Rz. 8

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Leibrenten sind idR > Sonstige Einkünfte iSv § 22 EStG (zur Systematik > Rz 3). Zu den Begriffsmerkmalen einer Leibrente > Renten Rz 3 ff.

 

Rz. 9

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Sonstige Einkünfte sind vor allem die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV iSd SGB VI), der > Landwirtschaftliche Alterskasse und den > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, die Renten aus Versicherungen wie die > Rürup-Rente (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG), die Renten aus einer kapitalgedeckten Versicherung (zum Aufbau der > Riester-RentePrivate Altersvorsorge) sowie die Rente aus einer Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds (> Betriebliche Altersversorgung Rz 70 ff). Zur Halbwaisenrente vgl BFH/NV 2006, 2055.

 

Rz. 9/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das gilt allerdings nur, soweit sie keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können (Subsidiarität; vgl § 22 Nr 1 Satz 1 EStG). So gehört zB eine betriebliche Versorgungsrente – also eine Betriebs- oder Werksrente aufgrund einer Pensionszusage (Direktzusage) des ArbG – zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG; zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 35 ff). Entsprechendes gilt, wenn der Rentenanspruch mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (> Einkünfte) zusammenhängt, zB bei Veräußerung eines Betriebs; dann gehören die betrieblichen Rentenbezüge zu den betrieblichen Einkünften iSd § 24 Nr 2 EStG.

 

Rz. 9/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kommen mehrere Einkunftsarten in Betracht, ist eine Zuordnung zu prüfen.

 

Beispiel:

Kauft sich ein ArbN mit eigenem Vermögen im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung in eine Pensionsregelung seines ArbG ein, so sind die Versorgungsbezüge insoweit Leibrenten iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG und kein nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG besteuerbares Ruhegehalt, als sie Ertrag des vom ArbN aus seinem Vermögen hingegebenen Kapitals sind (BFH 161, 16 = BStBl 1990 II, 1062). Die Leistungen werden also entsprechend der Eigenbeteiligung des ArbN anteilig als Rente mit dem Ertragsanteil (> Rz 45 ff) und als stpfl > Arbeitslohn (> Rz 10) besteuert (BFH 181, 318 = BStBl 1997 II, 127).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge