 Satz 2 EStG; > Rz 73; > Rentenaufwand Rz 8, 13). Die Regelung beruht darauf, dass der Geber solche Bezüge nach § 12 Nr 2 EStG nicht steuermindernd gelten machen kann (Korrespondenzprinzip) und deshalb ihre Besteuerung beim Empfänger nicht gerechtfertigt ist. Dass gilt auch, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist; denn solche Zahlungen werden auch in anderen Ländern regelmäßig nicht steuermindernd berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Unterhaltsleistungen, die der in Deutschland lebende geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte im Rahmen des sog Realsplittings aus dem Ausland, dh von einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Unterhaltsverpflichte...