I. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Rz. 75
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bei den Renten aus der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV; > Deutsche Rentenversicherung) sind folgende Arten zu unterscheiden:
1. Altersruhegeld
Rz. 76
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Altersruhegeld (Altersrente) erhalten ArbN aufgrund ihrer Beitragsleistungen zur GRV vom Erreichen der Altersgrenze an, die zwischen der Vollendung des 60./62. und des 65./67. Lebensjahres liegt (vgl §§ 35–42 SGB VI). Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Sowohl die vorgezogene Altersrente (ab dem 60./62. Lebensjahr), als auch die Regelaltersrente (ab dem 65./67. Lebensjahr) sind von Beginn an eine lebenslängliche Leibrente (> Renten Rz 15 f; BFH 197, 187 = BStBl 2002 II, 191). Seit dem VZ 2005 unterliegen diese Leibrenten und anderen Leistungen aus der > Rentenversicherung Rz 1 und von anderen Trägern der Basisversorgung (> Rz 107) schrittweise der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 23 ff). Die Besteuerung entfällt nicht, wenn eine Rente fehlerhafterweise bereits kurz vor Erreichen der Altersgrenze ausgezahlt wird (BFH/NV 2021, 1347). § 235 SGB VI enthält eine Erhöhung der gesetzlichen Regelaltersgrenze für den Renteneintritt auf den Beginn des 67. Lebensjahres, die seit dem Jahr 2012 stufenweise erreicht werden soll. Die schrittweise Anhebung beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947. Seit 2012 wird das Rentenalter in monatlichen Schritten erhöht, ab 2024 in zweimonatlichen Schritten. So ist der Jahrgang 1964 der erste, der volle zwei Jahre länger arbeiten muss.
2. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente
Rz. 77
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wird der Versicherte vor Erreichen der Altersgrenze berufs- oder erwerbsunfähig oder wird er als Schwerbehinderter iSd § 2 SGB IX anerkannt, hat er unter bestimmten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 43 SGB VI). Dieser Anspruch erlischt, sobald der Rentenberechtigte ein Altersruhegeld erhält, also spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze (> Rz 76). Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sind deshalb stets abgekürzte Leibrenten (> Renten Rz 24).
Rz. 78
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Seit dem VZ 2005 unterliegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der GRV und andere Leistungen der Basisversorgung (> Rz 107) schrittweise der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 20, 23 ff; vgl BFH 233, 487 = BStBl 2011 II, 910). Der der Besteuerung unterliegende Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (> Rz 27). Es ist deshalb grundsätzlich ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente umgewandelt wird oder ob sie nur auf Zeit gewährt wird. Die Laufzeit einer vor Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist jedoch ggf für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der nachfolgenden Altersrente (sog Folgerente > Rz 31) von Bedeutung. Entsprechendes gilt, wenn eine Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente umgewandelt wird.
Rz. 79
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Dagegen unterliegen private Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, die außerhalb der Basisversorgung (> Rz 20) gezahlt werden, seit dem VZ 2005 als abgekürzte Leibrenten grundsätzlich weiterhin der Ertragsanteilsbesteuerung (vgl BFH/NV 2012, 31). Der steuerpflichtige Ertragsanteil bestimmt sich nach der besonderen Tabelle in § 55 Abs 2 EStDV. Zur Besteuerung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus Verträgen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG erfüllen, > Rz 40 ff.
3. Witwen- oder Witwerrente
Rz. 80
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Stirbt ein Rentenberechtigter der GRV oder anderer Anbieter einer Basisversorgung (> Rz 107), so erwirbt die Witwe oder der Witwer einen eigenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente (vgl § 46 Abs 1 SGB VI). Sie ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (BFH/NV 2009, 572). Solche Hinterbliebenenrenten unterliegen – seit dem VZ 2005 – schrittweise der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 24).
Der der Besteuerung unterliegende Anteil richtet sich sowohl bei der kleinen Witwen- und Witwerrente (> Rz 82), bei der großen Witwen- und Witwerrente (> Rz 82) als auch bei der Erziehungsrente (> Rz 83) nach dem Jahr des Rentenbeginns (> Rz 27). Es ist deshalb zB ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt eine kleine in eine lebenslängliche große Witwen- und Witwerrente umgewandelt wird. Die Laufzeit der vorangehenden Rente ist jedoch ggf für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der nachfolgenden Rente (Folgerente > Rz 31) von Bedeutung, zB wenn eine kleine Witwen-/Witwerrente einer großen Witwen-/Witwerrente folgt oder umgekehrt (BMF vom 19.08.2013, Rz 224, BStBl 2013 I, 1087).
Rz. 81
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Lebt eine wegen Wiederheirat des Berechtigten weggefallene Witwen- oder Witwerrente weg...