Rz. 115
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Soweit keine höheren > Werbungskosten nachgewiesen werden, ist der steuerpflichtige Anteil der > Einnahmen aus Renten zur Ermittlung der > Einkünfte um den WK-Pauschbetrag für wiederkehrende Bezüge von 102 EUR zu mindern (§ 9a Satz 1 Nr 3 EStG). Der Pauschbetrag kommt jedoch nur einmal zum Ansatz, auch wenn verschiedene Einnahmen iSd § 22 Nr 1, 1a und 5 EStG erzielt werden.
Rz. 116
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Einzelne WK bei den sonstigen Einkünften iSd § 22 EStG: In Betracht kommen Aufwendungen für vorsorgende Rechtsberatung und > Prozesskosten im Zusammenhang mit der RV. Das Gleiche gilt für an Versicherungsberater gezahlte Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der GRV oder einer privaten RV sowie der bAV entstehen (BMF vom 20.11.1997, BStBl 1998 I, 126). Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen und nicht der Vermögensbildung dienen. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist zB bei einer privaten RV mit Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht nicht gegeben. Vermittlungs- und Maklergebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb privater Rentenrechte werden jedoch nicht als WK berücksichtigt (BFH 197, 114 = BStBl 2006 II, 223). Auch Beiträge eines Rentners zu einer Gewerkschaft können WK sein (> Gewerkschaft Rz 1; OFD Frankfurt vom 18.09.2002, DB 2002, 2409). Nach hM kommen jedoch Absetzungen für Abnutzung auf das Rentenstammrecht (> Renten Rz 6) als WK nicht in Betracht. > Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur RV sind – auch bereits vor Beginn der Rentenzahlungen – in voller Höhe WK und nicht nur in Höhe eines dem späteren steuerpflichtigen Anteil entsprechenden Prozentsatzes (BFH 134, 124 = BStBl 1982 II, 41); zur Behandlung der nachgezahlten Beiträge > Sonderausgaben Rz 14.
Rz. 117
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Beiträge zur GRV sind keine – vorweggenommenen – WK bei den Einkünften iSd § 22 EStG (BFH 147, 176 = BStBl 1986 II, 747). Ebenso für Einmalprämien und laufende Beiträge für eine private RV (BFH/NV 2012, 1442). Die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen für VZ vor 2005 bestätigt BFH 216, 47 = BStBl 2007 II, 574. Ebenso BFH 227, 137 = BStBl 2010 II, 282 für VZ ab 2005. VerfB gegen die Nichtanerkennung der Beiträge als WK wurden nicht zur Entscheidung angenommen – BVerfG vom 14.06.2016 – 2 BvR 290/10, BStBl 2016 II, 801, und 2 BvR 323/10, DStR 2016, 1731; außerdem BVerfG vom 13.07.2016 – 2 BvR 288/10, nv, und 2 BvR 289/10, nv. Steuerfestsetzungen ergehen insoweit nicht mehr vorläufig (BMF vom 20.01.2017, BStBl 2017 I, 66; Allgemeinverfügung vom 16.12.2016, BStBl 2016 I, 1404).
Rz. 118
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
> Schuldzinsen, die durch den Abschluss eines privaten Versicherungsvertrags über eine sofort beginnende Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrags veranlasst sind, können WK sein, wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss damit zu rechnen ist, dass die > Einnahmen (in Höhe der steuerpflichtigen Anteile) den Finanzierungsaufwand übersteigen. Die Erzielung von > Einkünften aus Leibrenten setzt aber die Absicht voraus, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die WK zu erwirtschaften.
Beispiel:
Der Stpfl hat bei einer Versicherung einen Vertrag über eine sofort beginnende Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrags abgeschlossen. Die dabei entstehenden Finanzierungskosten können als WK bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein, wenn der Rentenberechtigte (Stpfl) nach den gegebenen Umständen, vor allem im Hinblick auf seine (statistische) Lebenserwartung bei Vertragsschluss, damit rechnen kann, dass die Einnahmen (in Höhe der Ertragsanteile) den Finanzierungsaufwand übersteigen (vgl BFH 190, 460 = BStBl 2000 II, 267).
Zur Überschussprognose bei Einkünften aus einer fremdfinanzierten RV gegen Einmalbeitrag mit sofort beginnender Rente vgl BFH 207, 515 = BStBl 2006 II, 228; BFH 208, 129 = BStBl 2006 II, 234; BFH 211, 143 = BStBl 2006 II, 248 sowie OFD Düsseldorf vom 09.09.2005, FR 2005, 1054.
Zu Besonderheiten bei der Wiederaufstockung von Anrechten als Scheidungsfolge > Versorgungsausgleich Rz 19.
Rz. 119
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Derartige Schuldzinsen werden selbst dann als WK berücksichtigt, wenn und soweit ein Hinterbliebener des Stpfl als zweiter Rentenempfänger begünstigt ist. Die WK sind nicht nach den Grundsätzen über die Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand zu kürzen (BFH 216, 118 = BStBl 2007 II, 390; BFH 222, 373 = BFH/NV 2008, 2093). Der Abzug von Konzept-/Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene WK, die durch den Abschluss eines Vertrags über eine sofort beginnende Leibrente gegen Zahlung eines kreditfinanzierten Einmalbeitrags veranlasst sind, ist im Regelfall auf 2 % des Darlehensbetrags beschränkt (Finanzierungskosten; vgl BFH 207, 528 = BStBl 2006 II, 238); darüber hinausgehende Gebühren stehen regelmäßig mit der Darlehensvermittlung oder mit der Ans...